8  635

8  636

Eist  kan  fann  also  der  Besteller,  t  Es  zu  verlangen"

l637

Erläuterungen

des  Anspruchs  auf  6Wandelung“  oder  „Minderung“  oder  „Schadensersatz“

(8  635)  i“  “:-  gehen  glannote


58  im  -e  "  §5  vas  Abs.  2  28
B.  eine  auf  Bestellung  erbaute  Festtribüne  stellt  sich  am  Tage
vor  dem  n  als  baufällig  eraus.
14  „zuge  icherte  aigenschaften  ist  die  Wandelung  für  zulässig
  zu  *  auch  wenn  de  l„unerhebli
Bei  der  Minderun  „#an  ergütung  in  dem  Verhältni-  herabzusetzen,
  *  dem  rdut  Zeit  des  t  usses“  des  Werkvertrags  der  Wert  des  als
bereits  fertig  zu  denkenden  Werkes  in  mangelfreiem  Zutande
  dem  wirklichen  Werte  des  mangelhaften  rkes  gestann
  würde.  pvgl.  die  Noten  zu  §§8  465—467,  75.
dab  Sei  es  infolge  eines  Verschuldens  *  unter  Umständen  ohn  e
Verschulden  des  Unternehmers;  z.  B.  den  Mangel  „ausdrücklich  zu
esicherter  Eigenschaften“  muß  der  Unternehmer  hauch  ohne  Verschulen
  svertreten“.  vgl.  88  276,  278.
bilhekiuch  d  dieses  1hm„  ist  (gemäß  dem  lediglich  eine  Fertsetzung  des
634  bi  von  der  vorherigen  ver  eblichen  Setzung  einer
"  i  ist  „zur  dii“  des  Man  els“  abhli#glg.  usnahmen:  8  634

In  übrigen  v  mera  g  5  zu  unter  IV  Ce  und  über
18  waehen  .  üllung  Anha  9  8

n
die  Zeit  der  Leistung  des  W-  gilt  §  271  in  Verbindung
  mit  88  133,  157,  242.  —  z  der  Leistung  des  „Bestellers“  8  641.  —
8  636  ist  von  besonders  pratti  edeutung;  denn  bekanntlich  entstehen  beim
erkvertrage“  die  meisten  treittgl  eiten  wegen  „nicht.  rechtzeitiger“  Erüllung.
  Wenn  ein  e  chäst  vorlte  t,  gilt  8  361.  —  Voraus  etzung  der
nwendung  des  8  die  blo  hze  Tatsache  der  „nicht  rechtzeitigen
  Herstellung“.  "blt  der  Unternehmer  die  euni  t  rechtzeitige“  un  ung
„zu  vertreten  t,  also  „im  Verzu  ist  284,  wovon
636  Absf.  1  Sah  2  ndelt,  oder  ob  Suanr  (z.  B.  treik),  ja
ewalt  (Zerstörung  der  Fabrik  durch  Blitz)  die  rechtzeitige  Herstellung
hindern,  ist  geichgülttg.  Will  der  Unternehmer  sich  in  Fällen  letzterer
rt  gegen  die  Anwendung  des  s  8  636  Tchüten,  so  mu  er  eine  diesbezũgliche
Vrrtkaheebest  immung  vereinbaren  (3.  sogen.  Streikklau
18)  er  Besteller  muß  also  deio  LU#  nicht  einer  —  Ausna  meälle
  dend  s.  2  vorliegt  m  Unternehmer  zunächst  eine  „Frist
etzen“  Si  der  Erklärung,  daß  er  nach  Ablauf  der  Frist  „von  dem
ertrage  zurücktrete“.  Der  „Rücktritto  ist  ausgeschlossen,
wenn  die  Vers  nngê  nur  eine  unerhebliche  ist.  usnahme:
Fürcailchi  ft  §  361.)  Zeigt  sich  schon  vor  dem  Zeitpunkt,  in  dem  das
—i  hergestellt  sein  soll,  daß  es  nicht  fertig  werden  wird,  so  kann  der  Beut
  die  Frist  sofort  bestimmen;  für  ihre  Bemessung  gilt  §  634  Abs.  1

5  also  nach  den  dort  in  bezug  genommenen  88  346—
Nach  *  der  gemä  "  Abs.  1  dem  ül#ernehner  ät7

ohne  weiteres  feinen  icktritt  erklären“".  „Herste  K##  “
des  Werkes  kann  er  n  "!  mehr  fordern.  Wenn  es  der  hlchung  in  den
Ausnahmefällen  §  634  Abs.  2  ##ns  bedarf,  kann  der  Bestelle  tatt  „Wandelung
  zu  verlangen“,  %rt  seinen  „Rücktritt  erklären".  —  Der  „Rücktritt“
ist  an  sich  an  keine  Fr  ist  gebunden.  Die  andere  Partei  kann  aber  gemäß
8  355  eine  Erklärung  verlangen.
21)  8  85.  22502  327,  284  ff.  Darüber,  daß  „Verzug“  (=  nicht  rechtzeitige
Herstellu  Werkes  infolge  eines  vom  Unternehmer  „zu  vertreten-Herht
  Ungta  ndes  §  285)  zu  unterscheiden  ist  von  der  bloßen  Tatsache
  der  „nicht  recttzeitigen  Herktellung“  ,  deren  Folgen  in  §  636  Abs.  1
Satz  1  bestimmt  sind,  Er  Note  1
22)  vgl.  §  476  nebst  Note.

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