Erläuterungen

*549  iet  R  znd  31)  vgl.  Anhang  30  und  31  zu  §  549  (Verbot  der  Untermiete
  usw.).
8  550  v5  stan  doder  Personen,  für  die  er  einzustehen  hat,  z.  B.  Angehörige  seines
ausstandes.
33)  objektiv  „vertragswidrig“,  also  ohne  Rücksicht  auf  Verschulden.  Vertragswidrig
  find  auch  solche  Handlungen,  die  der  Vermieter  selbst  seinem
Nachbarn  gegenüber  nicht  vornehmen  darf,  z.  B.  übermäßiger  Lärm;  vertragswidrig
  ist  die  vom  Vermieter  „nicht  erlaubte“  Überlassung  der  Sache  (Unteriese
  an  einen  Dritten  (vgl.  §  549).  Vertragswidrig  kann  sein,  wenn

ieterin  häufigen  Männerbesuch  in  offenbar  anstößiger  Weise  empfängt.
34)  Es  kommt  nicht  darauf  an,  ob  die  vermietete  Sache  gefährdet  wird.
Derausetung  der  Klage  ist:  Abmahnung  und  Nichtbefolgung.  Wenn  der
Mieter  9  nterkassung  vrrurteilt  ist,  kann  er  zur  Befolgung  des  Urteils  durch

eine

Geldstrafen  bis  1500  oder  durch  Haftstrafe  bis  6  Monate  für  jeden  Übertretungsfall

  angehalten  werden  (8  890  3ZPO.).  Außer  der  Klage  auf  Unterlassung
  hat  der  Vermieter  gemäß  8  553  ein  Kündigungsrecht  unter  den  dort
bezeichneten  strengeren  Voraussetzungen.

*551  35)  Diese  Vorschrift  betreffend  die  Zahlungszeit  gilt,  wie  überhaupt  alle
Vorschriften  über  die  Miete  von  Grundstücken,  auch  für  die  Miete  von  Wohnräumen
  und  anderen  Näumen  (8  580).  Über  den  Zahlungs-Ort  für  den  Mietzins
  entscheiden  die  allgemeinen  Vorschriften  der  269,  270  (vrgl.  diese).  In

t  Regel  enthalten  die  Mietverträge  besondere  Bestimmungen  über  die  Zahlungs-Zeit
  des  Mietzinses;  gewöhnlich  ist  Pränumerando-  3a  ng
vereinbart  (vgl.  Anbang  zu  9°535).  —  Uber  die  Folgen  unpünktlicher  -

5  zinszahlung  8  554  und  Noten.

8  552  36)  z.  B.  durch  Krankheit,  Einziehung  zum  Militär,  Mobilmachung.  —
Über  den  Einftuß  des  Todes  des  Mieler  56.  der  Versetzung  von  Militärpersonen,
  Beamten  usw.  8  570.  vgl.  auch  Anhang  3  am  Ende  zu  §  535.

37)  z.  B.  es  ist  ein  Haus  einschließlich  der  vom  Vermieter  zu  besorgenden
  Zentral-Heizung  für  3000  Mk.  vermietet;  hier  muß  sich  der  Vermieter,
  wenn  der  Mieter  das  Haus  zu  bewohnen  verhindert  ist,  die  für  die
snter  bhiben  Heizung  ersparten  Ausgaben  vom  Mietzins  abrechnen
  lassen.

8  553  *  d.  h.  zur  sofortigen  Räumung.  vgl.  Note  21.  —  Über  Kündi-.Note

  65.

39)  pgl.  Note  33.

10  549.

das  Recht  der  Kündigung  1n  sofortiger  Räumung  Et  ztt  der  E#misston)
eräum

oten.

des  Eintritts  der  nach  §  554  Abs.  1  Satz  2  die  Kündigung  ausschließenden
Giers  gt,  bevor  usw."“),

—  178  —