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Erläuterungen

gung  frätesten  erfolgen:  am  31.  Dezember  zur  Räumung  am  1.  Juli,  am
31.  März  zur  Räumung  am  1.  Oktober  usw.  —  Über  Räumungsfristen  E.  93.

7)  Nicht  auch:  Abs.  1  Satz  2  und  3.

6s)  z.  B.  §§  549  Abs.  1,  567,  569,  570,  ferner  §  57  3  V.,  §  19  KO.

6%  sowis  über  Wohn=  und  andere  Räume.  8§  580.

70)  vgl.  Note  1  zu  §  535  unter  II,  125—127  nebst  Noten.  Hervorzuheben
  ist:  Der  Abschluß  des  Mietvertrags  durch  Briefwechsel  genügt  im  Falle

s  566  nicht  zur  Wahrung  der  dort  „geietzlich.  vorgeschriebenen  Schriftform
§  126  muß  befolgt  werden.  Wenn  aber  ein  Mietvertrag,  der  nach  §  566  nicht
der  Schriftform  hars-  u  B.  betr.  eine  Sommerwohnung  auf  6  Monate,  nach

rteivereinbarung  schriftlich  geschlossen  wird,  so  genügt  Briefwechsel.  8  127.—

ie  Aufshebung  eines  sch  stlichen  ietvertrages  bedarf  keiner  Form.  —  Streitig
ist,  ob  und  inwieweit  die  häufig  vorkommenden  mündlichen  Nebenabreden
neben  einem  Mietvertrage,  der  nach  §  566  schriftlich  abgeschlossen  werden
muß  und  abgeschlossen  worden  ist,  gültig  sind.  Richtig  dürfte  sein,  was
darüber  das  Handbuch  von  Goldmann  und  Lilienthal  sagt:  „Es
ist  zu  unterscheiden,  3)  ob  F  Lage  des  Falles  die  Nebenabreden  für  die  Parteien
  von  solcher  Vedeutun  ind,  daß  anzunehmen  ist,  daß  ohne  sie  der  Mietvertrag
  überhaupt  nicht  zustande  gekommen  wäre,  oder  b)  ob  diese  mündlichen
Abreden  von  so  nebensächlicher  Bedeutung  sind,  daß  anzunehmen  ist,  die  Parteien
  hätten  den  Vertrag  auch  ohne  diese  Abreden  geschlossen.  Im  Falle  a)
liegt  in  Wirklichkeit  ein  schriftlicher  Mietvertrag,  der  die  wesentlichen
  Vereinbarungen  der  Parteien  wiedergibt,  nicht  vor.  Es  tritt  somit
die  Folge  des  §  566  ein:  Der  Mietvertrag,  einshltehlich  der  mündlichen  Nebenabreden
  gilt  als  für  unbestimmte  Zeit  geschlossen.  Im  Falle  b)  ist  die
vom  Eejetz  verlangte  Form  gewahrt,  der  Vertrag  gilt  für  die  vereinbarte
Mietzeit  und  die  mündlichen  Nebenabreden  gea#c  wirksam.  —  Dieselbe
  Unterscheidung  greift  in  dem  Falle  blaß  daß  ein  der  Formvorschrift
  des  §  566  unterliegender  schriftlich  geschlossener  Mietvertrag
  durch  mündliche  Abmachungen  abgeändert  wird.“

71)  §§  564  Abs.  2,  565.  —  Ein  mündlicher,  auf  3  Jahre  geschlossener
Mietvertrag  über  ein  „Grundstück,  Wohn=  und  andere  Räume“  ist  also  nicht
nichtig,  wie  dies  nach  §  125  die  Regel,  sondern  auf  unbestimmte  Zeit
(5§  564  Absatz  2,  565),  jedenfalle  ein  Jahr  gültig.  Die  Kündigungsfrift  ist
dann  nicht  die  etwa  mündlich  vereinbarte,  sondern  die  gesetzliche  des  §  565.

72  "1  565  letzter  Absatz.

738)  sei  es,  daß  die  verein  barte  Zeit  abgelaufen  ist  (§  564
Absatz  1),  sei  es,  daß  der  Mietvertrag  infolge  Kündigung  sein  Ende  erreicht  hat.

2  568  handelt  von  der  stillschweigenden  Verlängerung  der  Miete,
ogl.  Anhang  1  zu  §  104  unter  I.  c  und  Anhang  29  zu  §  125  unter  III.  Die
endgültige  Vertragsverlängerung  tritt  erst  na  ¾  dem  Ablauf  der  zweiwöchigen
  Widerspruchsfrist  ein.  Die  Festsetzung  dieser  nach  §  187
u  berechnenden  Widerspruchsfrist  hat  den  Zweck##u  vermeiden,  daß  bufällige,

ie  pünktliche  Räumung  bezw.  die  Rückgabe  der  Mietsache  seitens  des  Mieters
oder  eine  Erklärung  seitens  des  Vermieters  bei  Ablauf  der  Mietzeit  hindernde
Ereignisse,  z.  B.  Krankheit,  Sterbefälle,  ohne  weiteres  als  Absicht  der  Vertrags-Verlängerung
  gedeutet  werden.  Bei  stillschweigender“  rlängerung  gilt
der  Mietvertrag,  auch  wenn  er  vorher  auf  bestimmte  Zeit  (F3z.  B.
3  Jahre)  geschlossen  war,  als  auf  unbestimmte  Zeit  verlängert  (im  ange  hrten
Beispiel  also  nicht  wieder  auf  3  Jahre),  kann  also  fortan  gemäß  88  564  Abs.  2,
565  gekündigt  werden.  *

756)  §  565  letzter  Absatz.  Die  Parteien  können  von  §  569abweichende
Vereinbarung  treffen.  —  Für  mehrere  Erben  des  Mieters  gilt  §  2038.  Wenn
also  ein  Ehegatte  gemietet  hat  und  stirbt,  genügt  es  nicht,  daß  der  andere  Eheatte

  allein  kündigt,  sondern  die  etwaigen  Miterben  oder  deren  Vertreter
Siiormurd  usw.)  müssen  mit  kündigen.  —  Der  Tod  des  Vermieters  ist  ohne
influß  auf  die  Dauer  des  Mietvertrags.

78)  Wird  beim  Tode  des  Mieters  nicht  zum  ersten  nach  8  565  „gesetzlich“
zulässigen  Termine  gekündigt,  so  bleibt  es  bei  der  verteragsmäßigen

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