8  613  end

l614

g  615

Erläuterungen

—  Über  das  Verbot  des  „Trucksystems“  (truck  —  Tausch,  d  h.  das  Verbot  der
Ablohnung  der  gewerbli  en“  Arbeiter  durch  55  und  andere
Waren  statt  durch  bares  Geld,  §8§  115,  116  ff.  GO.
6.  val  Anban  4  zu  §  632  (Be  ahlung  bestellter  sietewen  läge7).
##  ehksanwälten,  *nß  –q  reußische  Gebü  lhleger).
vom  15.  Mai  1  vgl.  Anhang  19  zu  §  316  E—  usw.
wendun  Wenn  auch  keine  Aunsteisn  besteht,  kommt  8  316  (8§  315)  zur  An-Zweifel“

  d.  h.  wenn  sich  nicht  aus  den  Umständen  ein  anderer
Wille  Vrr  arteien  ergibt.  Bei  Entscheidung  dieser  Frage  sind  88  133,  157,
242  (Treu  und  Glauben,  Verkehrsfitte)  von  Wichti  leit.  vgl.  §  267  und  Note,
g6öu  Anhang  22  zu  l  (Tod  des  Hentrans  teten).  In  vielen  ällen
es  täglichen  Lebern  t  hiernach  der  Dienstverpflichtete  berechtigt,  die  Dienste
dur  A#  Vertreter  oder  unter  Zuziehung  von  ilfen  zu  leisten  (z  ".  B.  mein
Barbier  kann  mir  seinen  Gehilfen  schillen  dann  findet  aber  □s  ine  Haft-Hlicht
  für  die.  Vertreter  und  Gehilsen  §  278  Anwendung.  —  nhang  2  zu
unter
9  also  auch  nicht  pfündbar.  §  851  3PO.,  8.  399  BGB.  —  Uber  Eintritt
des  Käufers  eines  Gutes,  eines  äfts  in  die  ienstverträge  mit  den  Angestellten
  -5  egnpeng  12  zu  §  615.  —  pgl.  ferner  Note  22
te  2  und  die  dort  eichneten  Se  —  Der  Dienstver-7n
  f  also  zur  Vorleistung  verpfli  et  falls  nicht  praenumerandoder
  Vergütung  „vereinbart"  it  —  Mufß  man  auch  für
Hahlu  Le  21#  ri  bezahlen?  Für  #  F-  öüührang  durch  einen
Rechtsanwalt?  echte  Behandl  unP  durch  einen  d  Für  ein  unrichtiges
  Gutachten  "  *  en  usw.?  Es  wird  in  gan  ötr  ei  davon
auszugehen  sein,  daß  der  Bberscg  tete,  indem  er  den  Dienltvertrag  schlient,
füüftbesgem  die  lersorderliche  ghiete  e  zusichere.  Abgesehen  von  einem
ausdrücklichen  oder  aus  den  Umständen  zu  entnehmenden  Garantie-  —“mê,
des  Dienstverpflichteten  wird  1  der  Dienstberechtigte  nicht  zu  der  Erwartun
  alür  berechtigt  zu  erachten  sein,  der  enebitein  besitze  ein  so
obes  von  Kenntni  en  und  Fähigkeiten  daß  das  Begehen  „irgend  welcher
ler“  bei  Leistung  der  Dienste  „ausgeschlossen“  ist;  der  Hienstzeischigte  darf
vielmehr  nur  diejenigen  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  voraussetzen,
die  man  auf  dem  betreffenden  Gebiete  bei  gewöhnlichem  Fleiße  und
gewöhnlicher  Begabung  zu  erwarten  imstande  ist.  Eine  heille,  oft
auch  am  eise  scheiternde  Frage
12)  —  „Wer  den  Dienst  rerschmäht  muß  den  Dienst  doch  be-—
  —  Des  vdihern  Säumnis  befreit  vom  Dienst.  —  Dienst  bereit-0



chaft#  ist  auch  Dienst“  (C).  —  Hierüber  sowie  über  den  Fall  unberechtigter
ntlassung  des  Dienftverpflichteten  vgl.  Anhang  12  zu  §  615.
15)  Der  Dienstverpflichtete,  der  Vergütung  fordert,  muß  seine  „Schuld-6
  losigteit  beweisen.

14)  vgl.  n  ang  14  zu  §  616  (Beispiele).

—  §  619  und  Anhang  Kiu  8  617.

20  5  6cig  und  Anhang  20  zu

20  )  617—619  gelten  auc  s#  96t  E—  E.  95.

21)  sei  es  guzrsant  ei  es  nach  dem  Zweck  und  der  Beschaffenheit
  der  7-.  —  Außerdem  endigt  das  Zwe  der  natürlich
auch  ge  äb  f.  betr.  Laun  ch  eit  der  Leistung.

5e  s  65  zu  8  igung).  —  Über  den  Einitit  des  Todes
des  DienkL.  tigten  oder  doaekg.  §  613  und  Anhang.  22  u  §  620.

1  Über  den  Einfluß  des  Konkurses  des  Dienstberechtigten  88  22  ,  27  KO.

23)  Die  verschiedenen  „Kündigungsfristen“  des  §  621  sisc.  20,  nur  Anwendung,
  wenn  die  Dauer  des  Dienstverhältnisses  weder  „bestimmt“  noch
auungn  5  „Beschaffenheit“  oder  dem  „Jwecke“  der  Dienste  zu  entnehmen  ist

—  198  —