Erläuterungen

iti  ung  von  Jvei  eln  ausdrücklich  bestimmt  (8  701  Abs.  3),  ein  bloßer
Wua-  durch  er  Gastwirt  die  ung  ablehnt,  keine  Wirkung  haben.
v  .  .wenn  ein  äftsreisender  von  einem  ihn  besuchenden  Kunden,
%  “  e  Gastspiel  im  Hotel  wohnende  Sängerin  von  der  Theaterfriseuse
len  wird.
"  2  Sursacht-  ist  nicht  gleichbedeutend  mit  „verschuldet“.  vgl.  Note  18
zu

55  ber  —  sind  solche  zufällige  (unverschuldete)  Ereigpisse,
die  auc  5  durch  die  umsichtigsten  Schutzvorrichtungen  nach  de
gebemen  Ver  hältmilfôen  nicht  verhütet  werden  rön  nen.
9  Erdbeben,  Erde  O#tn  Blitzschlag  immer  als  peherr  Gewalt“  anzusehen
ist  wird:  davon  abhängen  e  der  Ve  Verhälini  der  Wirt  z.  B.  durch
genü  t  tin-  treffen  konnte  und  mußte  (in  einem  allein
gur  eron!  t  auch  im  Hotel“  (C).
as  im  Omnibus  liegt,  liegt  a  m  Hotel“
»)  ogl.  (Note  4  am  Ende.

9  702  16)  t  sie  „zur  Aufbewahrung  übernommen“,  so  haftet  er  gemäß
§  701,  “]  -  14  §§  688  ff.
s  703  12)  8  121.

13  130—132.  Die  Unterlahung.  der  Anzeige  hat  nur  den  Verlust
  der  Ansprüche  aus  88  701,  702  zur  Folge,  nicht  auch  der  enigen  Ansprüche,
die  der  Gast  auf  ein  von  ihm  nachzuweisendes  erschulden“  des  Wirts
oder  seiner  Leute  (88  276,  278)  oder  auf  8  831  stützen  kann.

8  704  Speisen,  tränke  usw.
15)  für  roschken,  Theaterbilletts  usw.
16)  „Wer  nur  eecht,  nicht  wohnt,  bleibt  von  Pfändung  vers  vont  C),

vgl.  Note  1  B.  —  Aber:  Eegen  die  echpreller  der  Restaurants  chützen
den  Wirt  die  88  229  ff.  über  Selbsthilfe,  wenn  die  dort  angegebenen  orausgen.


8  705  1)  A.  Die  in  88  705  ff.  geregelte  Gesellschaft  ist  leich  ein  „Re
ver  rez  s  un  §  705  bezeichneten  Inhalts),  nicht  ein  „Re  12
subjekt“  nuristische  Person).  über  den  Wient  val.  Anhang  1
zu  §  21,  insbesondere  III.

Die  in  88  705  ff.  *  eregelte,  Geseili  aft“  ist  eine  besonders  geordnete
  Unterart  der  mein  ft“.  741  ff.  und  Note  3  daselbs.
Sie  ist  eine  durch  Verkrag)  n  “*.  ründete  „Gemeinschaft“
Gegensatze  z.  B'ʒ  der  durch  ein  Ereignis  (Tod  des  Erblassers)  begrlindeten
„Gemeinschaft  del  Mür  rben“.

Zuunterscheiden  von  der  „Gesellschaft“  find  die  sogen.  partiari
Rechtsgeschäfte,  z.  B.  die  Anstellung  eines  Handlungsgehilsen  gegen  Tantie
(Dienstvertrag),  —  Darlehen  von  30  000  Mk.  seitens  A  an  den  Gewerkee
treibenden  B  gegen  4%  Zinsen  und  20  %  Anteil  am  GEeschäftsgewinn.

B.  Das  deutsche  Recht  kennt  eine  doße  Anzahl  besonders  geregelter
Hetrn  von  ell  aften“,  die  nicht  nach  n  ondern  aus  Gliegnach

  den  sie  treffenden  beso  7  en  chri  ten“  u  beurteilen  find,

m  schaften,  Erwerbs=  und  W  enschaften,  Gesell-*!
  mit  #n  ter  Haftung,  Veund,  Wirt  kn  h  die  der  Ordnung
durch  die  ganders  —  7  e  überlassenen  Gesell  en  des  Agrar-,  Wasser-,  Deich-,
Siel,  Forkt  J  ischerei=  und  Bergrechts  (E.  65—67,  69,  83,  113).  Ferner
sind  im  HGB.  Esondens  gere  elt  die  offene  andelsgesellschaft  und  die  Kommanditge
  ellschaft,  auf  die  jedoch  die  Vorschriften  der  §§  705  ff.  BGB.  erend

  Anwendung  finden,  nämlich  „soweit  nicht  im  HGB.  ein  nder
chrieben  ri  *  (88§  105,  161  HEB.).  vgl.  zu  vorstehendem  Auhang  1

unter  V

er  ns  sind  nach  88  705  ff.  zu  beurteilen:  die  nicht  durch  besondere
  gesebliche  Vorschrift  en  Es.  egelten  Gesellschaften.  Hierher  gehören  namentlich:

a)  die  sogen.  Gelegenh  —  im  Handelsverkehr,  auch  Konsortium,

  Syndikat  genannt,  ein  Konsortium  zur  Emission  von

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