8  651

z  652

5  653

z  654

8  655
z  656

*657

Erläuterungen

533)  §  121.  —  I  Falle  der  Verzögerung  muß  der  Unternehmer
dem  Besteller  den  Schaden  ersetzen  der  diesem  daraus  erwächst,  daß  er  die
„Kündigung“  gemäß  8  650  Abs.  1  d.  h.  die  sofortige  Lösung  des  Vertrags  nicht
schon  zu  der  Zeit  ertlärt  hat,  zu  der  er  sie  bei  rechtzeitiger  Anzeige  hätte  erklären
  können.  Eigene  „Kenntnis  des  Bestellers“  von  der  Anschlagsüberschreitung
  schließt  den  Schadensersatzanspruch  gemäß  §  254  aus  oder  mindert  ihn.

7½5  ogl.  Anhang  54—57  zu  §  651  (Werklieferungsvertrag,  im
praktischen  Leben  besonders  häufiger  Fall  des  „Werkvertrags“).

1)  Ein  Mällervertrag  liegt,  wie  hervorgehoben  sei,  auch  vor,  wenn  der
„Nachweis  der  Gelegenheit“  oder  die  „Vermittelung“  nicht  gewerbsmäßig
  betrieben  wird.  —  Mäklergewerbe  §§  35,  36  Gewerbeordnung.
Handelsmäller  Es  93  ff.  HOB.  pgl.  für  rchen  AG.  Art.  13.  —  Kursmakler
  88  29  ff.  Börsengesetz.  —  Heuerbase  Ges.  vom  2.  Juni  1902  betr.
Stellenvermittelung  für  Schiffsleute.  —  Handlungs-Agenten  88  84  ff.  SGB.
—  Versicherungsmäkler  E.  75.  —  Gesindemäkler  E.  95.

Nach  §#§  852  ff.  BGB.  sind  insbesondere  zu  beurteilen  die  Eeschäfte  der
Häuser-=  Güter-=  Hypothekenmäkler,  Stellenvermittler,
  Theateragenten.  Darlehens-,  Wohnungs=Ehe-Vermittler
  ufw.

2)  vgl.  Anhang  2  zu  §  652  (Wesen  des  Mäklervertrags  —  Voraussetzungen
  des  Anspruchs  auf  Mäklerlohn  —  Beispiele).

3)  d.  h.  der  Vertrag,  für  dessen  Zustandekommen  der  Mäklerlohn  versprochen
  it

158

ff.
vgl.  Anhang  2  zu  §  652.

6)  5§  612,  632  nebst  Noten.  Wenn  jemand,  ohne  ausdrücklich  dem
Mäkler  einen  „Auftrag“  zu  erteilen,  sich  gefallen  läßt,  daß  der  Mäkler
für  ihmn  (nicht:  für  die  Gegenpartei)  tätig  ist.  so  liegt  hierin  der  Abschluß
eines  Mäklervertrags  durch  schlüssige  Handlungen.

7)  Lurch  Auslegung  des  Mäklervertrags  gemäß  "  157  (Treu  und
Glauben,  Verkehrssitte)  ist  zu  ermitteln,  ob  der  Mäkler  auch  für  den
anderen  Teil  tätig  sein  darf.  Wenn  der  Mäklervertrag  bloß  auß  „Nachweis“
  von  Vertragsge  chenheit  (nicht  auch  auf  „Vermitte  ung  ch  t,  wird
der  Mäkler  in  der  Regel  für  beide  Teile  tätig  sein  dürfen  (z.  B.  Stellenvermittler).
  Wenn  der  eine  Teil  weiß  und  ohne  Widerspruch  duldet,
daß  der  Mäkler  auch  für  den  anderen  Teil  tätig  ist  und  sich  von  diesem  Lohn
hat  Fersprechen  lassen,  so  kann  der  Mäkler  beim  Zustandekommen  des  Vertrags
von  beiden  Teilen  Lohn  fordern  (vgl.  für  Handelsmäkler  §  99  HEB.).

Die  Haftyflicht  des  Mäklers  bestimmt  Ich  nach  §§  276,  278;  z.  B.  wenn
er  seinem  Auftraggeber  wissentlich  oder  fahrlässig  falsche  Anpaben
über  das  von  diesem  zu  kaufende  Grundstück,  über  die  Vermögensverhältnisse
der  anderen  Partei  macht.  Eine  allgemeine  Veruschtung  des
Mäklers  zu  Erkundigungen  über  die  Zahlungsfähigkeit  der
von  ihm  seinem  Auftraggeber  zugeführten  anderen  Vertragpartet  besteht
n  icht;  doch  kann  dies  im  einzelnen  Falle  seine  Pflicht  sein.  denfalls  haftet
er,  wenn  er  ungünstige  Tatsachen  über  die  Zahlungsfä  igkeit  der  enpartei
kennt  und  leinem  Auftraggeber  verschweigt.

)  vgl.  §  343.

*)  ogl.  Anhang  1  #u  8  241  unter  II  am  Ende  und  Anhang  3  uer  762.

10)  88  780.  781.  Ein  zum  Zwecke  der  Erfüllung  gegebenes  schriftliches
Schuldanerkenntnis,  ein  gegebener  Wechsel  kann  also  zurückgefordert
werden,  nicht  aber  das  auf  Grund  ihrer  schon  Gezahlte.

1)  §  305  und  Note  3  dazu.  Man  kann  also  die  Pelobnung.  selbst  dann
fordern,  wenn  man  von  ihrer  Zusschreibung  nichte  gewußt  hat.  eispiele
der  Auslobung  sind:  für  Entdeckung  eines  Verbrechers,  —  für  die  Ermittelung
eines  Zeugen,  für  Wiederverschaffung  einer  verlorenen  Sache,  —  für  Nachweis
  einer  guten  Stelle,  für  Anzeige  gefahrdrohender  Umstände  im  Eisenbahnbetrieb,
  —  für  Lösung  einer  wissenschaftlichen.  künstlerischen  oder  sonstigen
Aufgabe  (hierüber  vgl.  insbesondere  §  661).  Die  Auslobung  muß  „ernst-—

  210  —