Pacht  *576—581

den  Vermieter  zustehende  Forderung  aufrechnen.')  Die  Aufrechnung
ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Mieter  die  Gegenforderung  erworben
hat,  nach  dem  er  von  dem  übergange  des  Eigentums  Kenntnis
erlangt  hat,  oder  wenn  die  Gegenforderung  erst  nach  der  Erlangung
der  Kenntnis  und  später  als  der  Mietzins  fällig
geworden  ist.

576.  Zeigt  der  Vermieter  dem  Mieter  an,  daß  er  das  Eigentum
an  dem  vermieteten  Grundstück  auf  einen  Dritten  übertragen  habe,  so
muß  er  in  Ansehung  der  Mietzinsforderung  die  angezeigte  Übertragung
dem  Mieter  gegenüber  gegen  sich  gelten  lassen,  auch  wenn  fie  nicht  erfolgt
oder  nicht  wirksam  ist.“8)

Die  Anzeige  kann  nur  mit  Zustimmung  desjenigen  zurückgenommen
  werden,  welcher  als  der  neue  Eigentümer  bezeichnet
worden  ist.

577.  Wird  das  vermietete  Grundstück  nach  der  Überlassung  an
den  Mieter  von  dem  Vermieter  mit  dem  Nechte  eines  Dritten  belastet,
so  finden  die  Vorschriften  der  88  571  bis  576  entsprechende  Anwendung,
wenn  durch  die  Ausübung  des  Rechtes  dem  Mieter  der  vertragsmäßige
  Gebrauch  entzogen  wird.  Hat  die  Ausübung  des
Rechtes  nur  eine  Beschränkung  des  Mieters  in  dem  vertragsmäßigen
  Gebrauche  zur  Folge,  so  ist  der  Dritte  dem  Mieter  gegenüber
  verpflichtet,  die  Ausübung  zu  unterlassen,  soweit  sie
den  vertragsmäßigen  GEebrauch  beeinträchtigen  würde.)

578.  Hat  vor  der  Überlassung  des  vermieteten  Grundstücks  an
den  Mieter  der  Vermieter  das  Grundstück  an  einen  Dritten  veräußert
oder  mit  einem  Rechte  belastet,o)  durch  dessen  Ausübung  der  vertragsmäßige
  Gebrauch  dem  Mieter  entzogen  oder  beschränkt  wird,
so  gilt  das  gleiche  wie  in  den  Fällen  des  §  571  Abs.  1  und  des  §  577.
wenn  der  Erwerber  dem  Vermieter  gegenüber  die  Erfüllung
der  sich  aus  dem  Mietverhältnis  ergebenden  Verpflichtungen  übernommen
  hat.#)

§  579.  Wird  das  vermietete  Grundstück  von  dem  Erwerber  weiter
veräußert  oder  belastet,  so  finden  die  Vorschriften  des  §  571  Abs.  1  und
der  §8  572  bis  578  entsprechende  Anwendung.:)  Erfüllt  der  neue
Erwerber  die  sich  aus  dem  Mietverhältnis  ergebenden  Verpflichtungen
  nicht,  so  haftet  der  Vermieter  dem  Mieter  nach  §  571  Abs.  2.

§  580.  Die  Vorschriften  über  die  Miete  von  Grundstücken
gelten  auch  für  die  Miete  von  Wohnräumen  und  anderen  Näumen.#)

II.  Pacht.

§581.  Durch  den  Pachtvertrag  wird  der  Verpächter  verpflichtet.
dem  Pächter  den  Gebrauch  des  verpachteten  Gegenstandes  und  den
Genuß  der  Früchte,  soweit  sie  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen
  Wirtschaft  als  Ertrag  anzusehen  sind,  während  der
Pachtzeit  zu  gewähren.  Der  Pächter  ist  verpflichtet,  dem  Verpächter  den
vereinbarten  Pachtzins  zu  entrichten.:)

—  187  —