Erlänterungen
643  30)  z.  B.  zur  Lieferung  des  Stoffs,  zur  Anprobe.
8  2  l“  #  ·

88)§§823,640,646.WennaliodagWettvordet,,Abnahme«
seitens  des  Bestellers  (vgl.  Note  R  untergeht,  z.  B.  wenn  ein  Hausbau
während  der  Herstellung  durch  Blitzschlag  zerstört  wird,  wenn  ein  Sachverständiger
  vor  Ausarbeitung  eines  ihm  übertragenen  Gutachtens  nach  monatelangen
  Vorarbeiten  geisteskrank  wird  oder  stirbt,  so  trägt  dieele  „Eeahren"
  der  Bnunnternehner,  der  Sachverständige  bezw.  dessen  Erben,  d.  h.
e  sind  nicht  berechtigt,  die  vereinbarte  Vergütung,  den  Ersatz  ihrer
uslagen  zu  fordern  Gat.  jedoch  8  645).  ren  die  Materialien
3.  B.  beim  1usba  vom  Besteller  gelie  rt,  so  träg  die  „G  efah  “  des
zufälligen  nterganges  des  Werkes  in  ung  der  „Materialien“  natürlich
t  „Besteller“  (§  644  Abs.  1  Satz  3),  falls  nicht  etwa  der  Unternehmer  verlichtet
  war,  das  Werk  (den  Hausbau)  während  der  Herstellung,  egen  Blitz-K#
  lag  (Genersgesahr)  zu  versichern  (§  281);  hat  er  dies  „schu  **  unterlassen,
  so  muß  er  dem  Besteller  Schadensersatz  leisten.
39)  §§  293  ff.
10)  „Gabst  Du  das  Tuch  dem  Schrene  verbrennen  Dir  die  Kleider“
(C),  falls  das  Haus  des  Schneiders  ohne  dessen  Verschulden  abbrennt.
11  269

8  645  12  640,  646.
13  276,  278  und  Anhang  5  zu  §  633  unter  II.
14)  „Gibst  Du  mottigen  Stot  dem  Schneider,  zahlst  Du  die  Arbeit  und
bekomms  leine  Kleider.  —  Teilweise  geleistet,  teilweise  vergütet“  (C).
")  88  276  ff.,  324.

9  646  46)  §  640  und  Noten,  insbesondere  Note  28.

8  647  7)  zePian  dem  Flickschneider  sind  die  geflickten  Kleider“  (C).  —  Es  ist
dies  ein  „gesetzliches“  Pfandrecht,  für  das  FEn  6  1257  die  88  1204  ff.  gelten,
also  namentlich  das  Recht  des  „Privatver  aufs“  88

1228—1249.  —  §  492  KO.
Hbsonderungerechte  im  Konkurse  des  Bestellers).  —  Über  „Besitz“  88  854  ff.,
.  —  Wenn  die  Sachen  nicht  dem  Besteller  gehören,  so  erwirbt
der  Unternehmer  kein  Pfandrecht  daran,  auch  nicht  wenn  er  in  dem
„guten  Glauben“  war,  sie  seien  Eigentum  des  Bestellers.  —  Der  Unternehmer
von  Reparaturarbeiten  an  einem  Schiffe  hat  das  §  647  bestimmte  Pfandrecht
an  dem  Schiffe  vorbehaltlich  älterer  im  Schiffsregister  eingetragener
Pfandrechte.  iesen  Pfandrechten  gegenüber  kann  er  auch  nicht  das  „Zurückhaftungereche.
  (§  273)  wegen  der  durch  die  Reparaturen  bewirkten  Wert-6
  erhöhung  des  Schiffes  geltend  machen.
48  "8)  vgl.  Anhang  48  zu  §  648  (Schutz  der  Bauhandwerker).
649  18)  Nicht  auch.  der  ssrls
do)  ohne  Kündigungsfrist  zur  sofortigen  Lösung.
Über  Kündigung  usw.  Note  65  zu  §  564.  Der  Unternehmer,  z.  B.  bei  einem
Bau  der  Baumeister,  hat  also  kein  Recht,  das  Werk  zu  vollenden,  sofern  dies
nicht  als  vereinbart  anzusehen  ist.  ,
51)  Der  z.  B.  vor  Vollendung  des  Baues  dem  Baumeister  kündigende
Besteller  muß  also  an  sich  (vorbehaltlich  seiner  Rechte  wegen  vertragswidrigen
  Verhaltens  des  Baumeisters)  dem  Baumeister  die  für  den  „vollendeten“
  Bau  „vereinbarte“  Ber  gütung  zahlen  unter  „Anrechnung“
  der  in  8  649  bezeichneten  träge.  Einen  Anspruch  au
„Schadensersatz"  neben  dem  Anspruch  auf  die  für  das  vollendete  Wer
„vereinbarte  Vergütung"  hat  der  Baumeister  nicht,  selbst  nicht  wenn  ihm
willkürlich  gekündigt  ist.  —  vgl.  §§  324,  615.  —  Über  den  Einfluß  des  Todes
des  Unternehmers  oder  Bestellers  gilt  das  Anhang  22  zu  §  620  Gesagte  entferechend.
  vgl.  auch  das  Beispiel  Note  38  (Tod  des  Sachverständigen).  —
ber  den  Einfluß  des  Konkurses  auf  Werkverträge  §§  17,  23,  27  KO.
*650  52)  Es  ist  also  dem  Unternehmer  hier  der  „Gewinn“  versagt,  den  er  aus
dem  Vertrage  ziehen  würde  (Gegensatz:  §  649,  wo  die  „vereinbarte“  Vergütung
gewährt  wird).

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