Miete  *544—550

treten  hat,  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
  Bereicherung:#)  zurückzuerstatten.

544.  :)  Ist  eine  Wohnung  oder  ein  anderer  zum  Aufenthalte
von  Menschen  bestimmter  Raum  ")  so  beschaffen,  daß  die  Benutzung  mit
einer  erheblichen  Gefährdung  der  Gesundheit  :25)  verbunden  ist,  so  kann
der  Mieter  das  Mietverhältnis  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
tUndigen,  auch  wenn  er  die  gefahrbringende  Beschaffenheit  bei  dem
Abschlusse  des  Vertrags  gekannt  oder  auf  die  Geltendmachung  der
ihm  wegen  dieser  Beschaffenheit  zustehenden  Rechte  verzichtet  hat.)

§  545.  Zeigt  sich  im  Laufe  der  Miete  ein  Mangel  der  gemieteten
Sache  oder  wird  eine  Vorkehrung  zum  Schutze  der  Sache  gegen  eine  nicht
vorhergesehene  Gefahr  erforderlich,  so  hat  der  Mieter  dem  Vermieter
unverzüglich  Anzeige  :7)  zu  machen.  Das  gleiche  gilt,  wenn  sich  ein
Dritter  ein  Recht  an  der  Sache  anmaßt.

Unterläßt  der  Mieter  die  Anzeige,  so  ist  er  zum  Ersatze  des
daraus  entstehenden  Schadens  verpflichtet;  er  ist,  soweit  der  Vermieter
infolge  der  Unterlassung  der  Anzeige  Abhilfe  zu  schaffen  außerstande
war,  nicht  berechtigt,  die  im  §  537  bestimmten  Rechte  geltend  zu
machen  oder  nach  §  542  Abs.  1  Satz  3  ohne  Bestimmung  einer  Frist  zu
kündigen  oder  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  zu  verlangen.

§546.  Die  auf  der  vermieteten  Sache  ruhenden  Lasten  hat  der
Bermieter  zu  tragen.72)

§547.  Der  Vermieter  ist  verpflichtet,  dem  Mieter  die  auf  die
Sache  gemachten  notwendigen  Verwendungen  zu  ersetzen.  Der  Mieter
eines  Tieres  hat  jedoch  die  Fütterungskosten  zu  tragen.

Die  Verpflichtung  des  Vermieters  zum  Ersatze  sonstiger  Verwendungen
  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung
  ohne  Auftrag.  Der  Mieter  ist  berechtigt,  eine  Einrichtung,
  mit  der  er  die  Sache  versehen  hat,  wegzunehmen.-s)

*#548.  Veränderungen  oder  Verschlechterungen  der  gemieteten
Sache,  die  durch  den  vertragsmäßigen  Gebrauch  herbeigeführt  werden,
hat  der  Mieter  nicht  zu  verteten.)

§  549.  Der  Mieter  ist  ohne  die  Erlaubnis  des  Vermieters  nicht
berechtigt,  den  Gebrauch  der  gemieteten  Sache  einem  Dritten  zu  überlassen,
  insbesondere  die  Sache  weiter  zu  vermieten.  Verweigert  der
Vermieter  die  Erlaubnis,  so  kann  der  Mieter  das  Mietverhältnis  unter
Einhaltung  der  gesetzlichen  Frist  kündigen,  sofern  nicht  in  der
Person  des  Dritten  ein  wichtiger  Grund  vorliegt.#0)

Überläßt  der  Mieter  den  Gebrauch  einem  Dritten,  so  hat  er  ein
dem  Dritten  bei  dem  Gebrauche  zur  Last  fallendes  Ver  schulden
zu  vertreten,  auch  wenn  der  Vermieter  die  Erlaubnis  zur  überlassung
  erteilt  hat.31)

§  550.  Macht  der  Mieter  ?22)  von  der  gemieteten  Sache  einen
vertragswidrigen  Gebrauch  39)  und  setzt  er  den  Gebrauch  ungeachtet
einer  Abdmahnung  des  Vermieters  fort,  so  kann  der  Vermieter  auf
Unterlassung  klagen.-“)

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