Pacht  §590—594

flüssig  oder  zu  wertvoll  find;  mit  der  Ablehnung  geht
das  Cigentum  an  den  abgelehnten  Stücken  auf  den  Pächter  über.

Ist  der  Gesamtschätzungswert  der  übernommenen  Stücke
höher  oder  niedriger  als  der  Gesamtschätzungswert  der  zurückzugewährenden
  Stücke,  so  hat  im  ersteren  Falle  der  Pächter  dem  Verpächter,  im
Fegteren  Falle  der  Verpächter  dem  Pächter  den  Mehrbetrag  zu
ersetzen.

§  590.  Dem  Pächter  eines  Grundstücks  ½)  steht  für  die  Forderungen
  gegen  den  Verpächter,  die  sich  auf  das  mitgepachtete  Inventar
  beziehen,  ein  Pfandrecht  an  den  in  seinen  Besitz  gelangten
Inrentarstücken  15)  zu.  Auf  das  Pfandrecht  findet  die  Vorschrift  des
§  562  Anwendung.16)

591.  Der  Pächter  eines  landwirtschaftlichen  Grundstücks  ist
verpflichtet,  das  Grundstück  nach  der  Beendigung  der  Pacht  in  dem  Zustande
  zurückzugewähren,  der  sich  bei  einer  während  der  Pachtzeit  bis  zur
Rückgewähr  fortgesetzten  ordnungsmäßigen  Bewirtschaftung
  ergibt.  Dies  gilt  insbesondere  auch  für  die  Bestellung.
  #))

§  592.  Endigt  die  Pacht  eines  landwirtschaftlichen  Grundstücks
im  Laufe  eines  Pachtjahrs,18)  so  hat  der  Verpächter  die  Kosten,  die  der
Pächter  auf  die  noch  nicht  getrennten,  jedoch  nach  den  Regeln
einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft  vor  dem  Ende  des
Pachtjahrs  zutrennenden  Früchte  verwendet  hat#)  insoweit  zu
ersetzen,  alo  sie  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft  entsprechen
  und  den  Wert  dieser  Früchte  nicht  übersteigen.

§  593.  Der  Pächter  eines  Landguts  20)  hat  von  den  bei  der  Beendigung
  der  Pacht  vorhandenen  landwirtschaftlichen  Erzeugnissen
ohne  Rücksicht  darauf,  ob  er  bei  dem  Antritte  der  Pacht  solche
Erzeugnisse  übernommen  hat,  so  viel  zurückzulassen,  als  zur  Fortführung
  der  Wirtschaft  bis  zu  der  Zeit  erforderlich  ist,  zu
welcher  gleiche  oder  ähnliche  Erzeugnisse  voraussichtlich  gewonnen  werden.

Soweit  der  Pächter  landwirtschaftliche  Erzeugnisse  in  größerer
Menge  oder  besserer  Beschaffenheit  zurückzulassen  verpflichtet
ist,  als  er  bei  dem  Antritte  der  Pacht  übernommen  hat,  kann  er  von  dem
Verpächter  Ersatz  des  Wertes  verlangen.

Den  vorhandenen  auf  dem  Gute  gewonnenen  Dünger  hat  der
Pächter  zurückzulassen,  ohme  daß  er  Ersatz  des  Wertes  verlangen
kann.“:)

§  594.  Übernimmt  der  Pächter  eines  Landguts  das  Gut  auf
Erund  einer  Schätzung  des  wirtschaftlichen  Zustandes  mit  der  Bestimmung,
  daß  nach  der  Beendigung  der  Pacht  die  Nückgewähr  gleichfalls
auf  Grund  einer  solchen  Schätzung  zu  erfolgen  hat,  so  finden  auf  die
Rückgewähr  des  Gutes  die  Vorschriften  des  8  589  Abs.  2,  3  entsprechende
  Anwendung.

Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Pächter  Vorräte  auf  Grund  einer
Schätzung  mit  einer  solchen  Bestimmung  übernimmt,  für  die  Rückgewähr
  der  Vorräte,  die  er  zurückzulassen  verpflichtet  ist.)

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