Erlänterungen

985  b)  an  den  „getrennten“  Früchten  des  Grundstücks  (vgl.  88  94,
c)  auch  an  den  nach  der  geänderten  ZPO.  (§  811“  statt  (s  8  nicht
aändbaren  Gegenständen  (Ausnahme  von  §  559),  näm  :  dem  zum
irtschaftsbetriebe  erforderlichen  Gerät,  Vieh  nebst  *  nötigen  22  sowie
den  lanirsschestlichen  Erzeugnissen,  soweit  ie  zur  Fortsehung  der  der  Pirtichast
ersorderlich  sind  d)  ohne  die  eschrän  ung  des  8g  5683.  l.
8  492  „Landpachts-  Pfand  it#  das  stärkste  im  ganzen  Land-.  auch
zins  *72  vor  allem  Geld“  (C).  —  Hervorzuheben  it.  daß  §  585  das  fandrecht
  des  Verpächters  nur  hinfsichtlich  des  „Pachtzi  nses“  erweitert.  Hinschtlich
  „künftiger  Errschäbsgungefrder  ungbeme  bleibt  es  bei

6586  *§•*2  nicht  zch  glandwirtschaftlichet,  sondern  auch  andere,  z.  B.  Catthäuser,
  r3  abriken.

egensatz:  88  587  ff.  betreffend  die  „übernahme"“  des  Inventars

itens  des  Pächters  „zum  Schätzungswerte“.  Geschä  t  ist  nicht  verkauft“  (C),
.h.  3  bleibt  Eigentümer  des  J  echät
9

10)  an  sich  in  das  Eigentum  des  Pchtern  fallenden.
„Eisern  Vieh  stirbt  nie  und  verschlechtert  sich  nie"  Wli
12)  bei  Vermeidung  der  Folgen  der  88  550

R  8  „Kommt  aufs  Gut  die  neue  Kuh,  fällt  sie  g  Verpächter

500  *  8  Pacht-G  dstürs  §  556  Abl.  2).
auch  am  run  e
33  5  49:  KO.  pgl.  auch  16.  5
6591  ote  3  und  §  593.  Das  —  gele  #t  aus,  ußn  der  Pächter
durch  den  lzot  3  die  Verpflichtung  überkimm  das  Grundstück  während
der  sen  Pachtzeit  als  „guter  Hausvater“  zu  bewirtschaften  und  es  in  dem
wirt  *8  Llichen  wustande  urückzugewähren“,  der  sich  bei  der  Voraussetzu
ergibt  ter  nühernd  der  ganzen  Pachtzeit  und  bis  zum  Zeitpun
der  W*“  nach  jeder  Richtung  hin  als  guter  Hausvater,  d.  h.  nach  landwirrtschaftlichen
  Regeln,  ordnungsmäßig  gewirtschaftet  hat.  Hieraus  folgt,
daß  der  Pächter,  der  das  Grundstück  in  einen  Dchlechten  Zustande  emp.
fangen  hat,  es  in  solchem  Zustande  zurückgeben  m  der  einer  or
nungsmãßige.n  Bewirtschaftung  entspri  da  er,  wenn  er
es  demgemäß  in  einem  besseren  wirtschaftlichen  estande,  s  dem  emp
fangenen:  namentlich  mit  einem  „besseren  Feld  nventar“,  nlctrwälrt.
auf  Vergütung  keinen  Anspruch  hat,  andererseits  aber  auch
keine  Vergütung  zu  leisten  verpf  ichtet  ist,  wenn  er  das  Grundstück
  in  einem  nach  landwirtschastlichen  *7  ordnungsmäßigen,  obleich

  weniger  guten  als  demempfangenen  Zustande  zurückliefert.
Selbstverständlich  können  die  Parteien  ir  Pachtvertrage  andere  Vereinbarungen
  treffen.
8  592  9  ogl.  Note  3  und  23,  auch  §  101.
d.  h.  die  Bestellungskosten.
*593  2  vgl.  Note  3.

Da  bei  einem  einzelnen  landwirtschaftlichen  Grundstücke  von
einer  „Fortführ  un  der  Wirtschaft“  nicht  die  Rede  sein  kann,  so  sind  die
Bestimmungen  des  —  im  Gegensatz  zu  §  591  —  auf  die  Pacht  eines
Landgutes  beschränkt.  2001.  Note  3

g  594  22)  Gemäß  §  593  60richeIneen  verpflichtet  ist".

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