Erläuterungen

Dauer.  Beispiel:  A  stirbt  am  15.  April,  dann  können  (falls  der  Mietzins
nicht  nach  Monaten,  Wochen  oder  Tagen  bemessen  ist)  die  Erben  bis  spätestens
am  3.  Werktage  des  Juli  zum  30.  September  kündigen.  —  Zu  beachten  ist,  daß,
wenn  beide  Ehelente  einen  Mietvertrag  ge  #ossen  haben,  beim  Tode  eines
Ehegatten  der  überlebende  für  seine  Person  (im  Gegensatz  zu  seiner
Eigenschaft  als  „Erbe“)  sich  ni  5ß1  auf  §  569  berufen  kann.  Die  den  Mietvertrag
  mit  schließende  Ehefrau  wird  daher  in  der  Regel  gut  tun,  sich  für  den  Fall
des  Todes  des  Mannes  ein  Kündigungsrecht  auszubedingen.

8  570  )  "  565  letzter  Abaß-  Sie  haben  dieses  Kündigungsrecht  auchwenn
die  Ver  ung  ledig  ich  aufihren  Antrag  erfolgt  ist,  jedoch  nicht
eher,  als  bis  die  Versetzung  amtlich  erklärt  ist.  Selbstverständlich  kann  der
Beamte  usw.  im  Mietvertrage  auf  dieses  Kündigungsrecht  verzichten.  —
It  Anhang  3  zu  §  585  (zu  beachten  wegen  des  „Anspruchs  des  Beamten  auf

ietenschädigung“).

78  .  Note  76.
8  571  79)  gleichriel  ob  sie  ihm  bekannt  find  oder  nicht.  Im  übrigen
ogl.  Anhang  79  zu  §  571  *  rigt  nicht  Miete).  ·  -
80)·ieies,,be1unbetimmtetietzeit«gemäß  565  (vgl.  Note  76),  sei
es  an  dem  „nach  dem  Mietvertrage“  zulässigen  ersten  Kündigungstermine.
9  572  s1)  Dieser  8  ist  namentlich  wichtig  für  die  Pacht  (Pachtkaution).  8  581

bs.  2.

8  573  s2)  Die  §8  573,  574  sind  von  praktischer  Bedeutung  besonders  für  die
zahlreichen  Fälle,  in  denen  ein  Grundstückseigentümer  und  Vermieter  „in  Vermögensverfall“
  gerät  und  dadurch  zu  Vorausverfügungen  über  die  Mietzin  en
veranlaßt  wird.  Drei  wichtige  Lehren  find  daraus  zu  entnehmen:  1.  Ein
ordentlicher  Vermieter  verfügt  hüchstens  ein  Halbjahr  über  die  Mieten  im  voraus.
  2.  Ein  vorsichtiger  Mieter  zahlt  höchstens  ein  Salbjahr  den
Mietzins  voraus.  3.  Ein  vorsichtiger  Grundstückserwerber  sorgt  für  soortige

  Benachrichtigung  der  Mieter  von  seinem  Eigentumserwerb.

m  übrigen  vgl.  Anhang  82  zu  §  573,  auch  §§  1123—1125.

s2)  vgl.  Note  82  und  Anhang  83  zu  8  573.
6574  84  m  l.  Rote  82  und  Anhang  84—86  zu  §  574.
575  unz  vol  ⅛  574,  387  ff.,  406  und  §  21  Abs.  2  KÖ.
s  576  36)  Das  gkeiche  gilt  nach  8  393,  wenn  die  Übertragung  des  Eigentums

des  vermieteten  Grundstücks  den  Mietern  zwar  nicht  angezeigt  ist,  ihnen
aber  durch  die  erfolgte  Eintragung  im  Grundbuche  bekannt  geworden
z3  i  denn,  da  Miietern  die  Unrichtigkeit  der  Eintragung  bekannt  ist
ogl.  au  ç
so)  vgl.  Anhang  89  zu  "  577  (betreffend  die  „Belastung"  des  vermieteten
Grundstücks  nach  erfolgter  überlassung  an  den  Mieter  im  Gegensatze  zu
-  denvondet»etäußerung«desGrundstückshandelnden  571—576).
5578  4  und  ogl.  Anhang  90  und  91  zu  §8  578  (betreffend  die  Veräußerung
oder  Belastung  des  vermieteten  Grundstücks  nach  Abschluß  des  Mietvertrags
aber  vor  dem  Einzuge  des  Mieters).

6579  22)  nämlich  auf  den  zweiten,  dritten  usw.  Grundstückserwerber.
8  580  °5#)  vgl.  537  Abs.  2,  544,  551  Abs.  2,  556  Abs.  2,  559—563,  565,  566,
.  570,571——579.—vgl.fetnetnamentlichAnhan23u«§535undbetr.diemit
Wohnungsmiete  oft  verbundenen  anderen  Verträge  (z.  B.  Aufnahme  von
Pensionären)  Anhang  4  zu  §  535.  Zuunters  einss  n  von  der  „Wohnungsmiete“
  (Schuldvertrag)  ist  das  dingliche  Wohnun  Srecht“.  §  1093
und  Note  1  zu  8  535  unter  III.  —  Die  Frage,  ob  nach  Kündigung  der
Mieter  die  Besichtigung  der  Wohnung  durch  etwaige  neue  Mieter  gestatten
muß,  entscheidet  sich,  falls  der  Mietvertrag  keine  Bestimmung  darüber  enthält,
nach  §§  157,  242  (Treu  und  Glauben,  Verkehrssitte).  Die  Frage  ist  also  in  der
#cge  *  !7  ahen;  jedoch  nicht  Besichtigung  zu  (nach  der  Verkehrssitte)  ungelegener

  Zeit.

8  581  1)  I.  Allgemeines  über  Pacht  vgl.  Note  1  zu  8  535,  Anhang  4  zu
«  535»zufammenefete«Vetttäge,fetnet§§99ss.(Friichte).Hauptfall:
Pacht  ädinirtschaft  er  Grundstücke.  —  Gegenstand  der  Pacht  kann

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