Erlänterungen

„Austrag“,  "  611,  662).  „Aufbewahrung“"  bedeutet  nicht  das  bleg:
„Lagern  äumüichkeiten  !  des  Verwahrers,  —e  huglei  die  Pflicht
zu  Einer  Tätigkeit  (Obhut,  w„  Bewachung)  einen  Haussenossen
wegen  Platmangel  ls  auf  dem  eigenen  Bo  enraum  biteet,  einige  Kisten  in

dassrr  leeren  Dch-  nraum  „einstellen“  zu  dürfen  und  die  Erlaubnis  er  ält,
schließt  keinen  Verwahrun  5rvertrag.  Wer  aber,  auf  die  eise
ehend,  seinen  Silberkasten  einem  Freunde  zur  usbewahrung  in  in  deseen  Geldpind
  übergibt!  schließt  einen  Verwahrungsvertra  Welche  „Tätigkeit“
  (Ob  ut,  Be  wachung)  )  der  Verwahrer  zu  lelten  hat,  E  rage  “  gi  elnen
lles.  er  ein  Pferd  in  Verwahr  Verwahrung  minmt.  #lLl  ür  Pflege  (Nahrung,
einigung,  Bewegung)  muß  den  ngeort  #lee  wenn
er  *  oder  sonst  geflerge  dwi  In  Aulkewahr#  wird  dem  Vermhrer
  meist  das  Recht  zustehen,  die  Sache  zu  benutzen  r  (das  Pferd  zu  reiten
uw,),  wor  worauf  er  an  sich  kein  r*i  t  hat.  —  Wenn  in  einem  Prozeß  eine
rtei  Karten  usw.  auf  der  Gerichtes  reiberei  niederlegt,  so  haftet  dafür  der
taat  nach  den  m  Erundse  en  über  „,  rungsverträge“.

8  680  3)  z.  B.  fremde  Sachen  gewerbmäßtg  in  G#nerwahrung
nimmt  (die  sogen  Garderoben«  in  Theatern  usw.).  I.  38  61  653.

z  690  )  8§  276,  277  und  Noten.  Wird  die  niier  Esse
bernommen  8  haftet  der  E1  für  m  rlässigkeit.  —

691  HB.  weil  er  eine  unzuverlüss  wählt  l#  nicht  die  e  *
verlich-.  nitteilungen  über  die  n  trlst  ndlung  der  zu  verwahren

Sache  macht.  vgl.  Noten  zu  §  664
92

ändern,  z.  B.  ein  Pferd,  das  .  Vereinbarung  „allein“  in  einem
ferden  zusammenstellen.  Wenn  jedoch

das  gan.  Pferd,  das  sanst.  mit  anderen  zusammenstand,  infolge  der
hr  im  Verzuge  ist,  darf  er  es  mit  anderen

zusammenstellen.
64)  130—132.
8  603  7)  256,  257,  273,  274.  Aufwendun  en“  anderer  Art  als  „Zzum

Zwecke  Wbewaßrunge  kann  de  rwahrer  nur  nach  88  677  ff.,
63  (Esmhästsbesorgung  ne  Tustrag)  ersetzt  verlangen.
8  604  )  Gutsbesitzer  gibt  einem  anderen  ein  rotzkrankes  Pferd  in
glln  ibt  jemand  ohne  weitere  Mitteilung  einem  anderen  eine
chtel  mit  Gegenf  tänden,  die  sich  leicht  selbst  entzünden,  wenn  sie  nicht  an
5  m  Ort  aufbewahrt  werden,  in  Verwahrung
8  695  o)  vorbehaltlich  des  dem  Verwahe  etwa  zustehenden  „Zurückbehaltungsrechts“
  (§  693  und  Note).
*696  10)  z.  B.  wenn  der  #oerwrhren.  eines  Pferdes  den  Stall  auf  polizeiliche
Anordnung  räumen  muß.  v
*698  11)  vgl.  Note  13  zu  1  *r¾§jrl7  r*P7r  sich  und  in  der  Regel  hat  der  Verwahrer
  überhaup  t  kein  Recht,  die  verwahrte  Sache  zu  benutzen.  pgl.
jedoch  Note  2  s  Beispiel  vom  Pferde).
z  600  12)  Der  ahrer  hat  wegen  der  Vergütung  das  „Zurückbehaltungsrecht“
  gemähß  88  273,  274.  vgl.  §  693  und  Note.

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