Auftrag  i658—663

§  65  8.  Die  Auslobung  kann  bis  zur  Vornahme  der  Handlung
  widerrusen  werden.  Der  Widerruf  ist  nur  wirksam,  wenn  er  in
derselben  Weise  wie  die  Auslobung  bekannt  gemacht  wird
oder  wenn  er  durch  besondere  Mitteilung  erfolgt.

Auf  die  Widerruflichkeit  kann  in  der  Auslobung  verzichtet
  werden;  ein  Verzicht  liegt  im  Zweifel  in  der  Bestimmung
einer  Frist  für  die  Vornahme  der  Handlung.

§  659.  Ist  die  Handlung,  für  welche  die  Belohnung  ausgesetzt  ist,
mehrmals  vorgenommen  worden,  so  gebührt  die  Belohnung  demjenigen,
welcher  die  Handlung  zuerst  vorgenommen  hat.

Ist  die  Handlung  von  mehreren  gleichzeitig  vorgenommen  worden,
so  gebührt  jedem  ein  gleicher  Teil  der  Belohnung.  Läßt  sich  die
Belohnung  wegen  ihrer  Beschaffenheit  nicht  teilen  oder  soll  nach  dem
Inhalte  der  Auslobung  nur  einer  die  Belohnung  erhalten,  so  entscheidet
das  Los.

8§  660.  Haben  mehrere  zu  dem  Erfolge  mitgewirkt,:)  für  den  die
Belohnung  ausgesetzt  ist,  so  hat  der  Auslobende  die  Belohnung  unter
Berückfichtihung  des  Anteils  eines  jeden  an  dem  Erfolge  nach  billigem
Ermessen  unter  sie  zu  verteilen.  Die  Verteilung  ist  nicht  verbindlich,
wenn  sie  offenbar  unbillig  ist;  sie  erfolgt  in  einem  solchen  Falle  durch
Urteil.

Wird  die  Verteilung  des  Auslobenden  von  einem  der  Beteiligten
nicht  als  verbindlich  anerkannt,  so  ist  der  Auslobende  berechtigt,  die
Erfüllung  zu  verweigern,  bis  die  Beteiligten  den  Streit  über  ihre  Berechtigung
  unter  sich  ausgetragen  haben;  jeder  von  ihnen  kann  verlangen,
daß  die  Belohnung  für  alle  hinterlegt  wird.

Die  Vorschrift  des  §  659  Abs.  2  Satz  2  findet  Anwendung.

8  661.  Eine  Auslobung,  die  eine  Preisbewerbung  zum  Gegenstande
  hat,  ist  nur  gültig,  wenn  in  der  Bekanntmachung  eine  Frist
für  die  Bewerbung  bestimmt  wird.-)

Die  Entscheidung  darüber,  ob  eine  innerhalb  der  Frist  erfolgte
  Bewerbung  der  Auslobung  entspricht  oder  welche  von  mehreren
Bewerbungen  den  Vorzug  verdient,  ist  durch  die  in  der  Auslobung  bezeichnete
  Person,  in  Ermangelung  einer  solchen  durch  den  Auslobenden
zu  treffen.  Die  Entscheidung  ist  für  die  Beteiligten  verbindlich.")

Bei  Bewerbungen  von  gleicher  Würdigkeit  finden  auf  die  Zuerteilung
  des  Preises  die  Vorschriften  des  §  659  Abs.  2  Anwendung.

Die  übertragung  des  Eigentums  an  dem  Werke
kann  der  Auslobende  nur  verlangen,  wenn  er  in  der  Auslobung  bestimmt
  hat,  daß  die  übertragung  erfolgen  soll.))

Sehnter  Titel.  Auftrag.))

§  662.  Durch  die  Annahme  eines  Auftrags  verpflichtet  sich
der  Beauftragte,  ein  ihm  von  dem  Auftraggeber  übertragenes  Geschäft
für  diesen  unentgeltlich  zu  besorgen.)

§  6683.  Wer  zur  Besorgung  gewisser  Geschäfte  öffentlich  bestellt
ist  oder  sich  öffentlich  erboten  hat,)  ist,  wenn  er  einen  auf  solche  Geschäfte

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