Erläuterungen

o)  Eine  „Kündigungsfrist“  ist  in  den  Fällen  §  604  Abs.  2,  3  nicht  einzuhalten.
  Note  10.

8  605  W’  h.  ohne  Frist  sofortige.  Rückgabe  fordern.  vgl.  Note  21
u

11)  Der  Tod  des  „Verleihers“  ist  einflußlos.
8  607  1)  §  91;  z.  B.  Inhaberpapiere,  Getreide,  Kohlen.  —  Drleer  ist  es
auch  wenn  eine  Fausfcan  sich  von  einer  Hausgenosfin  3  Eier,  5  Flaschen  Bier
usw.  „borgt“.  -  .
2)  vgl.  §§  244,  245.  —  Über  das  Rechtsverhältnis,  wenn  A  von  B  Geld
oder  andere  vertretbare  Sachen  „zur  Verwahrung“"  erhält,  §8  688  ff.,
namentlich  700.—  Unterschied  *5  Darlehen"“  und  „Leihe“  Note  1
u  §  598.—  Über  Anleihen  §§  793  ff.  —  Über  die  Darlehensgeschäfte  der  Pfandeiher
  E.  94.  —  Der  Darlehens-Vertrag  bedarf  keiner  Form.  Der  Schuldschein
ist  nur  Beweismittel.  Vom  „Schuldschein“  über  ein  Darleßen  gilt  wie  von  der
„Quittung“  (88  368—371),  daß  er  zwar  sofort  zugunsten  des  Hläubigers
beweist,  daß  aber  dem  Schuldner  der  Gegenbeweis  gegen  die
Richtigkeit  seines  Inhalts  offen  steht.  Über  den  Widerspruch  des  Schuldners
bonsen  eine  Darlehens-Hypothek,  weil  er  das  Darlehen  nicht  empfangen
t,  §  1139.  —  Über  Wucher  §  138.
2)  Es  muß  also  einerechtsver  bindliche,  Schuld“  bestehen.  Daraus
folgt,  daß  eine  sogen.  Spielschuld  (§  762),  ein  Ehevermittlungs-Lohn  (8  656),
ein  wegen  Formmanzele  ungültiges  Schenkun  sversprechen  4  518),  eine
Schuld  aus  einem  verbotenen  oder  unsittlichen  ucher-)  Geschäfte  (88  134,
138)  durch  die  hier  bezeichnete  „Vereinbarung"“  nicht  in  eine  gültige  Darlehens-Schuld
  umgewandelt  werden  kann.

4)  z.  B.  der  schuldger  von  Kaufgeld,.  von  Mietzins  kann  zur
Zeit  der  älligteit  nicht  zahlen  und  stellt  deshalb  einen  Schuldschein  aus,  worin
  er  bekennt,  dem  Gläubiger  (das  bisherige  Kaufgeld,  den  bisherigen  Mietzins)
  als  ein  „Dar  leh:  .  schuldig  zu  sein,  dieses  mit  so  und  so  viel  Prozent
.  „verzinsen“  und  nach  vorheriger  „Kündigung“  oder  zu  einem  bestimmten
ermine  zurückzuzahlen.  Es  genügt  auch  die  bloß  mündliche  Form;  vgl.
jedoch  88  780—782  (Schuldversprechen,  uldanerkenntnis  losgelöst  vom
Schuldgrunde).  —  Eine  gemäß  §  607  Abs.  2  begründete  „Darlehens“-Schuld
verjährt  in  30  Jahren,  wenn  auch  die  zusprünglizer  Schuld  (Kaufgeld,  Zinsrückstände
  usw.)  in  kürzerer  Zeit  verjährt.  196,  197.
5)  Die  Zinspflicht  muß  also  besonders  vereinbart  sein.  Im
übrigen  246—248.
8  609  s)  Eine  Abweichung  von  §  271  Tos  1.  —  über  Kündigung  Note  65
B  §  564.  —  Wenn  jemand  sich  Geld  usw.  leiht,  zwar  nicht  auf  eine  fest  bemm


te  Zeit,  sondern  mit  a  einen  Ausdrücken  („auf  einige  Tage“  usw.),

o  ist  dies  auch  eine  „Zeit-Bestimmung“,  deren  Bedeutung  gemäß  Note  50  zu

8  271  zu  ermitteln  ist.  Ist  eine  solche  Ermittlung  mönl  9  ist  die  „Kündiung“

  nicht  Voraussetzung  der  Fälligkeit  des  Darlehens.  Die  Künd  1  gung

ann  natürlich  durch  Vertrag  auf  gewisse  Zeit  ausgeschlossen  werden

  (vgl.  jedoch  §  247  und  E.  117  Abs.  2).  —  über  die  Klage  auf  künftige
Rückzahlung  eines  „noch  nicht  fälligen“  Darlehens  ongll  257,  259  3PO.

7)  Für  den  Gläubiger  besteht  in  diesem  Falle  kein  Interesse  an  der  Beobachtung
  einer  Kündigungsfrist.  Vgl.  8*  271  Abs.  2,  272.  Sind  aber  Zinsen
  bedungen,  so  braucht  der  Darleiher  die  Rückzahlung  nicht  vor  der

älligkeit  anzunehmen.  Nach  dem  durch  E.  94  für  Preußen  aufrecht  eraltenen
  Landesgesetze  für  Pfandleiher  können  die  von  diesen  entnommenen
arlehen,  obglei  sie  verzinslich  sind,  seitens  des  Schuldners  jederr
  it  ubügeo  t  werden  (§  7  Gesetz  vom  17.  März  1881).  —  Über  den
rt  der  Erfüllung  §§  269,  270.
l610  8)  z.  B.  durch  sogen.  Baugelder-Vertrag.  —  Der  Anspruch  auf  „Hergabe“
  eines  versprochenen  Darlehens  Lit  in  der  Regel  „nicht  abtretbar“,  also
auch  nicht  pfändbar;  Note  8  zu  §  399  B6B.  und  §  851  3000.

o)  wenn  nicht  aus  dem  Vertrage  (den  Umständen)  ein  anderer  Wille

der  Parteien  zu  entnehmen  ist.

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