Erläuterungen

½P0  g  276,  278,  812  ff.,  818—820.

35)  Arbeiter,  die  ohne  recht  zeitige  Kündigung  die  Arbeit
niederlegen  (Streig,  find  auch  dann  zum  Schadensersatze  Furhe  wenn  sie
sofort  nach  der  Arbeitsverweigerung  vom  Arbeitgeber  entlassen  werden.
Sie  haften,  wenn  7  auf  Grund  „gemeinsamer  Verabredung“  handelten,  als

„Gesamtschuldner"  für  den  Schaden.

8  629  e)  pgl.  Anhang  15  zu  §  617.  -  .

*630  27)  a  so  nicht  schon  früher,  namentlich  nicht  schon  nach  der
„Kündigung“  -

sszgl.AnhangIözu§617.·

ssJDenBeweis,daßda-Zeunisunrichtig«fej,mußimStreitkalte
  der  Dienstverpflichtete  führen.  —  Für  gy  en  und  gewerbiche
  Arbeiter  gelten  betr.  „Zeugnisse“  die  Vorschriften  des  "1  B.  und  der  Gewerbeordnung,
  für  Gesinde  die  diesbezüglichen  landesgesetzlichen  Vorschriften.
8  631  1)  vgl.  Note  1  zu  §  433.  Der  Werkvertrag  ist  ein  „gegenseitiger
Vertrag“;  es  finden  also,  abgesehen  von  88  145  ff.,  305  ff.,  insbesondere
320—327  Anwendung,  soweit  nicht  88  631  ff.  ein  anderes  betimmen.
  —  Über  Erfüllungsort  8  269,  270,  Erfüllungszeit  88  271,  636,  641.
—  *n  den  Vorschriften  dieses  Titels  gelten  für  den  „Werkvertrag“,  der  eine
Geschäftsbesorgung  zum  enstande  hat  (z.  B.  ein  Ausschuß  von  Aktionären
und  Gläubigern  einer  in  Verfall  geratenen  Aktiengesellschaft  überträgt  einem
Rechtsanwalt  auf  Grund  gegebener  Grundsätze  die  vollständige  „Sanierung“
der  #ctiengesell  1u9  ewisse  Vorschriften  des  zehnten  Titels  (Auftra  9
val.  9v  ,  675  nebst  Noten.  Die  mit  einem  „Werkvertrage“,  der  eine  „Ge-O
  4  esorgung“  zum  Gegenstande  hat,  in  der  Regel  verbundene  Vollmacht  ist
eng  zu  trennen  vom  Fertrage  selbst,  ogl.  Anhang  12  zu  §  167,  §  168
und  Noten.  —  üÜber  den  Unterschied  des  Werkvertrags  vom  Dienstvertrage
ogl.  Anhang  4  zu  §  611  und  Anhang  2  zu  §  631  unter  A  (Gegenstand  des
rkvertrags).  —  Unterschied  vom  Auftrage  §  662  (Unentgeltlichkeit).  —  Vom
Kaufvertrage  unterscheidet  sich  der  „Werkvertrag“  dadurch,  daß  Gegenstand  des
ersteren  die  Verpflichtung  zur  „Übergabe  und  Verschaffun  des  Eigentums  einer
körperlichen  che“  oder  die  Werschaffung  eines  cchte-  (§  433),  entand
  des  Werkvertrags  die  Herstellung  eines  Werkes,  also  ein  „Areits-Erfolg“
  ist.  Über  die  im  täglichen  Leben  besonders  häufi  n  Fãlie,
in  denen  ein  „Werkvertrag“  nach  den  Vorschriften  des  „Kaufs“  zu  beurteilen
ist,  über  den  sogen.  rklieferungsvertr  vgl.  8  651  und  Noten.
—  Einzelne  Werkverträge  find  durch  besondere  Reichsgesetze  geregelt,
z.  B.  Frachtvertrag  und  Speditionsvertrag  im  B.,
die  Transportverträge  mit  der  Post  im  Postgesetz,  vgl.  ferner
Auswanderungsgesetz  vom  9.  Juni  1897.  Der  Verlagsvertrag  ist  durch

Reichsgesetz  vom  19.  Juni  1901  geregelt.  -
2)  vgl.  Anhang  2  zu  §  631  (A.  Gegenstand  des  Werkvertrags.  —
B.  Vergütung,  —  C.  Muß  der  Unternehmer  in  Person  erfüllen?  Entreprisevertrag).


§  632  3)  §  631  Abs.  1  und  Anhang  2  zu  §  631  unter  B.  vgl.  8  612.
4)  vgl.  Anhang  4  zu  §  632  (Bezahlung  bestellter  Kostenanschläge?)
i  633  5)  vgl.  Anhang  5  11  *di•  (Mängel  des  Werkes  —  Mängel  im  Rechte
—  Rechte  des  Bestellers  bei  Mängeln  des  Werkes,  insbesondere  die  in  88  633

bis  635  geordneten  Gewährleistungsansprüche  des  Bestellers).
6)  vgl.  Anhang  5  zu  §  633  unter  IV  C  a.
7)  z.  B.  wenn  die  Beseitigung  eines  geringfügigen  Mangels  einer  Turm-Eeite
  ein  kostspieliges  Gerüst  fordert;  in  diesem  Falle  kann  der  Besteller  den
reis  mindern.  vgl.  bei  Note  12  und  14.
6n  88  284,  285.
'  o)  vgl.  Anhang  5  zu  §  633  unter  IVCh,  ferner  88  256,  257.
8  634  10)  vgl.  Anhangs  zu  §  633  unter  IV  Ce,  insbesondere:  Wandelung  —
Minderung.  —  Die  „Androhung  der  Ablehnung  nach  Ablauf  der  gestellten
  Frist“  wird  im  Verkehrsleben  vom  Besteller  oft  unterlassen,  wodurch  er

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