Einbringung  von  Sachen  bei  Gastwirten  8  700—704

§  700.  Werden  vertretbare  Sachen  15)  in  der  Art  hinterlegt,  daß
das  Eigentum  auf  den  Verwahrer  übergehen  und  dieser  verpflichtet  sein
soll!!")  Sachen  von  gleicher  Art,  Güte  und  Menge  zurückzugewähren9)
  so  finden  die  Vorschriften  über  das  Darlehen  Anwendung.10)
  GSestattet  der  Hinterleger  dem  Verwahrer,  hinterlegte
vertretbare  Sachen  zu  verbrauchen,  so  finden  die  Vorschriften  über  das
Darlehen  von  dem  Zeitpunkt  an  Anwendung,  in  welchem  der  Verwahrer
  sich  die  Sachen  aneignet.  In  beiden  Fällen  bestimmen  sich
jedoch  Zeit  und  Ort  der  Rückgabe  im  Zweifel  nach  den  Vorschriften
über  den  Verwahrungsvertrag.

Bei  der  Hinterlegung  von  Wertpapieren  ist  eine  Vereinbarung  der
im  Abfs.  1  bezeichneten  Art  nur  gültig,  wenn  fie  ausdrücklich  getroffen
  wird.

Dreizehnter  Titel.  Einbringung  von  Sachen  bei  Gastwirten.)

§  701.  Ein  GSastwirt,  der  gewerbsmäßig  Fremde  zur  Beherbergung
  aufnimmt,  hat  einem  im  Betriebe  dieses  Gewerbes  aufgenommenen
  )  Gaste  den  Schaden  zu  ersetzen,  den  der  Gast  durch  den  Verluft
oder  die  Beschädigung  eingebrachter  Sachen  2)  erleidet.“)  Die  Ersatzpflicht
  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Schaden  von  dem  Gaste,  einem  Begleiter
  des  Gastes  oder  einer  Person,  die  er  bei  sich  aufgenommen
  hat,')  verursacht  wird)  oder  durch  die  Beschaffenheit
der  Sachen  oder  durch  höhere  Gewalt)  entsteht.

Als  eingebracht  gelten  die  Sachen,  welche  der  Gast  dem
Gastwirt  oder  Leuten  des  Gastwirts,  die  zur  Entgegennahme
  der  Sachen  bestellt  oder  nach  den  Umständen  als  dazu  bestellt  anzusehen
  waren,  übergeben  oder  an  einen  ihm  von  diesen  angewiesenen
Ort  oder  in  Ermangelung  einer  Anweisung  an  den  hierzu  bestimmten
Ort  gebracht  hat.)

Ein  Anschlag,  durch  den  der  Gastwirt  die  Haftung  ablehnt,
  ist  ohne  Wirkung.o)

§  702.  Für  Geld,  Wertpapiere  und  Kostbarkeiten  haftet  der  Gastwirt
  nach  §  701  nur  bis  zu  dem  Betrage  von  eintausend  Mark,  es  sei
denn,  daß  er  diese  Gegenstände  in  Kenntnis  ihrer  Eigenschaft  als  Wertsachen
  zur  Aufbewahrung  übernimmt  10)  oder  die  Aufbewahrung  ablehnt
oder  daß  der  Schaden  von  ihm  oder  von  seinen  Leuten  verschuldet  wird.)

§  703.  Der  dem  Gaste  auf  Grund  der  §§  701,  702  zustehende
Ansuruch  erlischt,  wenn  nicht  der  Gast  unverzüglich,12)  nachdem  er  von
dem  Verlust  oder  der  Beschädigung  Kenntnis  erlangt  hat,  dem  Gastwirt
Anzeige  macht.1s)  Der  Anspruch  erlischt  nicht,  wenn  die  Sachen  dem
Gastwirte  zur  Aufbewahrung  übergeben  waren.

§  704.  Der  Eastwirt  hat  für  seine  Forderungen  für  Wohnung
und  andere  dem  Gaste  zur  Befriedigung  seiner  Bedürfnisse  gewährte
Leistungen,““)  mit  Einschluß  der  Auslagen,15)  ein  Pfandrecht  an  den
eingebrachten  Sachen  des  Gastes.  10)  Die  für  das  Pfandrecht  des  Vermieters
  geltenden  Vorschriften  des  §  559  Satz  3  und  der  88  560  bis  563.
finden  entsprechende  Anwendung.

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