Verwahrung  8  689—699

§  689.  Eine  Vergütung  für  die  Aufbewahrung  gilt  als  stillschweigend
  vereinbart,  wenn  die  Aufbewahrung  den  Umständen  nach
nur  gegen  eine  Vergütung  zu  erwarten  ist.-)

8  690.  Wird  die  Aufbewahrung  unentgeltlich  übernommen,  so
hat  der  Verwahrer  nur  für  diejenige  Sorgfalt  einzustehen,  welche  er
in  eigenen  Angelegenheiten“)  anzuwenden  pflegt.

§  691.  Der  Verwahrer  ist  im  Zweifel  nicht  berechtigt,  die
hinterlegte  Sache  bei  einem  Dritten  zu  hinterlegen.  Ist  die  Hinterlegung
  bei  einem  Dritten  gestattet,  so  hat  der  Verwahrer  nur  ein
ihm  bei  dieser  Hinterlegung  5)  zur  Last  fallendes  Verschulden  zu
vertreten.  Für  das  Verschulden  eines  Gehilfen  ist  er  nach  §  278  verantwortlich.
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§  692.  Der  Verwahrer  ist  berechtigt,  die  vereinbarte  Art  der
Aufbewahrung  zu  ändern,  wenn  er  den  Umständen  nach  annehmen
darf,  daß  der  Hinterleger  bei  Kenntnis  der  Sachlage  die  Anderung
billigen  würde.-))  Der  Verwahrer  hat  vor  der  Anderung  dem
Hinterleger  Anzeige  zu  5#)  machen  und  dessen  Entschließung  abzuwarten,
wenn  nicht  mit  dem  Aufschube  Gefahr  verbunden  ist.

§  693.  Macht  der  Verwahrer  zum  Zwecke  der  Aufbewahrung
Aufwendungen,  die  er  den  Umständen  nach  für  erforderlich  halten  darf,
so  ist  der  Hinterleger  zum  Ersatze  verpflichtet.))

§  694.  Der  Hinterleger  hat  den  durch  die  Beschaffenheit
der  hinterlegten  Sache  dem  Verwahrer  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen,)
es  sei  denn,  daß  er  die  gefahrdrohende  Beschaffenheit  der  Sache  bei
der  Hinterlegung  weder  kennt  noch  kennen  muß  oder  daß  er  sie  dem  Verwahrer
  angezeigt  oder  dieser  sie  ohne  Anzeige  gekannt  hat.

§  695.  Der  Hinterleger  kann  die  hinterlegte  Sache  jederzeit  zurückfordern,)
  auch  wenn  für  die  Aufbewahrung  eine  Zeit  bestimmt
  ist.

§5  696.  Der  Verwahrer  kann,  wenn  eine  Zeit  für  die  Aufbewahrung
  nicht  bestimmt  ist,  jederzeit  die  Rücknahme  der  hinterlegten
Sache  verlangen.  Ist  eine  Zeit  bestimmt,  so  kann  er  die  vorzeitige
  Rücknahme  nur  verlangen,  wenn  ein  wichtiger  Erund
vorliegt.10)

§  697.  Die  Rückgabe  der  hinterlegten  Sache  hat  an  dem  Orte  zu
erfolgen,  an  welchem  die  Sache  aufzubewahren  war;  der  Verwahrer
ist  nicht  verpflichtet,  die  Sache  dem  Hinterleger  zu  bringen.

§  698.  Verwendet  der  Verwahrer  hinterlegtes  Geld  für  sich,  so
ist  er  verpflichtet,  es  von  der  Zeit  der  Verwendung  an  zu  verzinsen.¼)

§  699.  Der  Hinterleger  hat  die  vereinbarte  Vergütung  bei  der
Beendigung  der  Aufbewahrung  zu  entrichten.:)  Ist  die  Vergütung
  nach  Zeitabschnitten  bemessen,  so  ist  sie  nach  dem  Ablaufe
der  einzelnen  Zeitabschnitte  zu  entrichten.

Endigt  die  Aufbewahrung  vor  dem  Ablaufe  der  für  fie  bestimmten
Zeit,  so  kann  der  Verwahrer  einen  seinen  bisherigen  Leistungen
entsprechenden  Teil  der  Vergütung  verlangen,  sofern  nicht  aus
der  Vereinbarung  über  die  Vergütung  sich  ein  anderes  ergibt.

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