Mlete  *  558563

der  Vorenthaltung  als  Entichädigung  den  verein  barten
Mietzins  verlangen.  Die  Helnendmachung  eines  weiteren
Schadens  ist  nicht  ausgeschloss

ÿ  5ã8.  Die  Ersatzansprüche  des  Vermieters  wegen  Veränderungen
odor  Verschlechterungen  der  vermieteten  Sache  sowie  die  Ansprüche  des
Mieters  auf  Ersatz  von  Verwendungen  oder  auf  Gestattung  der  Wegnahme
  einer  Einrichtung  verjähren  in  iechs  Monaten.

Die  Verjährung  der  Ersatzansprüche  des  Vermieters  beinnt

  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  er  die  Sache  zurückerhält,)  die
Verjährung  der  Ansprüche  des  Mieters  beginnt  mit  der  Beendigung
  des  Mietverhältnisses.

Mit  der  Verjährung  des  Ansoruchs  des  Vermieters  auf  Rückgabe
  der  Sache  verjähren  auch  die  Ersatzansprüche  des  Vermieters.


*  559.  Der  Vermieter  eines  Grundstücks::)  hat  für  seine  Forderungen
  aus  dem  Mietverhältnis  ein  Pfandrecht:.)  an  den  eingebrachten
Sachen  des  Mieters.?)  Für  künftige  Entschädigungsforderungen
  und  für  den  Mietzins  für  eine  spätere  Zeit  als
das  laufende  und  das  folgende  Mietjahr:")  kann  das
Pfandrecht  nicht  geltend  gemacht  werden.“.)  Es  erstreckt  sich  nicht  auf
die  der  Pföndung  nicht  unterworfenen  Sachen.:)

§  560.  Das  Pfandrecht  des  Vermieters  erlischt  mit  der  Entsernung
  der  Sachen  von  dem  Grundstück,  es  sei  denn,  daß  die  Entfernung
ohne  Wissen  oder  unter  Widerspruch  des  Vermieters  erfolgt.“  )
Der  Vermieter  kann  der  Entsernung  nicht  widersprechen,  wenn  sie  im
regelmöäßigen  Betriebe  des  Geschäfts  des  Mieters  oder  den
gewöhnlichen  Lebensverhältnissen  entspoprechend  erfolgt
oder  wenn  die  zurückbleibenden  Sachen  zur  Sicherung  des  Vermieter=
  offenbar  ausreichen.

§  561.  Der  Vermieter  darf  die  Entsernung  der  seinem  Pfandrecht
unterkiegenden  Sachen,  soweit  er  ihr  zu  widersprechen  berechtigt  ist,“)
auch  ohne  Anrufen  des  Gerichts  verhindern  und,  wenn  der
Mieter  auszieht,  die  Sachen  in  seinen  Befitz  nehmen.)

Sind  die  Sachen  ohne  Wissen  oder  unter  Widerspruch
des  Vermieters  entfernt  worden,  so  kann  er  die  Herausgabe  zum
Zwecke  der  Zurückschaffung  in  das  Grundstück  und,  wenn  der  Mieter  ausgezogen
  ist,  die  Überlassung  des  Beßtzes  verlangen.!e)  Das  Pfandrecht
  erlischt  mit  dem  Ablauf  eines  Monats,  nach  dem  der  Vermieter
von  der  Entsernung  der  Sachen  Kenntnis  erlangt  hat,  wenn
nicht  der  Vermieter  diesen  Anspruch  vorher  gerichtlich  gellend
  gemacht  hat.##)

§*  562.  Der  Mieter  kann  die  Geltendmachung  des  Pfandrechts
des  Vermieters  durch  Sicherheitsleistung  abwenden;  er  kann  jede  einzelne
Zache  dadurch  von  dem  Pfandrechte  befreien,  daß  er  in  Höhe  ihres
Vertes  Sicherheit  leistet..)

*  563.  Wird  eine  dem  Pfandrechte  des  Vermieters  unterliegende
bache  für  einen  anderen  Gläubiger  gepfändet,  so  kann  diesem  gegen-—

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