Erläuterungen

8  595  ꝛ2)  Maßgebend  ist  also  das  mit  dem  SBeginne  5n  Wa  t  anangende
  „bewegliche  Jahr“,  das  Pachtjahr,  im  gensa.  „Wirtchaf
  o  sahre  mit  dem  es  allerdings  tatsüchlichs  woh  mohn  zusammen
allen  wird.  —  Nr  „bewegliche  Sachen“  bleibt  es  gemäß  §  581  Abs.  2

bei  den  §§  564
)  l  Note  s  u  §  565.

8  596  teppacht  at.acl  ohne  Erlaubnis  des  Verpächters  ist
verbeten  en  ist  dem  Pächter)  oweit  nicht  ein  anderes  vereinbart
ist.  Wh  °r  Wwos  Torch  einen  #chter.!  ter“  (Inspektor  usw.)  auszuüben.

ährend  rweigerung  der  Erlaubnis  zur  tiemte  „ohne  wichtigen
Grund-  der  o  1  eter  nach  §  549  ein  Kündigungsrecht  hat,  steht  dem  Pächter

§  596  dieses  Kündigungsrecht  nicht  zu;  denn  das  Gesetz  geht  davon  aus,
daß  bei  der  Pacht  die  N“  des  Pächters  von-  großer  Bedeutung
ist.  —  Über  die  Unpfändbarkeit  des  „Pachtrechts“  vgl.  30  zu  §  549
am  Ende.  —  ÜUber  die  Pfändung  der  Früchte  auf  dem  galden  es  Holzes  auf
dem  Stamme  vgl.  Anhang  9  zu  §  94.

30)  Während  beim  Tode  des  „Mieters“  nach  §  569  sowohl  die  Erben  des
Mieters  wie  der  Vermieter  kündigen  können,  elind  beim  Tode  des  Pächters
nur  dessen  Erben  kündigungsberechtigt,  der  V  eräichter  ist  es  nich,  muß  si  14h
vielmehr  die  Fortsetzung  der  Pacht  durch  die  Er  en  gesalle  en  lassen  (natür
soweit  der  Vertrag  nichts  anderes  bestimmt  züglich  des  Konkurses
über  das  Vermögen  des  Pächters  oder  Verpä  ers  s  ogl.  88  19—21  KO.

)Ein  Beamter,  der  einen  großen  Ob  tgarten  gepachtet  hat,  hat
also  bei  *n  kein  Kündigungsre

8  597  25)  §  597  antheit  eine  Abweichung  von  8  der  im  übrigen  Anwendung

  findet  —  9.2  betr.  die  ihweigende  Verlängerung  der  Miete  gilt
nach  §  581  Abs.  2  auch  für  die

8  598  1)  Wesentliches  iii  l  Leihe  —  im  Gegensatz  zur  „Miete“  —
ist  die  Unentgeltlichkeit;  es  ist  dies  hervorzuheben,  weil  der  Sprachgebrauch
  des  gewöhnlichen  Lebens  auch  in  Fällen  s  wentgeltlichen“

rauchs,  also  der  „Miete“,  den  Ausdruck  „Lei  gebraucht-3  z.  B.  Sichen-Möbelleihvertrag
  Frackrerleih=  Institut,  während  es  richtig  heißen  müßte:
Mietbibliothek,  Welmigtvertrag  usw.  Nach  §§  598  ff.  zu  beurteilende
„Bücher-Leihe“  ist  z.  die  unentgeltliche  Benutzung  Isfentlicher  Bibliotheken.
  —  Gegensta  nd  der  Lei  sind  „Sachen“  (lörpr  iche  Gegenstände,
8  *  bewegliche  oder  unbewegliche  (Grundstücke),  z.  der  Bu  leiht
oEn  unentgrlilich  sein  Dach  zur  Hetstellung  einer  l“mßvBe  Anlage  —
echte“  können  nicht  enstand  der  „Leihe“  sein.  —
leiher  „vertretharer“  Sachen  (8  91)  der  „Verbrauch“  gestattet  ist  mit  der  Eu--pflichtung,
  Fachen  glei  ige  L  usw.  zurülckzuerstatten.  o  liegt  „Darlehen““
vor  (S  —  Der  Entleiher  1  zanmittebnrer  8  tzer,  der  Verleiher  ist

mittel  40  E—  de
8  599  *6f  sütes  E  vSach  (  el  !*  jede  Fahrlässigkeit
(88  276,  *rP°(

8  600  *)  oal.  434.
“1  v  459
3001  Z  266877883
§602  ·)  Vglete2th§548DervondereltehenenSacheJuldhafter«

Weise  einen  wertragewidrigen  Gebrauch  machende  „Entleiher’  haftet  auch
für  den  Zufall,  der  die  Lolge  dieses  vertragswidrigen  Hedrauche  u
1  B.  wenn  er  die  Sache  ohne  rlaubnis  weiter  verleiht  (§  603)  und  die  S
eim  Dritten  durch  Blitz  zerstört  wird.
8  604  und  zwar  in  dem  Zustande,  ber  sich  bei  „vertr  —  Gebrauch
ergibt  8  602).  —  Aus  88  os  274  fol  t,  daß  dem  „Entleihe  nüber  dem
Anspruche  des  „Verleihers“  au  Rückga  der  Sache  wegen  der  seln  gen  „Ge
ansprüche“  aus  dem  Leihvertrage  (z.  B.  für  ahar  Kost  ben
der  Erhaltung  der  Sache  §  601)  das  Zurückbehaltungsrecht  zusteht

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