Miete  *564—569

über  das  Pfandrecht  nicht  wegen  des  Mietzinses  für  eine  frühere
Zeit  als  das  letzte  Jahr  vor  der  Pfändung  geltend  gemacht
werden.)

§  5“4.  Das  Mietverhältnis  endigt  mit  dem  Ablaufe  der  Zeit,
für  die  es  eingegangen  ist.“)

Ist  die  Mietzeit  nicht  bestimmt,  so  kann  jeder  Teil  das  Mietverhältnis
  nach  den  Vorschriften  des  §  565  kündigen.“)

§  565.  Bei  Grundstücken"o)  ist  die  Kündigung  nur  für  den
Schluß  cines  Kalendervierteljahrs  zulässig;  sie  hat
spätestens  am  dritten  Werktage  des  Vierteljahrs  zu  erfolgen.
Ist  der  Mietzins  nach  Monaten  bemessen,  so  ist  die  Kündigung  nur
für  den  Schluß  eines  Kalendermonats  zulässig;  sie  hat
spätestens  am  fünfzehnten  des  Monats  zu  erfolgen.  Ist  der
Mietzins  nach  Wochen  bemessen,  so  ist  die  Kündigung  nur  für  den
Schluß  einer  Kalender  woche  zulässig;  sie  hat  spätestens  am
ersten  Werktage  der  Woche  zu  erfolgen.

=  Bei  beweglichen  Sachen  hat  die  Kündigung  spätestens  am
dritten  Tage  vor  dem  Tage  zu  erfolgen,  an  welchem  das  Mietverhältnis
  endigen  soll.  /

Ist  der  Mietzins  für  ein  Grundstück  oder  für  eine  bewegliche
  Sache  nach  Tagen  bemessen,  so  ist  die  Kündigung  an  jedem
Tage  für  den  folgen  den  Tag  zulässig.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  Satz  1,  Abs.  2  gelten  auch  ##7)  für  die
Fälle,  in  denen  das  Mietverhältnis  unter  Einhaltung  der  gesetzlichen
Frist  vorzeitig  gekündigt  werden  kann.“)
·  §566EthetvctttagiibetemthudftiicksHderfurlängete
ZutalsctusahtgefchlossenwttdbedarfdetichnftltchenFotm70)
Wird  die  Form  nicht  beobachtet,  so  gilt  der  Vertrag  als  für  unbestimmte
  Zeit  geschlossen;  die  Kündigung  ist  jedoch  nicht  für  eine
frühere  Zeit  als  für  den  Schluß  desersten  Jahres  zulässig.#)

§  567.  Wird  ein  Mietvertrag  für  eine  längere  Zeit  als  dreihig
Jahre  geschlossen,  so  kann  nach  dreißig  Jahren  jeder  Teil  das  Mietverhältnis
  unter  Einhaltung  der  gesetzlichen  Frist  kündigen.)
Die  Kündigung  ist  unzulässig,  wenn  der  Vertrag  für  die
Lebenszeit  des  Vermieters  oder  des  Mieters  geschlossen  ist.

§  568.  Wird  nach  dem  Ablaufe  der  Mietzeit  77)  der  Gebrauch
der  Sache  von  dem  Mieter  fortgesetzt,  so  gilt  das  Mietverhältnis  als  auf
unbestimmte  Zeit  verlängert,  sofern  nicht  der  Vermieter  oder  der  Mieter
seinen  entgegenstehenden  Willen  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen
dem  anderen  Teile  gegenüber  erklärt.  Die  Frist  beginnt  für  den
Mieter  mit  der  Fortsetzung  des  Gebrauchs,  für  den  Vermieter
mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  er  von  der  Fortsetzung  Kenntnis
erlangt.)

§  569.  Stirbt  der  Mieter,  so  ist  sowohl  der  Erbe  als  der  Vermieter
  berechtigt,  das  Mietverhältnis  unter  Einhaltung  der  gesetzlichen
  Frist  zu  kündigen.“')  Die  Kündigung  kann  nur  für
den  ersten  Termin  erfolgen,  für  den  sie  zulässig  ist.“)

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