Miete  §  551—557

5531.  Der  Wietzins  ist  am  Ende  der  Mietzeit  zu  entrichten.
  Ist  der  Mietzins  nach  Zeitabschnitten  bemessen,  so  ist  er
nach  dem  Ablaufe  der  einzelnen  Zeitabschnitte  zu  untrichten.

Der  Mietzins  für  ein  Grundstück  ist,  sofern  er  nicht  nach  kürzeren
JZeitabschnitten  bemessen  ist,  nach  dem  Ablaufe  je  eines  Kalendervierteljahrs
  am  ersten  Werktage  des  folgenden  Monats  zu  entrichten.)

552.  Der  Mieter  wird  von  der  Entrichtung  des  Mietzinses
Vicht  dadurch  befreit,  daß  er  durch  einen  in  seiner  Person  liegenden
Grund  an  der  Ausübung  des  ihm  zustehenden  Gebrauchsrechts  verhindert
  wird.8)  Der  Vermieter  muß  sich  jedoch  den  Wert  der  ersparten
  Aufwendungen  s7)  sowie  derjenigen  Vorteile  anrechnen
lassen,  welche  er  aus  einer  anderweitigen  Verwertung  des  Gebrauchs
  erlangt.  Solange  der  Vermieter  infolge  der  Überlassung
  des  Gebrauchs  an  einen  Dritten  außerstande  ist,  dem
Mieter  den  Gebrauch  zu  gewähren,  ist  der  Mieter  zur  Entrichtung  des
Mietzinses  nicht  verpflichtet.

5  533.  Der  Vermieter  kann  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
  8)  das  Mietverhältnis  kündigen,  wenn  der  Mieter  oder  derjenige,
welchem  der  Mieter  den  Gebrauch  der  gemieteten  Sache  überlassen  hat,
ungeachtet  einer  Abmahnung  des  Vermieters  einen  vertragswidrigen
  Gebrauch  ?)  der  Sache  fortsetzt,  der  die  Rechte  des  Vermieters
in  erheblichem  Maße  verletzt,  insbesondere  einem  Dritten  den  ihm
unbefugt  überlassenen  Gebrauch  beläßt,)"?)  oder  die  Sache  durch  Vernachlässigung
  der  dem  Mieter  bobliegenden  Sorgfalt  erheblich
gefährdet.“)

554.  Der  Vermieter  kann  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrift
  “  das  Mietverhältnis  kündigen,  wenn  der  Mieter  für  zwei  auf
einander  folgende  Termine  mit  der  Entrichtung  des  Mietzinses  oder
eines  Teiles  des  Mietzinses  im  Verzug  ist.“.)  Die  Kündigung  ist
ausgeschlossen,  wenn  der  Mieter  den  Vermieter  befriedigt,  bevor
sie  erfolgt.“)

Die  Kündigung  ist  unwirksam,  wenn  sich  der  Mieter  von  seiner
Schuld  durch  Aufrechnung  befreien  konnte  und  unverzüg-ä
lich  nach  der  Kündigung  die  Aufrechnung  erklärt.“,)

§#  555.  Macht  der  Vermieter  von  dem  ihm  nach  den  §§  553,  554
zustehenden  Kündigungsrechte  Gebrauch,  so  hat  er  den  für  eine  spätere
Jeit  im  voraus  entrichteten  Mietzins  nach  Maßgabe  des  §  347  zurück-Merstatten.“)


§#  556.  Der  Mieter  ist  verpflichtet,  die  gemietete  Sache  nach  der
Beendigung  des  Mietverhältnisses  zurückzugeben.“)

Dem  Mieter  eines  GErundstücks  steht  wegen  seiner  Ansprüche  gegen
den  Vermieter  ein  Zurückbehaltungsrecht  nicht  zu.“)

Hat  der  Mieter  den  Gebrauch  der  Sache  einem  Dritten  überlassen,
  so  kann  der  Vermieter  die  Sache  nach  der  Beendigung  des
Mietverhältnisses  auch  von  dem  Dritten  zurückfordern.“)

§557.  Eibt  der  Mieter  die  gemietete  Sache  nach  der  Beendigung
des  Mietverhältnisses  nicht  zurück,  so  kann  der  Vermieter  für  die  Dauer

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