Erläuterungen

*622  24)  Die  Vorschrift  des  §  622  findet  nur  Anwendung,  wenn  die  Dauer
des  Dienstverhältnisses  weder  „bestimmt“  noch  aus  der  „Beschaffenheit“  oder
dem  „Zwecke“  der  Dienste  zu  entnehmen  ist  620).  —  Unter  §  622  fallen
z.  B.  auch  Gutsverwalter,  Kuschneider  „nach  Maß“.

g  623  .  d.  h.  zur  sofortigen  Lösung.  vgl.  Noten  21  zu  §  542  und  65

zu  §  564.  .

36)  Diese  Vorschrift  gilt  namentlich  bei  Dienstverträgen,  bei  denen  nicht
Zeitlohn,  sondern  Stücklohn  gegahlt  wird;  z.  B.  in  einer  Holzhandlung  wird
jemand  jahraus  jahrein  mit  der  Zerkleinerung  des  Holzes  gegen  Gewährung
eines  bestimmten  Lohnes  für  das  „Raummeter“  beschäftigt;  hier  müssen  beide
Parteien  Zeit  haben,  sich  im  Falle  der  Kündigung  nach  Ersatz  umzusehen.

8  624  27)  Die  der  Abänderung  durch  Parteivereinbarung  nicht  unterliegende
Vorschrift  ist  erlassen  zum  Schutze  wirtschaftlicher  Nnabwängigkeit  Nur  der
Dienst  verpflichtete,  nicht  auch  der  Dienstberechtigte  kann  kündigen.
  —  §  624  gilt  auch  für  das  Gesinde.  E.  95.

l625  26)  Die  stillschweigende  Verlängerung  geht  auf  unbestimmte  Zeit,  nicht
auf  die  urprüngsich  vereinbarte  Dienstzeit)  aus  der  Wit  auf  „unr



bestimmte  Zeit“  folgt  die  Zulässigkeit  Kündigun  gemäß  §8  621  ff.  vpgl.
Note  73  und  74  zu  §  568.  —  „Unverzüglich“  vgl.  8  rt
626  290)  vgl.  Note  25.

30  eeichvier  ob  der  „wichtige  Grund“  in  der  Person  des  „Kündigenden“
oder  des  „Gekündigten“  vorliegt.  Was  vichtiger  Grund  sei,  muß  der  Richter
nach  den  Umständen  des  Falles  enheiden.  s  können  dies  sein:  1  B.  wiederholte
  Trunkenheit  des  Dienstverp  lichteten  im  Dienste,  fortdauern

können  den  Angestellten  kündigen,  wenn  sie  für  ihre  Person  außersta
  n  de  find,  das  Geschäft  fortzusetzen  und  es  verkaufen,  ohne  daß  der  Fäuser
n  den  Dienstvertrag  ntritt.  —  Fr  Handlungsgehilfen  70  ff.  5GB.,  für

Handlungen  verziehen  waren,  können  nicht  mehr  als
grund  geltend  gemacht  werden.  —  vgl.  8  1358  Kndißungerecht  des  Ehemannes
  einer  dienstverpflichteten  Frau).  —  Über  die  Folgen  der  Kündigung

627  31)  z.  B.  die  Dienste  eines  Rechtsanwalts,  Haus=  oder  Kassenarztes,  einer
Hebamme,  eines  Stundenlehrers.

32)  also:  ohne  wichtigen  EGrund.  Nach  der  Natur  solcher  Vertragsverhältnisse
  kann  keinem  der  beiden  Teile  die  Fortsetzung  zugemutet  werden,  wenn
das  persönliche  Vertrauen  zwischen  ihnen  erschüttert  ist.  Voraussetzung  der
Vosiorticgere  Lösung  ohne  wichtigen  Grund  ist  —  wie  es  im

ingang  der  heißt  —,  daß  nicht  ein  dauerndes  Dienstverhältnismit
  festen  Bezügen  vorlieht,  vgl.  Anhang  15  zu  §  617.  —  Über  die
Folgen  der  Kündigung  gemäß  §  627  vgl.  8  628.
8  628  33)  z.  B.  ein  Rechtsanwalt,  dem  nach  dem  ersten  Verhandlungstermin,
ohne  daß  verhandelt  worden  ist,  gekündigt  wird,  kann  die  Prozeßgebühr
fordern,  und  wenn  verhandelt  worden  ist,  auch  die  Verhandlungsgebühr.

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