Gesellschaft  g8  713  720

den  Auftrag  geltenden  Vorschriften  des  §  671  Abs.  2,  3  finden  entsprechende
  Anwendung.

§  713.  Die  Rechte  und  Verpflichtungen  der  geschäftsführenden
Gesellschafter  bestimmen  sich  nach  den  für  den  Auftrag  geltenden  Vorschriften
  der  88  664  bis  670,  soweit  sich  nicht  aus  dem  Gesellschaftsverhältnis
  ein  anderes  ergibt.)

§  714.  Sovweit  einem  Gesellschafter  nach  dem  Gesellschaftsvertrage
die  Befugnis  zur  Geschäftsführung  zusteht,  ist  er  im  Zweifel  auch  ermächtigt,
  die  anderen  Gesellschafter  Dritten  gegenüber  zu  vertreten.16)

§  715.  Ist  im  Gesellschaftsvertrag  ein  Gesellschafter  ermächtigt,
die  anderen  Gesellschafter  Dritten  gegenüber  zu  vertreten,  so  kann
die  Bertretungsmacht  nur  nach  Maßgabe  des  §  712  Abs.  1  und,  wenn  sie
in  Verbindung  mit  der  Befugnis  zur  Geschäftsführung  erteilt
worden  ist,  nur  mit  dieser  entzogen  werden.

716.  Ein  Gesellschafter  kann,  auch  wenn  er  von  der
Geschäftsführung  ausgeschlossen  ist,  sich  von  den  Angelegenheiten
der  Gesellschaft  persön  lich  unterrichten,  die  Geschäftsbücher  und
die  Papiere  der  Gesellschaft  einsehen  und  sich  aus  ihnen  eine  Übersicht  über
den  Stand  des  Gesellschaftsvermögens  anfertigen.

Eine  dieses  Recht  ausschließende  oder  beschränkende
Vereinbarung  steht  der  Geltendmachung  des  Rechtes  nicht  entgegen,
wenn  Grund  zu  der  Annahme  unredlicher  Geschäftsführung  besteht.

8  717.  Die  Ansprüche,  die  den  Gesellschaftern  aus  dem  Gesellschaftsverhältnisse
  gegen  einander  zustehen,  sind  nicht  übertragbar.7)  Ausgenommen
  find  die  einem  Gesellschafter  aus  seiner  Geschäftsführung
  zustehenden  Ansprüche,  soweit  deren  Befriedigung  vor  der
Auseinandersetzung  verlangt  werden  kann,  sowie  die  Ansprüche
auf  einen  Gewinnanteil  oder  auf  dasjenige,  was  dem  Gesellschafter
bei  der  Auseinandersetzung  zukommt.

718.  Die  Beiträge  der  Gesellschafter  und  die  durch  die  Geschäftsführung
  für  die  Gesellschaft  erworbenen  Gegenstände  werden
gemeinschaftliches  Vermögen  der  Gesellschafter  (Gefellschaftsvermögen).19)

Zu  dem  Gesellschaftsvermögen  gehört  auch,  was  auf  Grund  eines
zu  dem  Gesellschaftsvermögen  gehörenden  Rechtes  oder  als  Ersatz
für  die  Zerstörung,  Beschädigung  oder  Entziehung  eines  zu  dem  Gesellschaftsvermögen
  gehörenden  Gegenstandes  erworben  wird.

719.  Ein  Gesellschafter  kann  nicht  über  seinen  Anteil  an  dem
Gesellschaftsvermögen  und  an  den  einzelnen  dazu  gehörenden  Gegensktänden
  verfügen:?)  er  ist  nicht  berechtigt,  Teilung  zu  verlangen.2)

Gegen  eine  Forderung,  die  zum  Gesellschaftsvermögen  gehört,  kann
der  Schuldner  nicht  eine  ihm  gegen  einen  einzelnen  Gesellschafter  zustehende
  Forderung  aufrechnen.)

§  720.  Die  Zugehörigkeit  einer  nach  §  718  Abs.  1  erworbenen
Forderung  zum  Gesellschaftsvermögen  hat  der  Schuldner  erst  dann  gegen
asich  gelten  zu  lassen,  wenn  er  von  der  Zugehörigkeit  Kenntnis  erlangt;
  die  Vorschriften  der  88  406  bis  408  finden  entsprechende  Anwendung.


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