Dienstvertrag  *622—628

*  622.  Das  Dienstverhältnis  der  mit  festen  Bezügen  zur  Leistung
von  NTesten  höherer  Art  Angestellten,  deren  Erwerbstätigkeit
durch  das  Dienstverhältnis  vollständig  oder  hauptsächlich  in
Anspruch  genommen  wird,  insbesondere  der  Lehrer,  Erzieher,  Privatbeamten,
  Gesellschafterinnen,  kann  nur  für  den  Schluß  eines  Kalendervierteljahrs
  und  nur  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
von  sechs  Wochen  gekündigt  werden,  auch  wenn  die  Vergütung
  nach  kürzeren  Zeitabschnitten  als  Vierteljahren  bemessen  ist.)

§  62  .  Ist  die  Vergltung  nicht  nach  Zeitabschnitten  bemessen,
so  kann  das  Dienstverhältnis  jederzeit  :2)  gekündigt  werden;  bei  einem
die  Erwerbstätigkeit  des  Verpflichteten  vollständig  oder
hauptsächlich  in  Anspruch  nehmenden  Dienstverhältnis  ist  jedoch
eine  Kündigungsfrist  von  zwei  Wochen  einzuhalten.0)

8  624.  Ist  das  Dienstverhältnis  für  die  Lebenszeit  einer  Person
oder  für  längere  Zeit  als  5  Jahre  eingegangen,  so  kann  es  von  dem
Verpflichteten  nach  dem  Ablaufe  von  fünf  Jahren  gekündigt
werden.-')  Die  Kündigungsfrist  beträgt  sechs  Monate.

§  625.  Wird  das  Dienstverhältnis  nach  dem  Ablaufe  der  Dienstzeit
  von  dem  Verpflichteten  mit  Wissen  des  anderen  Teiles  fortgeletzt,
  so  gilt  es  als  auf  unbestimmte  Zeit  verlängert,  sofern  nicht  der
andere  Teil  unverzüglich  widerspricht.:)

5  626.  Das  Dienstverhältnis  kann  von  jedem  Teile  ohne  Einhaltung
  einer  Kundignngofrist  gekündigt  werden,)  wenn  ein  wichtiger
Grund  vorliegt.0)

8  627.  Hat  der  zur  Dienstleistung  Verpflichtete,  ohne  in  einem
dauernden  Dienstverhältnisse  mitfesten  Bezügen  zu  stehen,  Dienste
hõherer  Art  zu  leisten,  die  auf  Grund  besonderen  Vertrauens  übertragen
  zu  werden  pflegen,1)  so  ist  die  Kündigung  auch  ohne  die  im  §  626
bezeichnete  Voraussetzung  zuläsfig.)

Der  Verpflichtete  darf  nur  in  der  Art  kündigen,  daß  sich  der
Dienst  berechtigte  die  Dienste  anderweit  beschaffen  kann,  es  sei
denn,  daß  ein  wichtiger  Grund  für  die  unzeitige  Kündigung
vorliegt.  Kündigt  er  ohne  solchen  Grund  zur  Unzeit,  so  hat  er  dem
Dienstberechtigten  den  daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.

§  628.  Wird  nach  dem  Beginne  der  Dienstleistung
das  Dienstverhältnis  auf  Grund  des  8  626  oder  des  §  627  gekündigt,  so
kann  der  Verpflichtete  einen  seinen  bisherigen  Leistungen
entsprechenden  Teil  der  Vergütung  verlangen.so)  Kündigt  er,  ohne
durch  vertragswidriges  Verhalten  des  anderen  Teiles  dazu
veranlaßt  zu  sein,  oder  veran  laßt  er  durch  sein  vertragswidriges
  Verhalten  die  Kündigung  des  anderen  Teiles,  so
steht  ihm  ein  Anspruch  auf  die  Vergütung  insoweit  nicht  zu.
als  seine  bisherigen  Leistungen  infolge  der  Kündigung  für  den
anderen  Teil  kein  Interesse  haben.  Ist  die  Vergütung  für  eine
spätere  Zeit  im  voraus  entrichtet,  so  hat  der  Verpflichtete  sie  nach
Maßgabe  des  §  347  oder,  wenn  die  Kündigung  wegen  eines  Umstandes
crfolgt,  den  er  nicht  zu  vertreten  hat,  nach  den  Vorschriften  über

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