Werkvertrag  g  635  639

sofort  bestimmen;  die  Frist  muß  so  bemessen  werden,  daß  sie  nicht  vor
der  für  die  Ablieferung  bestimmten  Frist  abläuft.  Nach  dem  Ablaufe
der  Frist  kann  der  Besteller  Rückgängigmachung  des  Vertrags  (Wandelung)
  oder  Herabsetzung  der  Vergütung  (Minderung)  verlangen,  wenn
nicht  der  Mangel  rechtzeitig  beseitigt  worden  ist;  der  Anspruch
auf  Beseitigung  des  Mangels  ist  ausgeschlossen.

Der  Bestimmung  einer  Frist  bedarf  es  nicht,  wenn  die  Beseitigung
  des  Mangels  unmöglich  ist  oder  von  dem  Unternehmer  verweigert
  wird  ½)  oder  wenn  die  sofortige  Geltendmachung  des
Anspruchs  auf  Wandelung  oder  auf  Minderung  durch  ein  beson
  deres  Interesse  des  Bestellers  gerechtfertigt  wird.s)

Die  Wandelung  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Mangel  den  Wert
oder  die  Tauglichkeit  des  Werkes  nur  unerheblich  mindert.

Auf  die  Wandelung  und  die  Minderung  finden  die  für  den  Kauf
geltenden  Vorschriften  der  88  465  bis  467,  469  bis  475  entsprechende
Anwendung."8)

635.  Beruht  der  Mangel  des  Werkes  auf  einem  Umstande,  den
der  Unternehmer  zu  vertreten  hatY6)  so  kann  der  Besteller
katt  der  Wandelung  oder  der  Minderung  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
  verlangen.  #a)

8§  636.  Wird  das  Werk  ganz  oder  zum  Teil  nicht  rechtzeitig  hergestellt,
  7)  so  finden  die  für  die  Wandelung  geltenden  Vorschriften
des  §  634  Abs.  1  bis  3  entsprechende  Anwendungjus)  an  die
Stekle  des  Anspruchs  auf  Wandelung  tritt  das  Recht  des  Bestellers,
  nach  §  327  19)  von  dem  Vertrage  zurückzutreten.30)  Die  im  Falle
des  Verzugs  des  Unternehmers  dem  Besteller  zustehenden
Rechte  bleiben  unberührt.-)

Bestreitet  der  Unternehmer  die  Zulässigkeit  des  erklärten  Rücktritts,
  weil  er  das  Werk  rechtzeitig  hergestellt  habe,  so  trifft  ihn  die
Beweislast.

§  637.  Eine  Vereinbarung,  durch  welche  die  Verpflichtung  des
Unternehmers,  einen  Mangel  des  Werkes  zu  vertreten,  erlassen  oder  beschränkt
  wird,  ist  nichtig,  wenn  der  Unternehmer  den  Mangel  arglistig
  verschweigt.)

§  638.  Der  Anspruch  des  Bestellers  auf  Beseitigung  eines
Mangels  des  Werkes  sowie  die  wegen  des  Mangels  dem  Besteller  zustehenden
  Ansprüche  auf  Wandelung,  Minderung  oder  Schadensersatz  verjähren,
  sofern  nicht  der  Unternehmer  den  Mangel  arglistig  verschwiegen
  hat,  in  sechs  Monaten  bei  Arbeiten  an  einem  Grundstück
in  einem  Jahre,  bei  Bauwerken  in  fünf  Jahren.-:s)Die  Verjährung
  beginnt  mit  der  Abnahme  des  Werkes.-")

Die  Verjährungsfrist  kann  durch  Vertrag  verlängert
werden.2)

689.  Auf  die  Verjährung  der  im  8  638  bezeichneten  Ansprüche

Bestellers  finden  die  für  die  Verjährung  der  Ansprüche  des
Käufers  geltenden  Vorschriften  des  §  477  Abs.  2,  3  und  der  88  478,
479  entsprechende  Anwendung.

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