Erläuterungen

10)  Vorausletung  des  des  Werruft  ist,  daß  die  Vermögensverschlechterung
erst  nach  dem  Darlehens-V  echen  eintritt;  bestand  sie  bereits  vorher
und  der  Darlehen  l  Wittt  sie  erst  nach  dem  Versprechen,  so
gilt  §  610  niss  og

1  )  ogl  zu  8  :  über  Dienstoertrag  —  Dien
verträge  E  oanen  a  -  sondere  lng  einzelner  o
Deelt  durch  Neichoche  und  Landes

t  die  Erfüllung  der  Dien  dorträge  Gel.  iPm.  E  1  Honei
  ihnen

278  und  Noten  (Silfspersonen).  —  Zwa  angsvollstreung  auf  Leistung  von
iensien  aus  einem  „Dienstoertrage“  ist  —  entsprechend  modernen  Anschauungen
  —  jür  unzulässig  erklärt.  888  Abl.  2  3PO.  GHinr  die  Diente
der  Art,  daß  i  *  Lei  □  *  einen  „Dr  ithen,  erfolgen  kann  (dies  ist
im  Leben  der  häufigste  F  t  Dienstberechtigte  auf,  seinen
Antrag  von  **  »  tozeßgencht  etltet  Jaltan  dutckk  Beichtukermachtzgt
werden,  die  Dienste  „auf  li  chtet  in
Dritken  leisten  zu  lassen“  14  auf  Antrag  des  Dienstberechti  ten  kann  der
Trgfklichtete  *nt“  denselben  eschluht  zur  Vorauszahlung  der
n

Kosten  verurteilt  Aiten  die  d  die  Leistungen  des  Dritten  entstehen
en,  un  8  giet  auf  Nachforderung  etwaiger  größerer

Kosten  (  7  3  n  hiervon  hat  der  Dienstberechtigte  gegen
e  re  —  Geusd  seine  Dienste  verweigernden  Dienstverpflichieten  das

Recht  auf  Schadenserst  Zu  beachten  ist  jedoch  hierbei  8  627,  wonach  be

*ss  aul  S  Dien  wierhltnissen  höherer  Art!  jede  Partei  das
Dienstverhältnis  für  die  lunft  auch  willkürlich  lösen  kann,  ohne  zu
Schadensersat  für  iunst  aur  ten  Dienste  verpflichtet  zu  sein  (§  628).
—  aewise  Dienstlohn-Forderungen  im  Konkurse  des

S  5  6  der  Zwangsversteigerung  und  Zwangsverwaltun
  en  1  8  *(  Trundstücken  10,  146,  155
G.  —  7  die  Beschränkungen  der  Beschlagnahme  des  Dienstlohne  ogl.
Tich-rrl.  T  2  Juni  1869,  29.  März  1887,  17.  Mai  1898  Art.  Ill.  8  850
PO.  8  400  B.  —  übtr  Verjährung  des.  Dienstlohns  §  196  Nr.  7—15.
6  »  t  tang«  kann  auch  bloß  in  einer  wninirfekhoing  be  Shen  ohne
*d  wodunchp  zu-  einem  Esseii  chaf  zs  eoge  2  ird“  (§§  705  ff.,
t  Gewerbeordnung  usw.)  d  rbeotel#e  über
22#  Duen  e  E  rotz  den  Petchilt  rn  Ne  81
sagte.  —  Die  Verpfüs  tung  der  Arbeitgeber  zum
die  Alters-  und  Invaliditäts-Bersicherung  fällt  nicht  unter

e  che,  ohne  weiteres  aus  dem,  tvertrage“  folgende,  sondern

eine  öffentlichrechtliche  Verpflichtung.  Dies  iß  wichtig  für  die  Frage
t  Schadensersatzpfli  Arbeitgeber,  Kenn  d  abeiter  infolge  unterlossenen

  r-  SS  ebens  den  Anspruch  auf  Rente  ganz  oder  teilweise  verloren
haben.  Für  die  Schadensersatzpflicht  der  i  können  daher  nur  die
Vorschriften  N.  zunerlaubte  Handlungen  en  erletant  g,  eines  Schutzesetzes
  (§  323  Abl.  2)  in  Frage  kommen.  Selbstverständlich  können  der

He  und  der  Mrbeilgeler  bei  PLschluß  v“B  rN  ausdrücklich  oder
durch  schlüssige  —e  gen  vereinba  daß  der  Arbeitgeber  dem
Arbeiter  bee  er  zum  Weelmäbigen  Markenkleten  „veipflichsrr  sein  soll.
In  sol  wird  der  Arbeitgeber  für  unterlassenes  Markenkleben  als  aus
dem  ies  areFer  zu  1  sen  des  2  u
ug  4  zu  11  gen  ues  Dienstvertrags  —  Unterschied
  W“=  g  e  *

*612  *)  8  611  Abf.  1.  s  r*  gütung"“  Get--  *m*xl  zAktordlohn.  Ten
tieme  usw.)  besteht  zwar  in  der  kuia  5  d  qbrci
anderen  Leistungen  bestehen  6  .  wahriing  einer  Wohnung  für  *

Dienste  des  Hausverwalters,  in  gendiünsten  usw.;  ogl.  Anhang  3  zu  §  53.

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