Verwahrung  §  680—688

§  680.  Bezweckt  die  Geschäftsführung  die  Abwendung  einer  dem
Geschäftsherrn  drohenden  dringenden  Gefahr,  so  hat  der  Geschäftsführer
nur  Vorsatz  und  grobe  Fahrlässigkeit  zu  vertreten.“)

8  681.  Der  Geschäftsführer  hat  die  Übernahme  der  Geschäftsführung,
  sobald  es  tunlich  ist,  dem  Geschäftsherrn  anzuzeigen  und,  wenn
nicht  mit  dem  Ausschube  Gefahr  verbunden  ist,  dessen  Entschließung
abzuwarten.  Im  übrigen  finden  auf  die  Verpflichtungen  des  Geschäftsführers
  die  für  einen  Beauftragten  geltenden  Vorschriften  der  §§8  666
bis  668  entsprechende  Anwendung.

682.  Ist  der  Geschäftsführer  geschäftsunfähig  10)  oder  in  der
Geschäftsfähigkeit  beschränkt,  11)  so  ist  er  nur  nach  den  Vorschriften  über
den  Schadensersatz  wegen  unerlaubter  Handlungent:)  und
über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherungs)
  verantwortlich.

§5  683.  Entspricht  die  Übernahme  der  Geschäftsführung  dem
Interesse  und  dem  wirklichen  oder  dem  mutmaßlichen  Willen  des
Eeschäftsherrn,“")  so  kann  der  Geschäftsführer  wie  ein  Beauftragter
Ersatz  seiner  Aufwendungen  verlangen.!5)  In  den  Fällen  des  8  679
steht  dieser  Anspruch  dem  Geschäftsführer  zu,  auch  wenn  die  übernahme
  der  Geschäftsführung  mit  dem  Willen  des  Geschäftsherrn  in
Widerspruch  steht.)  #

*&amp;  684.  Liegen  die  Voraussetzungen  des  Z  683  nicht  vor,  so  ist  der
Geschäftsherr  verpflichtet,  dem  Geschäftsführer  alles,  was  er  durch
die  Geschäftsführung  erlangt,  nach  den  Vorschriften  über  die
Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherungte)
heranszugeben.  Genehmigt  ½)  der  Geschäftsherr  die  Geschäftsführung,
so  steht  dem  Geschäftsführer  der  im  §  683  bestimmte  Anspruch  zu.

685.  Dem  Geschäftsführer  steht  ein  Anfpruch  nicht  zu,  wenn
er  die  Absicht  hatte,  von  dem  Geschäftsherrn  Ersatz  zu  verlangen.:)

Gewähren  Eltern  oder  Voreltern  ihren  Ablömmlingen  oder  diese
jenen  Unterhalt,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  die  Absicht  fehlt,  von
dem  Empfänger  Ersatz  zu  verlangen.°)

§  686.  Ist  der  Geschäftsführer  über  die  Person  des  Geschäftsherrn
im  Jrrtume,  so  wird  der  wirkliche  Eeschäftsherr  aus  der  Geschäftsführung
  berechtigt  und  verpflichtet.

§  687.  Die  Vorschriften  der  88  677  bis  686  finden  keine  Anwendung,
  wenn  jemand  ein  fremdes  Geschäft  in  der  Meinung  besorgt,
daß  es  sein  eigenes  sei.:°).

Behandelt  jemand  ein  fremdes  Geschäft  als  sein  eigenes,  obwohl
er  weih,  daß  er  nicht  dazu  berechtigt  ist,-i)  so  kann  der  Geschäftsherr
  die  sich  aus  den  88  677,678,681,682  ergebenden  Ansprüche
geltend  machen.  Macht  er  sie  geltend,  so  ist  er  dem  Geschäftsführer  nach
8  684  Satz  1  verpflichtet.?)

Zwölfter  Titel.  Verwahrung.#

GSS.  Durch  den  Verwahrungsvertrag  wird  der  Verwahrer  verpflichtet,
  eine  ihm  von  dem  Hinterleger  übergebene  bewegliche  Sache  aufzubewahren.:)


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