Gesellschaft  8  705—712

Vierzehnter  Titel.  Gesellschaft.))

§  705.  Durch  den  Gesellschaftsvertrag  :)  verpflichten  sich  die  Gesellschafter
  gegenseitig,.)  die  Erreichung  eines  gemeinsamen  Zweckes“)
in  der  durch  den  Vertrag  bestimmten  Weise  zu  fördern,")  insbesondere
die  vereinbarten  Beiträge  zu  leisten.

8  706.  Die  Gesellschafter  haben  in  Ermangelung  einer  anderen
Vereinbarung  gleiche  Beiträge  zu  leisten.“)

Sind  vertretbare  oder  verbrauchbare  Sachen?)  beizutragen,
  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  sie  gemeinschaftliches
  Eigentum  der  Gesellschafter  werden  sollen.  Das  gleiche  gilt
von  nicht  vertretbaren  und  nicht  verbrauchbaren  Sachen,  wenn  sie
nach  einer  Schätzung  beizutragen  find,  die  nicht  bloß  für  die  Gewinnverteilung
  bestimmt  ist.

Der  Beitrag  eines  Gesellschafters  kann  auch  in  der  Leistung  von
Diensten  bestehen.

§  707.  Zur  Erhöhung  des  vereinbarten  Beitrags  oder  zur  Er-Kinzung
  der  durch  Verlust  verminderten  Einlage  ist  ein  Gesellschafter
nicht  verpflichtet.3)

§  708.  Ein  Gesellschafter  hat  bei  der  Erfüllung  der  ihm  obliegenden
  Verpflichtungen  nur  für  diejenige  Sorgfalt  einzustehen,  welcheer
  in  eigenen  Angelegenheiten  anzuwenden  pflegt.)

§  709.  Die  Führung  der  Geschäfte  der  Gesellschaft  steht  den  Gesellschaftern
  gemeinschaftlich  zu;  für  jedes  Geschäft  ist  die  Zustimmung  aller
Eesellschafter  erforderlich.°

Hat  nach  dem  Gesellschaftsvertrage  die  Mehrheit  der
Stimmen  zu  entscheiden,  so  ist  die  Mehrheit  im  Zweifel  nach  der
Zahl  der  Gesellschafter  zu  berechnen.1)

8  710.  Ist  in  dem  Gesellschaftsvertrage  die  Führung  der  Geschäfte
einem  Gesellschafter  oder  mehreren  Gesellschaftern  übertragen,  so  sind  die
übrigen  Gesellschafter  von  der  Geschäftsführung  ausgeschlossen.!)  Ist
die  Geschäftsführung  mehreren  Gesellschaftern  übertragen,  so  finden  die
Vorschriften  des  §  709  entsprechende  Anwendung.

§  711.  Steht  nach  dem  Gesellschaftsvertrage  die  Führung  der  Geschäfte
  allen  oder  mehreren  Gesellschaftern  in  der  Art  zu,  daß  jeder  allein
zu  handeln  berechtigt  ist,  so  kann  jeder  der  Vornahme  eines  Geschäfts
durch  den  anderen  widersprechen.")  Im  Falle  des  Widerspruchs  muß
das  Geschäft  unterbleiben.

§  712.  Die  einem  Gesellschafter  durch  den  Gesellschaftsvertrag#g)
  übertragene  Befugnis  zur  GEeschäftsführung  ½)  kann  ihm
durch  einstimmigen  Beschluß  oder,  falls  nach  dem  Eesellschaftsvertrage
  die  Mehrheit  der  Stimmen  entscheidet,  durch
Mehrheitsbeschluß  der  übrigen  1½½)  Gesellschafter  entzogen
werden,  wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt;  ein  solcher  Grund  ist
insbesondere  grobe  Pflichtverletzung  oder  Unfähigkeit  zur  ordnungsmäßigen
  Geschäftsführung.

Der  Gesellschafter  kann  auch  seinerseits  die  Geschäftsführung
  kündigen,  wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt;  die  für

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