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Erläuterungen

Börsenpapieren.  Hierher  gehören  auch  „Aktiengesellscha
ten“  und  „Gesellschaften  mitheschränkter  Haftun
in  der  Jeit  zwischen  dem  Abschlusse  des  Gesel
schaftsvertrags  und  der  Eintragung  ins  degener.

b)  die  gesellschaftlichen  Vereinigungen  von  Minderkaufleuten  (
werker  und  sonstige  Kleingewerbetreibende),  die  eine  dem
unterliegende  „offene  Handelsgesells  aft  oder  „Kommanditgesellschaft“
  nicht  gründen  Lömnen  *  4  B.),
e)  die  nicht  rechtsfähigen  Vereine,  8  54  7  Noten,
3  nicht  anerkaunte  ausländische  Vereine,  E.  10,
e)  Gesellschaften  der  Note  4  bezeichneten  Art.

C.  Die  in  den  SS  705  ff.  enthaltene  Regelung  des  durch  einen  „Gesell-"60
  ftsvertrag“  1.  e  eten  Rechtsverhältnisses  solgt  im  wesentlichen  der  alten
utschrechtlichen  Auffassung.  Dementsprechend  sind  die  gemeinschaftlichen
Gegenstände  „dem  Gesellschaftszwecke  unmittelbar  dienstbar“  gemacht  und
zu  einem  in  (vielen  Viehungen  „selbständigen  Gesellschaftsvermögen"
  rereinigt.  In  vielen  Beziehungen.  nicht  in  allen,  denn
sonst  wäre  die  Ee  Flellschaft  eine  „zuristische  Person“,  was  sie  nach  Note  1  Abs.  1
eben  nicht  ist.  Über  den  Begriff  Gese  schaftsvermögen  und  „Vermögen“  überhaupt
  vgl.  8  718.
Die  „Verfügung"“  über  die  einzelnen  zum  Gesell-3
  tsvermögen  gehörigen  Ge  enst  steht  den  Gesellaf-—



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I

tern  nur  gemein!  aftli  rchtzgemeinschan  zur  geamten
  Hand);  vgl.  Anhang  1  zu  n  420  under  Note  31  zu  §  432  und
ote  2  zu  §  2032.  Die  r  streckung  in  diese  Gegen  N  älordert
einen  egen  alle  Gesellschafter  vollsreckbaren  Titel  &amp;#  736  .Die  „SGesellschaft“
  kann  „als  solche“  weder  k  en  noch  ver  v7,  rdie  #
es  können  dies  nur  alle  Gesellschafter.  —  Die  offene  Handelsgesellschaft  kann
dagegen  unter  ihrer  Firma  klagen  und  verklagt  werden.  Zur  Zwangsvollstreckung
  in  ihr  Gesellschaftsvermögen  i#,  ein  ku  egen  die  „Gesellschaft“
  gerichteter  Schuldtitel  erforderlich,  —  Ein  Konkursverfahren
  über  eine  den  8.  ff.  unter  ie  1  Eshlen  ibt  es  nicht,
sondern  (beim  Vorl  ichn  n*:  nur  über  das  Vermögen  der
einzelnen  Gesellschafter  §  728.  Wohl  aber  gibt  es  ein
Kon  grerer  6  ren  über  A  utetr  n  offene  Handelsgesellschaften,  Kommanditg
  aften,  in  risti  ersonen,  sowie  Vereine,  „die  als  solche  verklagt
  önnen“,  vg  207—213  KO.  und  Anhang  1  zu  §  21  unter  VI  d.

Das  Vos.  faßt  namentlich  in  den  §§  718—720  die  leitenden  Rechtssã
  röulanmen.  die  sich  aus  dem  Grundsatz  der  „gesamten  Han?“  erlI.
  oben).  —  Aus  §  427  folgt,  daß  durch  Verträge,  die  die  „Gesellschaft“
ç  32  alle  reuscheste  „gemeinscha  tiche  oder  durch  den  „eschäftsührenden“
  Gese  710  ff.),  die  m  tlichen  Gesellscha  ter  gl-Geendeunuert
  rerp  *  werden  16  421  ff.).  Schulden  der  „Gese
P  72  ibt  es  nicht,  wenn  man  auch  der  Kürze  wegen  von  Ecrüe  4u
lden“  priche,  es  gibt  nur  Schulden  der  einzelnen  „Gesellscha  ster“.
big  er“  eines  „einzelnen“  Gesellschafters  kann  aus  dem  „  Gesell-Seeer
  oder  dem  Anteile  seines  Schuldners  an  diesem  brel.B
gefte  unmittelbare  Befriedigung  suchen.  Er  kann  sich  vielmehr
nur  an  die  FAnsprüche“  des  betrefsondens  sellschafters  halten,  die  nach
717  Satz  2  übertragbar  sind.  Hat  der  Hläubiger  en  „Anteilines
  Schuldners  am  „Gesellschaftsvermö  fänden  lallen.
o  erhält  r  damit,  falls  sein  chuldtitel  nicht  ni“  vollstre
tt.  das  Recht,  die  „Gesellschaft"  ohne  Einhaltung  einer
ündigungsfrist  zu  kündigen  und  auf  diese  Weise  die  so-Le
  vue  Auseinandersetzung  der  Gesellschafter  herbeizuführen
:)  Der  GEesellschaftsvertrag  ist  formfrei,  sofern  nicht  ein  Fal  des  §  311
vorliegt  oder  eine  Grundstücks-Einbringung  damit  verbunden  ist  (§  318).

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