Darlehen  *605—610

Ist  eine  Zeit  nicht  bestimmt,  so  ist  die  Sache  zurückzugeben,  nachdem
der  Entleiher  den  sich  aus  dem  Zwecke  der  Leihe  ergebenden  Gebrauch
gemacht  hat.  Der  Verleiher  kann  die  Sache  schon  vorher  zurückfordern,
wenn  so  viel  Zeit  verstrichen  ist,  daß  der  Entleiher  den  Gebrauch
hätte  machen  können.

Ist  die  Dauer  der  Leihe  weder  bestimmt  noch  aus  dem  Zwecke  zu
entnehmen,  so  kann  der  Verleiher  die  Sache  jederzeit  zurückfordern.

Ülberläßt  der  Entleiher  den  Gebrauch  der  Sache  einem  Dritten,
so  kann  der  Verleiher  sie  nach  der  Beendigung  der  Leihe  auch
von  dem  Dritten  zurückfordern.“)

§  605.  Der  Verleiher  kann  die  Leihe  kündigen:  ½)

1.  wenn  er  infolge  eines  nicht  vorhergesehenen  Umstandes
  der  verliehenen  Sache  bedarfs;

2.  wenn  der  Entleiher  einen  vertragswidrigen  Gebrauch
  von  der  Sache  macht,  insbesondere  unbefugt  den
Gebrauch  einem  Dritten  überläßt,  oder  die  Sache  durch
Vernachlässigung  der  ihm  obliegenden  Sorgfalt  erheblich
  gefährdet;

3.  wenn  der  Entleiher  stirbt.  u1)

606.  Die  Ersatzansprüche  des  Verleihers  wegen  Veränderungen
oder  Verschlechterungen  der  verliehenen  Sache  sowie  die  Ansprüche  des
Entleihers  auf  Ersatz  von  Verwendungen  oder  auf  Gestattung  der  Wegnahme
  einer  Einrichtung  verjähren  in  sechs  Monaten.  Die  Vorschriften
des  §  558  Abs.  2,  3  finden  entsprechende  Anwendung.

Fünfier  Titel.  Darlehen.

8§  607.  Wer  Geld  oder  andere  vertretbare  Sachen  1)  als  Darlehen
empfangen  hat,  ist  verpflichtet,  dem  Darleiher  das  Empfangene  in  Sachen
von  gleicher  Art,  Güte  und  Menge  zurückzuerstatten.2)

Wer  Geld  oder  andere  vertretbare  Sachen  aus  einem
anderen  Grunde  schuldet,')  kann  mit  dem  GEläubiger  vereinbaren,  daß
das  Geld  oder  die  Sachen  als  Darlehen  geschuldek  werden  sollen.

§  608.  Sind  für  ein  Darlehen  Zinsen  bedungen,")  so  find  sie,
sofern  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  nach  dem  Ablaufe  je
eines  Jahres  und,  wenn  das  Darlehen  vor  dem  Ablauf  eines
Jahres  zurückzuerstatten  ist,  beei  der  Rückerstattung  zu  entrichten.

8  609.  Ist  für  die  Rückerstattung  eines  Darlehens  eine  Zeit
nicht  immt,  so  hängt  die  Fälligkeit  davon  ab,  daß  der  Gläubiger
  oder  der  Schuldner  kündigt.“)

Die  Kündigungsfrist  beträgt  bei  Darlehen  von  mehr  als  dreihundert
  Markdrei  Monate  bei  Darlehen  von  geringerem
Betrag  einen  Monat.

Sind  Zinsen  nicht  bedungen,  so  ist  der  Schuldner  auch
ohne  Kündigung  zur  Rückerstattung  berechtigt.)

8  610.  Wer  die  Hingabe  eines  Darlehens  verspricht,')  kann  im
Zweifelo)  das  Versprechen  widerrufen,  wenn  in  den  Vermögensverhältnissen
  des  anderen  Teiles  eine  wesentliche  Ver-195

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