Pacht  8  582  589

Auf  die  Pacht  finden,  soweit  sich  nicht  aus  den  88  582  bis  597  ein
anderes  ergibt,  die  Vorschriften  über  die  Miete  entsprechende  Anwendung.-)


§  582.  Der  Pächter  eines  landwirtschaftlichen  Grundstücks  hat  die
gewöhnlichen  Ausbesserungen,  insbesondere  die  der  Wohn=  und  Wirtschaftsgebäude,
  der  Wege,  Gräben  und  Einfriedigungen,  auf  seine
Kosten  zu  bewirken.3)  .

§  583.  Der  Pächter  eines  landwirtschaftlichen  Grundstücks  darf
nicht  ohne  die  Erlaubnis  des  Verpächters  Anderungen  in  der  wirtschaftlichen
  Bestimmung  des  Grundstücks  vornehmen,  die  auf  die  Art  der
Bewirtschaftung  über  die  Pachtzeit  hinaus  von  Einfluß  sind.“)

§  584.  Ist  bei  der  Pacht  eines  landwirtschaftlichen  Grundstücks
der  Pachtzins  nach  Jahren  bemessen,  so  ist  er  nach  dem  Ablaufe  je
eines  Pachtjahrs  am  ersten  Werktage  des  folgenden  Jahres  zu
entrichten.“)

§  585.  Das  Pfandrecht  des  Verpächters  eines  landwirtschaftlichen
  Grundstücks  kann  für  den  gesamten  Pachtzins  geltend
gemacht  werden  und  unterliegt  nicht  der  im  §  563  bestimmten  Beschränkung.
  Es  erstreckt  sich  auf  die  Früchte  des  Grundstücks  sowie
auf  die  nach  §  715  Nr.  5  der  Zivilprozeßordnung  der  Pfändung
nicht  unterworfenen  Sachen.“)

§  586.  Wird  ein  Grundstück)  samt  Inventar  verpachtet,')  so
liegt  dem  Pächter  die  Erhaltung  der  einzelnen  Inventarstücke  ob.

Der  Verpächter  ist  verpflichtet,  Inventarstücke,  die  infolge  eines
von  dem  Pächter  nicht  zu  vertretenden?)  Umstandes  in  Abgang
kommen,  zu  ergänzen.  Der  Pächter  hat  jedoch  den  gewöhnlichen
Abgang  der  zu  dem  Inventar  gehörenden  Tiere  aus  den  10)  Jungen
  insoweit  zu  ersetzen,  als  dies  einer  ordnungsmäßigen
Wirtschaft  entspricht.

§*  587.  Übernimmt  der  Pächter  eines  Grundstücks  das  Inventar
zun  Schätzungswerte  mit  der  Verpflichtung,  es  bei  der  Beendigung  der
Pacht  zum  Schätzungswerte  zurückzugewähren,  so  gelten  die  Vorschriften
der  88  588,  589.

-  588.  Der  Pächter  trägt  die  Gefahr  des  zufälligen  Unterganges
und  einer  zufälligen  Verschlechterung  des  Inventars.1i)  Er  kann  über
die  einzelnen  Stücke  innerhalb  der  Erenzen  einer  ordnungsmäßigen
  Wirtschaft  verfügen.

Der  Pächter  hat  das  Inventar  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen
  Wirtschaft  in  dem  Zustande  zu  erhalten,  in
welchem  es  ihm  übergeben  wird.:ie)  Die  von  ihm  angeschafften
  Stücke  werden  mit  der  Einverleibung  in  das  Inventar
Eigentum  des  Verpächters::s)

§  589.  Der  Pächter  hat  das  bei  der  Beendigung  der  Pacht  vorhandene
  Inventar  dem  Verpächter  zurückzugewähren.

Der  Verpächter  kann  die  übernahme  derjenigen  von  dem  Pächter
angeschafften  Inventarstücke  ablehnen,  welche  nach  den  Regeln  einer
ordnungsmäßigen  Wirtschaft  für  das  Grundstück  über-—

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