Geschäftsführung  ohne  Auftrag  li673—679

Erlischt  der  Auftrag,  so  hat  der  Beauftragte,  wenn  mit  dem  Aufschube
Gefahr  verbunden  ist,  die  Besorgung  des  übertragenen  eschäfts
fortzusetzen,  bis  der  Erbe  oder  der  gesetzliche  Vertreter  des  Auftraggebers
  anderweit  Fürsorge  treffen  kann;  der  Auftrag  gilt  insoweit
als  fortbestehend.

§  673.  Der  Auftrag  erlischt  im  Zweifel  durch  den  Tod
des  Beauftragten.  Erlischt  der  Auftrag,  so  hat  der  Erbe  des  Beauftragten
  den  Tod  dem  Aufstraggeber  unverzüglich:s)  anzuzeigen
  und,  wenn  mit  dem  Aufschube  Gefahr  verbunden  ist,  die  Besorgung
  des  übertragenen  Geschäfts  fortzusetzen,  bis  der  Auftraggeber
  anderweit  Fürsorge  treffen  kann;  der  Auftrag  gilt  insoweit  als
fortbestehend.

8  674.  Erlischt  der  Auftrag  in  anderer  Weise  als  durch
Widerruf;#g)  so  gilt  er  zu  Gunsten  des  Beauftragten  gleichwohl
  als  fortbestehend,  bis  der  Beauftragte  von  dem  Erlöschen  Kenntnis
erlangt  oder  das  Erlöschen  kennen  muß.:0)

675.  Auf  einen  Dienstvertrag  oder  einen  Werkvertrag,  der  eine
Ge  sbesorgung  zum  Gegenstande  hat,#1)  finden  die  Vorschriften  der
88  663,  665  bis  670,  672  bis  674  und,  wenn  dem  Verpflichteten  das
Recht  zusteht,  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  zu
kündigen,  auch  die  Vorschriften  des  §  671  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.-:)

§  676.  Wer  einem  anderen  einen  Rat  oder  eine  Empfehlung  erteilt,
  ist,  un  beschadet  der  sich  aus  einem  Vertragsverhältnis
oder  einer  unerlaubten  Handlung  ergebenden  Verantwortlichkeit,
  zum  Ersatze  des  aus  der  Befolgung  des  Rates  oder  der  Empfehlung
entstehenden  Schadens  nicht  verpflichtet.)

Elfter  Titel.  Geschäftsführung  ohne  Auftrag.)

677.  Wer  ein  Geschäft:)  für  einen  anderens)  besorgt,  ohne
von  ihm  beauftragt  oder  ihm  gegenüber  sonst  !)  dazu  berechtigt  zu  sein,
hat  das  Geschäft  so  zu  führen,')  wie  das  Interesse  des  Geschäftsherrn
  mit  Rücksicht  auf  dessen  wirklichen  oder  mutmaßlichen
Willen  es  erfordert.“)

§  678.  Steht  die  Übernahme  der  Geschäftsführung  mit  dem
wirklichen  oder  dem  mutmaßlichen  Willen  des  Geschäftsherrn  in  Widerspruch
  und  mußte  der  Geschäftsführer  dies  erkennen,  so  ist  er  dem
Geschäftsherrn  zum  Ersatze  des  aus  der  Geschäftsführung  entstehenden
Schadens  auch  dann  verpflichtet,  wemnn  ihm  ein  sonstiges  Verschuldennicht
  zur  Last  fällt.

§  679.  Ein  der  Geschäftsführung  entgegenstehender  Wille  des
Geschüftsherrn  kommt  nicht  in  Betracht,  wenn  ohne  die  Geschäftsführung
  eine  Pflicht  des  Geschäftsherrn,  deren  Erfüllung  im  öffentlichen
Interesse  liegt,')  oder  eine  gesetzliche  Unterhaltspflicht?)  des  Geschäftsherrn
  nicht  rechtzeitig  erfüllt  werden  würde.