Leihe  z  595  604

§  595.  Ist  bei  der  Pacht  eines  Grundstücks  oder  eines  Rechtes
die  Pachtzeit  nicht  bestimmt,  so  ist  die  Kündigung  nur  für  den  Schluß
eines  Pachtjahrs  zulässig;  sie  hat  spätestens  am  ersten
Werktage  des  halben  Jahres  zu  erfolgen,  mit  dessen  Ablaufe
  die  Pacht  endigen  soll.:s)

Diese  Vorschriften  gelten  bei  der  Pacht  eines  Grundstücks  oder  eines
Rechtes  auch  für  die  Fälle,  in  denen  das  Pachtverhältnis  unter  Einhaltung
  der  gesetzlichen  Frist  vorzeitig  gekündigt  werden  kann.“)

§  596.  Dem  Pächter  steht  das  im  §  5489  Abs.  1  bestimmte  Kündisungsrecht
  nicht  zu.)

Der  Verpächter  ist  nicht  berechtigt,  das  Pachtverhältnis  nach  §  568
zu  kfündigen.:o)

Fine  Kündigung  des  Pachtverhältnisses  nach  §  570  findet  nicht
tatt.-a

§  597.  Sibt  der  Pächter  den  gepachteten  GEegenstand  nach  der
Veendigung  der  Pacht  nicht  zurück,  so  kann  der  Verpächter  für  die  Dauer
der  Vorenthaltung  als  Entschädigung  den  vereinbarten
Pachtzins  nach  dem  Verhältnisse  verlangen,  in  welchem  die
Nutzungen,  die  der  Pächter  während  dieser  Zeit  gezogen  hat  oder
hätte  ziehen  können,  zu  den  Nutzungen  des  ganzen  Pachtjahrs  stehen.
Die  Geltendmachung  eines  weiteren  Schadens  ist  nicht  ausgeschlossen.-s)

  "
Dierter  Titel.  Teihe.

§  So8.  Durch  den  Leihvertrag  wird  der  Verleiher  einer  Sache
berichte,  dem  Entleiher  den  Gebrauch  der  Sache  unentgeltlich  zu  geatten.")



§  599.  Der  Verleiher  hat  nur  Vorsatz  und  grobe  Fahrlässigkeit
zu  vertreten.2)

§600.  Verschweigt  der  Verleiher  arglistig  einen  Mangel
im  Nechte  2)  oder  einen  Fehler  der  verliehenen  Sache,“)  so  ist  er  verpflichtet,
  dem  Entleiher  den  daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.

§  601.  Der  Entleiher  hat  die  gewöhnlichen  Kosten  der  Erhaltung
der  geliehenen  Sache,  bei  der  Leihe  eines  Tieres  insbesondere  die  Fütterungskosten,
  zu  tragen.

Die  Verpflichtung  des  Verleihers  zum  Ersatz  anderer  Verwendungen
  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung
  ohne  Auftrag.)  Der  Entleiher  ist  berechtigt,  eine  Einrichtung,
  mit  der  er  die  Sache  versehen  hat,  wegzunehmen.)

§  602.  Beränderungen  oder  Verschlechterungen  der  geliehenen
Sache,  die  durch  den  vertragsmähigen  Gebrauch  herbeigeführt  werden,
hat  der  Entleiher  nicht  zu  vertreten.?)

8§  603.  Der  Entleiher  darf  von  der  geliehenen  Sache  keinen
anderen  als  den  vertragsmäßigen  Gebrauch  machen.  Er  ist  ohne  die
Erlanbnis  des  Verleihers  nicht  berechtigt,  den  Gebrauch  der  Sache  einem
Dritten  zu  überlassen.

§  604.  Der  Entleiher  ist  verpflichtet,  die  geliehene  Sache  nach  dem
Ablaufe  der  für  die  Leihe  bestimmten  Zeit  zurückzugeben.“)

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