Erläuterungen

die  Instandhaltung  von  Straßen  sowie  Gebäuden,  Zahlung  von  Steuern,

Stempelung  von  Verträgen,  Verpflegun  von-  Einquartierung  usw.

u  terhe  gel.  88  1360  ff.,  1578  ff.,  1  1.  1708  ff.  usw.  val.  Renister  unter

„Un  .

680  )  276  und  Noten.  Die  hier  festgesetzte  Beschränkung  der  Haftung

s  des  Geschä  teführers  hat  ihren  Grund  darin,  daß  sonst  niemand  aus  Furcht  vor
Verantwortlichkeit  einem  anderen  „in  Eerlahr=  helfen  würde.  „Wer  das
Leben  rettet,  darf  das  Kleid  (dem  Geretteten  zerreißen“  (C).

8  682  10)  8  104.

11  106,  114.
823

13)  88  812  ff.,  818.
83  14)  Im  allgemeinen  darf  vermutet  werden,  daß  der  Geschäftsherr  gebilligt
  haben  würde,  was  unter  Würdigung  aller  Umstände  als  „nützlich“  erscheinen

  muß.

*lvr  §  670.  —  Eine  Vergütung  für  seine  Bemühungen  kann  er
in  der  Regel  nicht  verlangen.

19a)  vgl.  Note  1  am  Ende.

8  684  16  812  ff.,  818.

17  184.  I.  auch  §§  177—180.

18  516  und  Noten.  Der  Esshäfteherr  muß  beweisen,  dahß  der
EGeschäftsführer  n  äbt  die-  br*m  rs  zu  verlangen.

15)  §  685  2  bezieht  auf  den  Fall,  daß  der  Unterhalt  gewährt

wind,  o  .  daß  dazu  geinege  le  6o-  e  Verpflichtung  nterha-  1601  ff.

vorliegt,  z.  B.  weil  der  Unterhalt  Empfangende  nicht  „bedürftig"  im
Sinne  des  §  1602  ist  oder  weil  zunächst  andere  Personen  verpflichtet  oder
mitverpflichtet  sind  (§  1606).  Denn  im  Falle  der  Erfüllung  einer  gesetzlichen
  Unterhaltspflicht  ist  der  Ersatzanspruch  selbstverständlich  ausgeschlossen.
  —  .2  gilt  nur  im  Verhältnis  zwischen  dem  Unterlt

  „Gewährenden“  und  dem  „Empfangenden“.  Der  Anspruch  des  z.  B.
einer  verheirateten  Tochter  Unterhalt  Gewährenden  auf  Ersatz  lessung
gegen  den  zunächst  zum  Unterhalte  verpflichteten  Ehemann  der  Tochter
Eräh  683,  679  wird  durch  §  685  Abs.  2  nicht  berührt.  vgl.  Note  1  am

nde,  Note  2  und  E.  103.  —  pgl.  die  ähnlichen  Vorschriften  1429,  1618.

g  687  20)  z.  B.  jemand  bezahlt  eine  Schuhmacher-Rechnung,  die  in  Wahrheit
einem  ahdren  Wamenswiterr  galt.  8  Note  *7  durch  zahrel  s

21  mand  lei  oten  und.  nachdem  sie  durch  jahrelange  Benutzung
  LAneman  geworden,  läßt  er  sie  einbinden.

22)  In  den  Fällen  des  §  687  Abs.  1  greifen  nur  Ansprüche  aus  der
ungerechtfertigten  Bereicherung  (88  812  ff.),  eventl.  Ansprüche
auf  Schadensersatz  wegen  unerlaubter  Handlungen  8  823ff.)
Platz.  In  den  Fällen  des  687  Abs.  2  greisen  außer  den  daselbst  beeichneten
  Ansprüchen  auch  die  Ansprüche  aus  der  ungerechtfertigten

ereicherung  eventl.  auf  Schadenser  satz  wegen  unerlaubter
Handlungen  Platz.

z  688  1)  Histerlegungs##esen.  88  372  ff.  und  E.  144—146.  —  über  die  gewerbsmäßige
  Laserung  und  Aufbewahrung  von  Gütern  (Lagergeschäft)  416  ff.
5GB.  —  über  die  Pflichten  der  Kaufleute  bei  Au  ahrung  fremder  Wertpariere
  Ges.  v.  5.  Juli  1896  (Bankdepotgesetz).

2)  Über  die  Art  der  Aufbewahrung  (rgl.  8§8§  691,  692)  entscheidet,
  mangels  einer  Vereinbarung  darüber,  §  242.  —  Eine  „Verwahrung“
kann  auch  mit  einem  Wienstvertrage  Werkvertrage,  Auftrage“  verbunden
sein;  dann  kommen  in  erster  Linie  die  diesbezüglichen  Vorschriften,  in
zweiter  die  §§  688  ff.  zur  Anwendung,  je  nach  dem  Sachverhältnis  im  ein-Elnen
  alle.  —  Ob  die  Verträge  über  die  nucung  ven  Schrankfächern  in  den

tahlschränken  der  Banken  Verwahrungs=  oder  Mietverträge  (88  535  ff.)
find,  ist  streitig.  —  Wird  eine  unbewegliche  Sache  (Grundstück)  jemandem  in
Verwahrung“,  d.  h.  mit  der  Pflicht,  es  zu  bewachen,  anvertraut,  so  ist  der
Vertrag,  wenn  entgeltlich,  „Dienstvertrag“"“,  wenn  unentgeltlich,

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