660

661
li

§  663

Erlänuterungen

lich  eint“  sein  (vgl.  §  118).  Nichtig  ist  also  die  Bekanntmachung:  500  Mk.
in  Gold  demjenigen,  der  nach  Gebrauch  dieser  Tinktur  n  einmal  Zahnschmerzen
  bekommt,  noch  ein  graues  Haar  auf  seinem  Kopfe  findet.

¾n  Was  z.  B.  in  der  Regel  bei  Entdeckung  von  Verbrechern  der  Fall  it
„)  Sie  (4  also  gemäß  §  658  am  Ende  „im  Zweifel  unwiderru

4)  Es  gibt  keinen  Rechtsbehelf  dagegen.

5)  Sonst  verbleibt  die  preisgekrönte  Arbeit  Eigentum  des  Verfertigers.

1)  Dieser  Titel  handelt  von  dem  Rechtsver  linis  zwischen  Auftraggeber
  und  Beauftragten.  Wenn  der  „Auftrag“  auf  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts
  gegenüber  (mit)  einem  Dritten  „im  Namen  des  Auftraggebers“
  gerichtet  ist  (Bellnanzt),  so  unterliegen  die  Rechtsbeziehungen
des  Fstrasgebere  egenüber  dem  Dritten  den  §8  164  ff.

Vollmacht  und  Auftrag  ist  zweierlei“"  (C).  vgl.  Auhang  12
zu  8  107  und  Note  14  zu  §  168.

2)  In  der  „Unentgeltlichkeit“  liegt  der  Hauptunterschied  vom  Dienstvertrage
  4  611)  und  Werkvertrage  (§  631).  Obgleich  „unentgeltlich“,  ent-Leait
  der  wftrag  doch  nicht  eine  —#  ung“;  vgl.  Note  2  zu  §  516.  —  enand

  des  Auftrags  ist  die  Besargung  von  Eeschäften  für  einen  anderen  im
weitesten  Sinne,  nicht  nur  „Rechtsgeschäfte“,  z.  B.  Vertretung
in  einem  Prrpe,  abschh  eines  Vertrags,  Erklärung  einer  Auflassung,  Einsehun
  einer  rderung,  ogen  Inkassomandat,  —  in  diesen  Fällen  liegt

rbindung  von  „Auftrag“  und  „Vollmacht“  vor,  über  Inkassomandat  vpt  auch
Anhang  4  zu  8  117  —,  sondern  auch  bloß  „atsächliche“  Dienstle

2
*

stun-=gen,

  z.  B.  Bestellung  eines  Pakets,  eines  Geldbriefes  aus  Gefälligkeit.  —  Da

—  unentgeltliche  Besorgung  von  „Geschäften“  im  Verkehrsleben  der
ltenere  Fall,  „Entgeltlichkeit"  vielmehr  die  Regel  ist,  so  würde  für
§  662  ff.  über  „Auftrag“  nur  ein  bsschränke:  Anwendungsgebiet  bestehen,

wenn  nicht  §  675  die  meisten  Worchri  ten  über  „Auftra  n  auch  auf  die

(entge  tlichen)  Dienst=  und  erträge,  die  eine  Geschäftsbesorgun
um  Gegenstand  haben,  für  anwendbar  erklärte.  In  der  Regel  wird  es  fi
ei  der  „Geschäftsbesorgung“  um  die  Entfaltung  einer  solchen  Tätigkeit

  b  In,  mie  innerhalb  des  „Rechtsbereichs“  des  Geschäftsherrn

vorzunehmen  ist.

3)  z.  B.  Rechtsanwälte,  Notare,  Gerichtsvollzieher,  Mäkler,  Droschkenhalter
  usw.  Da  jedoch  die  „öffentlich"  zur  Besorgung  von  Geschäften  „bestellten“
  oder  „sich  erbietenden"  Personen  in  der  Regel  ihre  Dienste  nur
#egen  Entgel““  leisten,  so  wird  nach  8  662  (Unentgeltlichkeit)  ein

uftrag“"  in  der  Regel  nicht  anzunehmen  sein,  sondern  ein  Dien

Fü  diesen  gelten  aber,  wie  §  675  ausdrücklich  bestimmt,  auch  die  dort  -

neten  Vorschriften  über  „Auftrag“  (vgl.  Note  2  am  Ende).  —  Für  die

„öffentlich  bestellten“  oder  „öffentlich  sich  erbietenden“  Personen  zur  Ausführung

  von  „Aufträgen“  gelten  meist  noch  besondere  Vorschriften  (Rechtsanwaltsordnung,

  Gerichtsvollzieherordnung,  Droschken-Polizeiverordnung  usw.).

—  212  —