Miete  8  570—575

8  70.  Militärpersonen,  Beamte,  Geistliche  und  Lehrer  an
ösfentlichen  Unterrichtsanstalten  können  im  Falle  der  Versetzung  nach
cinem  anderen  Orte  das  Mietverhältnis  in  Ansehung  der  Räume,
welche  sie  für  sich  oder  ihre  Familie  an  dem  bisherigen  Garnison=  oder
Wohnorte  gemietet  haben,  unter  Einhaltung  der  gesetzlichen  Frist
kündigen.)  Die  Kündigung  kann  nur  für  den  ersten  Termin
erfolgen,  für  den  sie  zulässig  ist.'s)

§*  571.  Wird  das  vermietete  Grundstück  nach  der  Überlassung
an  den  Mieter  von  dem  Vermieter  an  einen  Dritten  veräußert,  so
tritt  der  Erwerber  an  Stelle  des  Bermieters  in  die  sich  während  der
Dauer  seines  Eigentums  aus  dem  Mietverhältnis  ergebenden  Rechte  und
Verpflichtungen  ein.)

Erfüllt  der  Erwerber  die  Verpflichtungen  nicht,  so  haftet
der  Vermieter  für  den  von  dem  Erwerber  zu  ersetzenden  Schaden  wie
ein  Bürge,  der  auf  die  Einrede  der  Vorausklage  verzichtet
hat.  Erlangt  der  Mieter  von  dem  übergange  des  Eigentums  durch
Mitteilung  des  Vermieters  Kenntnis,  so  wird  der  Vermieter
  von  der  Haftung  befreit,  wenn  nicht  der  Mieter  das
Mietverhältnis  für  den  ersten  Termin  kündigt,  für  den  die
Kündigung  zulässig  ist.“o)

8  572.  Hat  der  Mieter  des  veräußerten  Grundstücks  dem  Vermieter
  für  die  Erfüllung  seiner  Verpflichtungen  Sicherheit  geleistet,  so
tritt  der  Erwerber  in  die  dadurch  begründeten  Rechte  ein.  Zur
Rückgewähr  der  Sicherheit  ist  er  nur  verpflichtet,  wenn  sie  ihm
ausgehändigt  wird  oder  wenn  er  dem  Vermieter  gegenüber  die  Verollichtung=
  *7  Rückgewähr  übernimmt.)

Eine  Verfügung““:)  die  der  Vermieter  vor  dem  übergange
  —.  über  den  auf  die  Zeit  der  Berechtigung  des  Erwer
  bers  entfallenden  Mietzins  getroffen  hat,  ist  insoweit  wirksom,
als  sie  sich  auf  den  Mietzins  für  das  zur  Zeit  des  Überganges  de-Eigentums
  laufende  und  das  folgende  Kalenderviertel—
lahr  bezieht.  Eine  Verfügung  über  den  Mietzins  für  eine  spätere
Zeit  muß  der  Erwerber  gegen  sich  gelten  lassen,  wenn  er  sie  zur  Zeit
des  überganges  des  Eigentums  kennt.“)

§#  574.  Ein  Rechtsgeschäft,  das  zwischen  dem  Mieter  und  dem
Vermieter  in  Ansehung  der  MWietzinsforderung  vorgenommen  wird,
insbesondere  die  Entrichtung  des  Mietzinses,“)  ist  dem  Erwerber
gegenüber  wirksam,)  soweit  es  sich  nicht  auf  den  Mietzins  für
cine  spätere  zeit  als  das  Kalendervierteljahr,  in  welchem
der  Mieter  von  dem  übergange  des  Eigentums  Kenntnis  erlangt.
und  das  folgende  Vierteljahr  bezieht.  Ein  Rechtsgeschäft,  das
nach  dem  übergange  des  Eigentums  vorgenommen  wird,  ist  jedoch
unwirksam,  wenn  der  Mieter  bei  der  Vornahme  des  Rechtsshäfte
  von  dem  Übergange  des  Eigentums  Kenntnis  hat.“)

575.  Soweit  die  Entrichtung  des  Mietzinses  an  den  Vernie
  8  er  nach  §  574  dem  Erwerber  gegenüber  wirlsam  ist,  kon  der
Nieter  gegen  die  Mietginsforderung  des  Erwerers  eine  ihm  gegen

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