9  638

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8  641

8  642

Erläuterungen

s)  Ein  Bauwerk  ist  eine  unbewegliche  durch  Verwendung  von  Arbeit
und  Material  in  Verbindung  mit  dem  Erdboden  hergestellte  Sache.  Es  ist
da  z.  B.  ein  artesischer  Brunnen  oder  ein  Doppelröhrenbrunnen  (ohne  die

n  etwa  von  anderen  stellten  Kellerschachts-  und  Brunnengeb###dy)
  kein,  Bauwert.,  ren  eine  „Arbeit  an  einem  Grundstück“
  im  Sinne  des  §  be  fünsär  veer  fährung  der  §  638  bezeichneten
  Ansprüche  S  *  tritt  auch  ein  bei  Mängeln  der  zu  einem

Bauwerke“  gelieferten  Einzelarbeiten  der  dwerter  gear  chler,  Glafer,
Man-  usw.)  und  nicht  etwa  bloß,  wenn  die  J  eines  Gebäudes  „als
eines  Ganzen“  verdungen  ist.
640,  646.  —  Im  Falle  „arglistigen  Verschweigens“  (vgl.  8  637)
tritt  die  jährige  Verjährung  ein.  8  195.
25)  Ausnahme  von  §  225.  Abkürzung  kann  Ichon  nach  §  225
vereinbart  werden.  Bei  Werkverträgen,  namentlich  betr  uten  und  Mainen

  vereinbaren  die  Parteien  oft  eine  Garantie-Frift  für  den  Unternehmer.

solche  ce  Gereinbarungen  siugleich  ch  eine  E“  3  bezw.  „Verkürzung“
25r  Sprern  enthalten,  läßt  fch,  nur  im  einzelnen  Falle  durch  Auslegung

  feststellen.  vgl.  Note  4  zu  §  477
202  ff.,  205.

27  nahme  ist  —  =  Annahme  des  Werkes  als  Erfüllung  im  Sinne  des
8  383.  vgl.  Note  dazu,  ferner  Anhang  10  zu  §  433,  Note  1  zu  §  293  und  Note  29
u  8  640.  —  Ist  das  Werk,  suct  ertraob  gemeßig  bergese  1  so  kann  der  Besteller
  (auch  be  unerhebli  en  Mchrgel  n)  d  bnahme  des  Werkes
und  die  Zah#ung  drr  der.  Wthütung  (§  641)  verweigern.  vgl.  Anhang  5
§  33  unter  III  und

26)  Die  Abnahine  *  B.  aus  gschlossen  bei  Werkverträgen  über  Per-Ws.
  l#t  eine  Musteraufführung  von  Göthes  „Faufst“,  über  Abbruch
  eines  Hau  es  usw,  ppgl.

20)  Die  vorbehaitlose  9  trtxu-  eines  mangelhaften  Werkes
enthält  nicht  die  stilschwelgende  Billigung  etwa  unbekannter  Mängel,  auch
nicht  solcher  Mängel,  die  „bei  öriger  Aufmerkllam  keit  erkennbar“
  waren.  m  Unturk  v1  spflicht  Bestellers  sowie  eine

Mct  *  Auzer  e  i’hes  Mängel  behufs  *  8  Rügerechts  besteht
t.  Anhmn  des  Werkes  in  wirkli  Kenntnis  des
Mangels  mackht  den  Besteller  des  Anfpuch  auf  hährleliung“  verlustig,
sofern  er  ihn  ich  nicht  vorbehält.  Zu  alledem  und  t  Ausnahmen
  pogl.  Anhang  57  zu  g  61,  ferner  Arbang  11  *  brn  zu
7  460  sowie  363,  464  nebst  Noten.  —  Durch  Gorb  ehalt“  wahrt
ch  der  Besteller  nicht  nur  die  Ansprüche  aus  (  633,  634,  sondern  auch  den
aus  8  65  der  dort  „statt“  jener  gegeben  ist.
640,  646  und  Noten  S#twis  hesn  2  zu  1½  unter  B.
3a  r  namentlich  bei  Werkverträgen  Ores  auwerke“  häufig  vorkommende
  Fall,  daß  der  Unternehmer  das  nach  einem  vereinbarten  Plane  herustellende
  erk  ohne  goet  Vereinbarung  mit  Anderungen  oder
Salänen  ausgeführt  hat,  den  Wert  des  Werkes  erhöhen  (so  n  Extrarbeiten)
  ist  nach  den  Grundsätzen  der  „Geschäftsführungo  s
trag  §  683,  684)  zu  beurteilen.
angels  anderer  Bestimmung  mit  4  Proznt  (§  246).  vgl.  §  452
und  Na  4*“  —  Über  „Abnahme“  8§  64
der  Besteller  eines  Rocks  hat  den  E#sa  zu  liefern,  oder  er  soll
zum  d  sommen.
½½  der  „zur  Anprobe“  in  die  Wohnung  des  Bestellers
eines  )  88.29  um  2  estellte  Schneider  findet  den  Kunden  nicht  zu
hauf  und  entfernt  sih  2  telen  Warten.  Oierfür  kann  er  Entschädigung
ordern.  Wenn  der  Kunde  sich  auch  weiter  nicht  treffen  läßt,  findet  §  643  Anwendung.
  „Wer  den  Wagen  warten  läßt,  muß  den  Kutscher  entschädigen.  —
Stiehlst  Du  dem  Meister  *.  Zeit,  halte  n  Beutel  bereit“  "(  v
(d).  „Wenn  Kutscher  einen  anderen  fährt,  ist  er  mein  Wartegeld  nicht
wert"

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