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Erläuterungen
nimmt,  so  kann  hierin  unter  Umständen  eine  durch  schlüssige  Handlungen
erklärte  Zurücknahme  der  Kündigung  erblickt  werden.

ßrrz  8  387  ff.,  insbesondere  389,  121.  Die  erst  im  Räumungsrlbms#m
  erklärte  Aufre  nung"“  des  Mieters  (z.  B.  wegen  Verwendungen

§  547,  auch  538  Abl.  seitigt  den  Räumungsanspruch  des  Vermieters  in
der  Regel  nicht,  weil  die  erst  im  Prozeß  erklärte  Aufrechnung  nicht  unvergügliche
  nach  der  Kündigung  erfolgt  ist,  die  doch  spätestens  als  mit  Zustellung

t  Räumung  klage  erfolgt  anzusesen  ist.

-  s  nicht,  wie  meist  elciebt,  ein  anderes  vereinbart  ist.

17)  Es  wird  in  der  Regel,  äumung.  der  Wohnung  unter  „Zurücklassung
  der  Schlüssel“  genügen.  —  Üüber  die  äumungefristen  bei  Wohnungen
E.  93.  —  über  die  vor  Beendigung  des  Mietverhältnisses  zuls  ige
Klage  auf  künftige  Rückgabe  der  Mietsache  (Räumung)  „am  Ende“  der
Mietzeit  vgl.  §§  257,  259  "  O.  —  In  dem  Urteil  auf  Räumung  einer  Wohnung
  kann  das  Gericht  auf  den  „vor  Schluß  der  mündlichen  Verhandlung“
(also  vor  Erlaß  des  Urtei#=  zu  stellenden  Antrag  eine  den  Umständen
  nach  angemeslene  Frist  zur  Räumung  gewähren  (§  721  3PO.).  —  über

ie  Pflicht  des  Mieters  einer  Wohnung  schon  vor  der  Näumung  die  Besichtigung
  für  etwaige  neue  Mieter  zu  gewähren  vgl.  Note  zu  §  580.

»8)  Dasselbe  gilt  nach  §  580  bei  Wohnräumen  und  anderen  Räumen.
Bei  der  Miete  beweglicher  r*  (Bücher,  Klaviere,  Möbel  usw.)  besteht  dagegen
  das  Zurückbehaltungsrecht  gemäß  8  273.  pvgl.  §  547.

*  §  549  und  Note.  —  Ein  Räumungsurteil  gegen  den  Mieter  wirkt
in  der  Regel  nicht  ohne  weiteres  gegen  den  „Untermieter“;  dieser  muß  auch
verklagt  werden.  Das  Urteil  gegen  den  Mieter  wirkt  ohne  besondere  Klage
auch  gegen  den  Untermieter,  wenn  die  Untermiete  erst  nach  Zustellung  der
Räumungsklage  an  den  Mieter  erfolgt  ist.  §  325  3PO.

Schlu  *  z.  B.  durch  Räumung  der  Wohnung  unter  Zurücklassung  der
el.

„  sowie  von  Wohnungen  und  anderen  Räumen.  S  580.

52)—56)  vgl.  Anhang  52—56  zu  §  559  (Pfandrecht  des  Vermieters,  insbesondere:

  nur  an  Sachen  des  Mieters  selbst,  nicht  auch  seiner  Ehefrau  und

Kinder  oder  seines  Untermieters  —  Verhältnis  des  Pfandrechts  des  Vermieters

  zum  „Pfändungspfandrecht“  anderer  Gläubiger  des  Mieters

—  ufw.).

57)  Das  „Wissen“  oder  der  „Widerspruch“  des  Vertreters  des  Vermieters,
  z.  B.  des  bevollmächtigten“  Vizewirts,  steht  dem  des  Vermieters
selbst  gleich  (§  166  Abf.  1).  —  Fahrlässt  es“  Nicht-Wissen  schadet  dem  Vermieter
  nicht,  sondern  nur  wi  rkliches  „Wissen“  und  „widerspruchloses“  Entfernenlassen.
  Das  heimliche  oder  waltsame  „Rücken“  des  Mieters  entieht
  also  die  Sachen  nicht  der  Pfandhaft.  Andrerseits  gibt  8  560

atz  2  dem  Mieter  das  Recht,  eingebrachte  Sachen  mit  der  Wirkung,  daß
sie  von  der  Pfandhaftung  frei  werden,  auch  ohne  Wissen  des  Vermieters
  und  selbst  gegen  Sanlkn  Willen  dann  von  dem  Grundstücke
u  entfernen,  wenn  die  Entfernung  im  „regelmäßigen  Betriebe  seines

schäfts“  (z.  B.  die  Entfernung  der  Waren  aus  einem  gemieteten  Laden)  oder
den  „gewöhnlichen  Lebensverhältnissen  entsprechend“  (z.  B.  Mitnahme  von
Kleidern,  Wäsche  usw.  auf  eine  Reise,  Wegschaffung  einer  Möbel-Garnitur  zur
Aufpolsterung)  erfolgt,  oder  wenn  die  „zurückb  eibenden“  Sachen  zur  Sictrun
des  Vermieters  2o  enbar  ausreichen“.  Daß  die  Entfernung  „ohne  Wissen“
oder  „unter  Widerspruch“  des  Vermieters  erfolgt  sei,  hat  der  Vermieter
u  beweisen,  wenn  er  sein  Pfandrecht  an  den  „weggeschafften“
achen  geltend  machen  will.  Dieser  Verfol  ung  des  Pfandrechts  wird  allerdings
  oft  §  936  entgegenstehen  (vgl.  Note  rl  Streitigkeiten  über  vorstehende
Fragen  können  durch  schleunige  einstweilige  Sfügungen  des  Gerichts  vorläufig
entschieden  werden;  8§8  935  ff.,  940  ff.  ZPO.  —  Über  die  Entfernung  der
Sachen  durch  den  für  andere  Gläubiger  pfändenden  Gerichtsvollzieher  ogl.
Anhang  55  zu  §  559.

558)  §  560  Satz  2.

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