Erläuterungen

8  673  18  121.
§*  674  10  671  Abs.  1.
20  169,  123  am  Ende.
8  675  21  611,  631  und  Noten  dazu,  sowie  Noten  1—3  zu  §  662.  —  Unter
.  0  fallen  namentlich  die  den  Rechtsanwälten,  Notaren,  Gerichtsvollzie  „
n  sogen.  Volksanwälten  übertragenen  Geschäfte,  ferner  der  sogen.  Verwaltungs-Bertrag,
  B.  betreffend  Verwaltung  eines  Gutes,  eines  Hauses,
eines  ganzen  Erwerbsgeschäfts.
Vertr  *  pal.  Anhang  22  zu  §  675  (Rechtslage  bei  den  Geschäftsbesorgungsen).

676  25)  vgl.  Anhang  23  zu  §  676  (Allgemeines  über  die  Rechtslage  bei
8  Erteilung  von  Rat,  234  und  unsnst.  ß
8  677  1)  „Ungebetener  Dienst  hat  selten  Dank.  —  Wer  sich  aufdrängt,  macht
8  Verdrit  (C).  —  In  der  #——0—  braucht  sich  niemand  gefallen  zu  lassen,
ein  anderer  „ohne  Auftrag"  oder  „sonstige  Berechtigung“
(solche  haben  z.  B.  Vater,  Vormund  vgl.  Note  4)  seine  Geschäfte  besorgt,  und
wenn  der  andere  e  #rer)  es  dennoch  tut,  so  entsteht  dadurch  in  der
Regel  keine  Verpflichtung  desjenigen,  für  den  der  andere  Geschäfte  besorgt
t.  (des  Geschäftsherrn).  Diess  r*7  ann  aber  entsprechend  der  Natur  der
che,  dem  natürlichen  Rechtsgefühl  und  den  Anforderungen  der  Rechtsordnung
  nicht  ausnahmslos  gelten  Erschäftsbsorgung  für  einen  anderen  in
dessen  Not,  Unglück.  Abwesenheit,  schöftunfäh  gkeit  usw.).  Die  §8  677  ff.
ordnen  das  Verhältnis  zwischen  dem  ——i  hrer  ohne  Auftrag  und  dem
Geschäftsherrn,  für  den  ohne  Auftrag  ein  Erst  Korgt  ist.  nn  die  „Ge-Giste
  ührung  ohne  Auftrag“  seitens  des  GEeschäftsführers  „im  Ramen  des
e  chäft####  dur  ornahme  eines  #chtsgelh.  gepenübr  (mit)
einem  Dritten  erfolgt,  so  unterliegen  die  dem  Dritzen  gegenüber  entstehenden
Rechtsbeziehungen  den  177—180  (Vertretung  ohne  Bertretungsmacht)  2
Sl  Note  1  !  662.  —  Anwendungsfälle  der  Vorschriften  über
schäftsführung  ohne  Fl  rag“  vgl.  88  450  Abs.  2,  547  Abs.  2,  581  Abs.  2  in  Ver
ndung  mit  §  547  Abs.  2,  601  s.  2,  994  Abs.  2,  1049  Abs.  1,  1216,  1959
Abs.  1,  1978  Abs.  1,  1991  Abs.  1,  2125.  pvgl.  ferner  §  89  3PO.  (Heschäftsührung
  ohne  Auftrag  im  Prozeß),  über  gung  und  Hilfeleistung  in
eenot  8S§  740  ft.  HEB.,  Strandungsordnung  v.  17.  Mai  1874,  Binnenschiffahrtsgesetz
  in  der  Fassung  v.  20.  Mai  1898  §§  93  ).  und  über  den
häufigen  daß  die  Armenpflege  einem  Armen  (vorläufig)  an  Stelle
des  zunächst  um  Unterhalte  des  Armen  verpflichteten
Verwandten  Unterhalt  gewährt  E.  103.

2)  „Geschäft“  irgend  welcher  Art  (Note  2  zu  §  662).  Es  ist
also  namentlich  auch  eine  „Geschäftsbesorgun  ohne  ustrag"  für  den  Ehemann
oder  Vater,  wenn  jemand  (in  seiner  Abwesenheit  oder  weil  er  sich  weigert)
der  Ehefrau  oder  dem  Kinde  Unterhalt  gewährt;  vgl.  §  679.

3)  Gleichviel  ob  er  den  „anderen“  kennt  oder  nicht,  vgl.  §  686.  —
Über  den  Fall,  daß  jemand  ein  „kremdes“  Sesst  „als  fein  eigenes“
Phandelt.  ipricht  8  687,  in  welchem  Falle  „Eeschäftsführung  ohne  Auftrag“
ni  vorliegt.

*)  „sonst“  z.  B.  ale  gese  licher  Vertreter  (Vater,  Vormund,
Pfleger  usw.)  oder  kraft  Amtes  (ein  Schutzmann,  der  bemertt,  daß  eine
an  einem  Hause  angebrachte  Stuckverzierung  im  Begriff  ist,  sich  loszulösen  und
auf  die  Straße  allen,  nimmt  Leute  an  und  läßt  sie  beseitigen).

sat  kenter  achtung  der  §§  276—278  bei  Vermeidung  von  „Schadensersatzp
  “.

8)  „Geschäftsführung  ohne  Austyag.  kann  auch  und  wird  oft  vorliegen,
wenn  der  Geschäftsführer  zugleich  sein  eigenes  Interesse  fördern  will,
z.  B.  man  nimmt  eine  notwendige  Reparatur  am  Hause  des  „Nachbars“
vor,  weil  man  den  infolge  der  Reparaturbedürftigkeit  für  das  eigene  Grundstück
  zu  befürchtenden  Schaden  abwehren  will  (ohl.  #  685,  687).

8  679  1)  z.  B.  die  Besorgung  einer  rdigung,  die  polizeilich  vorgeschriebene

Beleuchtung  der  Treppen,  Reinigung  des  Bürgersteiges  von  Eis  und  Schnee,

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