Dienstvertrag.  l618—621

Wird  das  Dienstverhältnis  wegen  der  Erkrankung  von  dem
Dienstberechtigten  nach  §  626  gekündigt,  so  bleibt  die  dadurch
herbeigeführte  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  außer  Betracht#1)


Die  Verpflichtung  des  Dienstberechtigten  tritt  nicht  ein,  wenn  für
die  Verpflegung  und  ärztliche  Behandlung  durch  eine
Bersicherung  oder  durch  eine  Einrichtung  der  öffentlichen  Krankenpflege
Vorsorge  getroffen  ist.

618.  Der  Dienstberechtigte  hat  Näume,  Vorrichtungen  oder
chaften,  die  er  zur  Verrichtung  der  Dienste  zu  beschaffen  hat,  so
einzurichten  und  zu  unterhalten  und  Dienstleistungen,  die
unter  seiner  Anordnung  oder  seiner  Leitung  vorzunehmen  sind,  so  zu
regeln,  daß  der  Verpflichtete  gegen  Gefahr  für  Leben  und  Gesundheit
soweit  geschützt  ist,  als  die  Natur  der  Dienstleistung  es  gestattet.

Ist  der  Verpflichtete  in  die  häusliche  Gemeinschaft  aufgenommen,
so  hat  der  Dienstberechtigte  in  Ansehung  des  Wohn=  und  Schlafraums,
der  Verpflegung  sowie  der  Arbeits=  und  Erholungszeit  diejenigen  Einrichtungen
  und  Anordnungen  zu  treffen,  welche  mit  Rücksicht  auf  die
Gesundheit,  die  Sittlichkeit  und  die  Neligion  des  Verpflichteten  erforderlich
  find.

Erfüllt  der  Dienstberechtigte  die  ihm  in  Ansehung  des  Lebens
und  der  Gesundheit  des  Verpflichteten  obliegenden  Verpflichtungen
nicht,  so  finden  auf  seine  Verpflichtung  zum  Schadenserfatze  die  für
unerlaubte  Handlungen  geltenden  Vorschriften  der  88  842  bis
846  entsprechende  Anwendung.2o)

8  619.  Die  dem  Dienstberechtigten  nach  den  88  617,  618  obliegenden
  Verpflichtungen  können  nicht  im  voraus  durch  Vertrag  aufgehoben
  oder  beschränkt  werden.03)

§  620.  Das  Dienstverhältnis  endigt  mit  dem  Ablaufe  der
Zeit,  für  die  es  eingegangen  ist.-1)

Ist  die  Dauer  des  Dienstverhältnisses  weder  bestimmt  noch
aus  der  Beschaffenheit  oder  dem  Zwecke  der  Dienste  zu  entnehmen,
  so  kann  jeder  Teil  das  Dienstverhältnis  nach  Maßgabe
der  §§  621  bis  623  kündigen.::)

§  621.  Ist  die  Vergütung  nach  Tagen  bemessen,  so  ist  die  Kündizung
  an  jedem  Tage  für  den  folgenden  Tag  zulässig.s)

Ist  die  Vergütung  nach  Wochen  bemessen,  so  ist  die  Kündigung  nur
für  den  Schluß  einer  Kalenderwoche  zulässig;  sie  hat  spätestens  am
ersten  Werktage  der  Woche  zu  erfolgen.

Ist  die  Vergütung  nach  Monaten  bemessen,  so  ist  die  Kündigung
nur  für  den  Schluß  eines  Kalendermonats  zulässig;  sie  hat  spätestens
am  fünfzehnten  des  Monats  zu  erfolgen.

Ist  die  Vergütung  nach  Vierteljahren  oder  längeren  Zeitabschnitten
  bemessen,  so  ist  die  Kündigung  nur  für  den  Schluß  eines
Kalendervierteljahrs  und  nur  unter  Einhaltung  einer  KHündigungs---frist
  von  sechs  Wochen  zulässig.