Erlänterungen

jeder  Gegenstand  sein,  der  im  Sinne  des  §  99  (natürliche  oder  Zivil-)  „Früchte“
bringt,  also  sowohl  unbewegliche  #en  (Grundstück,  Seen,  Steinbruch,
Torfstich)  als  bewegliche  Sachen  (Kühe,  sogen.  Milchpacht).  Nach  den
Umständen  des  einzelnen  Falles  kann  jedoch  die  Erzahlung  von  Geld  (z.  B.  für
das  Recht  zur  Ausbeutung  eines  Steinbruchs,  für  die  Milch  der  Kühe  eines
Gutsbesitzers)  auch  als  „Kauf"“  der  Steine,  der  Milch  auszulegen  sein.  Beispiele
der  Pacht  von  „Rechten"  find:  Pacht  eines  Nießbrauchs  (§  1059),  Ausnutzung
eines  Patentrechts.  Auch  ganze  Ha#ndelsehä  te,  Restaurationsgeschäfte
  können  Gegenstand  der  Pacht  sein,  vgl.  Note  1  zu  §  535  unter  IV.
—  Für  die  Jagdpacht  und  die  Fischereipacht  bleiben  nach  E.  69  die  Landesgesetze
maßgebend.  Jagdpacht=  und  Fi  rei  t-Verträge  bedürfen  in  Preußen,
wie  an  enommen  wird,  der  Schriftform.  —  über  Erbvpacht,  die  BGB.  nicht
ennt,  E.  63.

II.  Aus  der  Einschränkung  des  Rechtes  des  Pächters  auf  diejenigen
fkrochte,  die  nach  den  Regeln  einer  ordentlichen  Wirtschaft  als  „Ertrag“  anzuehen
  sind,  folgt,  daß  sol  Früchte,  die  wirtschaftlich  nich  t  zu  den  „Einkünften“

gehören,  sondern  als  „Kapital“  zu  betrachten  sind,  z.  B.  die  wegen  „Windruchs“
  gefallten  Bäume,  dem  Verpächter  verbleiben.
III.  Über  den  Zeitpunkt,  in  dem  der  Pächter  das  Eigentum  der  Früchte
erwirbt,  §  956  und  Anhang  9  zu  §  94.
IV.  Der  Pachtzins  braucht  (wie  der  Mietzins)  nicht  in  Geld  zu  bestehen;
  er  kann  z.  B.  auch  in  einem  Bruchteile  der  Früchte  bestehen,  Verpachtung
eines  Ackers  gegen  die  Verpflichtung  des  Pächters  zu  landwirtschaftlichen
„Arbeiten“.  vgl.  Anhang  3  zu  8§8  535.
V.  Der  Pachtvertrag  ist  sormfrei  mit  der  wichtigen,  die  meisten  Pachtverträge
  umfassenden,  aus  88  581  abl.  2,  566  8  ergebenden  inschränkung,
wonach  Pachtverträge  über  Grundstücke  (auch  über  Rohr-,  Eisnutzung  eines
See-Grundstücks)  auf  länger  als  ein  Jahr  schriftlich  sein  müssen,  genfalls
ie  zwar  nicht  nichtig  sind,  sondern  auf  unbestimmte  Zeit,  jedenfalls  ein
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2)  Hervorzu  n  ist,  daß  die  .über  „Miete“  auf  die  „  “
ni  unnheervor#  sondern  nur  „entsprechend“  (dem  verschiedenen  bochebeider
  Verträge)  Anwendung  finden  sollen,  und  zwar  auch  dies  nur,  soweit
sich  nicht  aus  den  8  582—597  ein  anderes  ergibt.
Für  die  Gewährleistungspflicht  des  Verpächters  gelten  also  die  8  536  ff.,
vgl.  die  Noten  dazu.  Es  hat  mithin  der  Verpächter  solche  Unglücksfälle  zu
tragen,  die  die  Tauglichkeit  des  verpachteten  Grundstücks  zur  Frucht--
  ziezu  ng,,aufheen«,  B.  Überschwemmungsschäden  am  Grundstück;
der  Pächter  braucht  für  die  betreffende  Zeit  keinen  bezw.  nur  einen  ß  -
minderten  Pachtzins  zu  zahlen  r1!0“  537).  Wenn  dagegen  die  „Tauglichkeit“
  des  Grundstücks  an  4ch  vorhanden  ist  und  lediglich  die  „Gewinnung“
  der  Früchte  durch  Unglücksfälle  gebn-dernt  ist,  z.  B.  Hagelschlag,
  Kriegsnot,  so  treffen  diese  Unglücksfälle  den  Pächter,  er  muß  die  Pacht
len.  Das  Be.  gibt  in  solcen  Fällen  keinen  Nachlaß  vom
acbt##n6H  (Remission).  gen  Hagelschlag  kann  sich  der  Pächter

dur  1  vuicherung  schützen;  über  Kriegsschäden  vgl.  §  35  Reichsgesetz  vom
mJun

8  582  2)  Über  die  Begriffe  landwirtschaftliches  Grundstück  —  Landgut  (88
593  ff.)  vgl.  Anhang  1  zu  §  90  am  Ende.  —  §  582  enthält  eine  Abweichung
von,  ah  aber:  „Das  Ungewöhnliche  geht  nicht  aus  Pächters

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hr  gelten.  vgl.  Note  1  zu  §  535  unter  II  und

8  583  )  wid  rigenfalls  ihn  die  Folgen  der  550,  553  treffen.  „Will
Gutspächter  brennen  und  brauen,  muß  er's  dem  rpächter  vertrauen“  (C).
8  584  )  Abweichung  von  §  551.  Ist  der  Pachtzins  nicht  nach  „Jahren“,

sondern  nach  Halb-,  Vierteljahren  usw.  bemessen,  so  ist  er  gemäß  §  551  halb-,
vierteljährlich  usw.  zu  zahlen.
6)  Der  Verpächter  eines  landwirtschaftlichen  Grundstücks  hat  das  in  den
559—563  geordnete  Pfandrecht  mit  der  Erweiterung:  a)  für  den  gesamten
rückständigen  und  zukünftigen,  noch  nicht  fälligen  Pachtzins  (Ausnahme  von

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