Dienstvertrag  *611—617

schlechterung  eintritt,  durch  die  der  Anspruch  auf  die  Rückerstattung
  gefährdet  wird.  10)

Sechster  Titel.  Dienstvertrag.))

8  61II.  Durch  den  Dienstvertrag  wird  derjenige,  welcher  Dienste
zusagt,  zur  Leistung  der  versprochenen  Dienste,“)  der  andere  Teil  zur  Gewährung
  der  vereinbarten  Vergütung  2)  verpflichtet.

Eegenstand  des  Dienstvertrags  können  Dienste  jeder  Art  sein.“)

*s  612.  Eine  Vergütung  s)  gilt  als  stillschweigend  vereinbart,
wenn  die  Dienstleistung  den  Umstä  n  den  nach  nur  gegen  eine  Vergütung
  zu  erwarten  ist.“)

l  die  Höhe  der  Ver  gütung  nicht  bestimmt,  so  ist  bei  dem  Bestehen
einer  die  taxmäßige  Vergchung.)  in  Ermangelung  einer  Taxe  die

übliche  Vergütung  als  verein  bart  anzusehen-)

*613.  Der  zur  Dienstleistung  Verpflichtete  hat  die  Dienste  im
Zweifel  in  Person  zu  leisten.)  Der  Anspruch  auf  die  Dienste  ist  i  m
Zweifel  nicht  übertragbar.)

z  G14.  Die  Vergütung  ist  nach  der  Leistung  der  Dienste  zu  entrichten.11)
  Ist  die  Vergütung  nach  Zeitabschnitten  bemessen,  so
ist  sie  nach  dem  Ablaufe  der  einzelnen  Zeitabschnitte  zu  entrichten.

§  615.  Kommt  der  Dienstberechtigte  mit  der  Annahme  der  Dienste
in  Verzug,  so  kann  der  Verpflichtete  für  die  infolge  des  Verzugs  nicht
geleisteten  Dienste  die  vereinbarte  Vergütung  verlangen,
ohne  zur  Nachleistung  verpflichtet  zu  sein.  Er  muß  sich  jedoch  den
Wert  desjenigen  anrechnen  lassen,  was  er  infolge  des  Unterbleibens
der  Dienstleistung  erspart  oder  durch  anderweitige  Verwendung  seiner
Dienste  erwirbt  oder  zu  erwerben  böswillig  unterläßt.::)

§  616.  Der  zur  Dienstleistung  Verpflichtete  wird  des  Anspruchs
auf  die  Vergütung  nicht  dadurch  verlustig,  daß  er  für  eine  verhältnisn#üäßig
  nicht  erhebliche  Zeit  durch  einen  in  seiner  Person  liegenden
Grund  ohne  sein  Verschulden  18)  an  der  Dienstleistung  verhindert  wird.)
Er  muß  sich  jedoch  den  Betrag  anrechnen  lassen,  welcher  ihm  für  die
Zeit  der  Verhinderung  aus  einer  auf  Grund  gesetzlicher  Verpflichtung
  bestehenden  Kranken=  oder  Unfallversicherung  zukommt.


8  617.  Ist  bei  einem  dauernden  Dienstverhältunisse,")  welches
die  Erwerbstätigkeit  des  Verpflichteten  vollständig  oder  hauptsäch
  lich  in  Anspruch  nimmt,  der  Verpflichtete  in  die  häusliche  Gemeinschaft
  ausgenommen,16)  so  hat  der  Dienstberechtigte  ihm  im  Falle  der
Erkrankung  die  erforderliche  Verpflegung  und  ärztliche  Behandlung
  bis  zur  Dauer  von  sechs  Wochen,  jedoch  nicht  über  die
Beendigung  des  Dienstverhältnisses  hinaus,17)  zu  gewähren,  sofern
nicht  die  Erkrankung  von  dem  Verpflichteten  vorsätzlich  oder  durch  grobe
Fahrlässigkeit  herbeigeführt  worden  ist.  Die  Verpflegung  und  ärztliche
Behandlung  kann  durch  Aufnahme  des  Verpflichteten  in  eine  Krankenanstalt
  gewährt  werden.  Die  Kosten  können  auf  die  für  die
Zeit  der  Erkrankung  geschuldete  Vergütung  angerechnet  werden.“)

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