Erläuterungen

8)  Es  finden  also  §8§  320  ff.  betr.  „gegenseitige  Verträge“  Anwendung,
  soweit  sich  nicht  aus  88  705  ff.  ein  anderes  ergibt,  insbesondere
ant,  Etu  ränkungen,  wenn  mehr  als  zwei  Gesellschafter  sind.  vgl.
au

)  Gesellschaftszweck  kann  alles  sein,  was,  Lerlaubt.  ist  (§8  134,  138,  309),
auch  nicht  vermögensrechtliche  Zwecke  V  Note  zu  §  54  und  Anzu

  §  241  unter  II.  Nach  8§  705  sind  z.  .  zu  beurteilen:  die  Verabre
  mehrerer  sonen  zu  einer  —N-  rtie  mit  Kremser  und
meinschaftlichem  Essen  und  Trinken,  zu  einer  ow  täti  eitsvorstellung,  zur
Eirichtung  eines  Journalzirkels  Hemeinch  piel  eines  Lotterie-6e-
  6  zum  meinscha  felichen  K  g  von  Fuhw  1—  Kaffee  usw.,  zu  ge-#—
  aftlicher.  e  —  mim'e  ##un  einer  Südpol-  rredition,
Tennis-,  Achen  reini  u  mehrerer  Rechtsanwälte
zu  „gemeinsamen  gesl  r  r*—i  r,  deas  el  eine  solche  Vereinigung
wechen  der  zum  Teil  öffentlichrechtlichen  Stellung  der  Rechtsanwälte  Besonderheiten.


5)  Kein  Gesellschafter  darf  also  dem  llichaftgzwecke  »zuwideclaufende«
Pandluztgen  vornehmenst  L  spät  icht

für  die  F  e  ob  ein  „wichtiger  Grund“  zur  mßsd  "  vorliegt  (  .
8*  na

cht,  wenn  er  zu  2  Geschã

8  709  erforder  timmung  ohne  hinreichenden  Grund  sen  .
kn  er  das  Ges  7  imnis  verletzt,  wenn  er  der  Gesellschaft  N“3½  -:ö6
macht  usw

*706  i)  Die  Beiträge  der  einzelnen  Gesellschafter  können  in  Geld,  in
anderen  Sachen,  in  Rechte  6.  B.  Ausübung  eines  d„Aiehöraucherechen
Ausbeutung  eines  Patents),  a  aul,  loß  in  Diensten  beste  ie

  können  darin  bestehen,  daß  die  Sachen  mssichen  ellschaft  ern  zu
entum“  übertragen  werden  (bei  beweglichen  Sachen  durch  „1  abe“
rundstücken  durch  „Auflassung“)  oder  nur  „zur  Benutzun  94  *“
—##  entweder  den  sämtlichen  enenn  tern  zübertragen  (durch

tretung“)  oder  nur  „zur  Ausübung  überlassen“  (  Nießbrauch  1059).

Die  Gewährleistung  der  Gesellschafter  für  die  eng  Gochen  Sachen  und  Rechte
bestimmt  sich  *  445,  493.  vgl.  A  dazu.  echt

8  707  738,  735.  —  8  707  bezieht  ach  reelbstverständlich  nur  auf  das  Verältnis
  der  „Eefellschafter  zu  einander“.  Den  Gläubigern  der  Eesellschaft
  enüber  haften  die  Gesellschafter  unb  eschränkt.  vgl.  Note  1  C

8  708  8)  276—278  und  Noten.

8  709  10)  Diese  Vorlhift,  betrifft  nur  das  Verhältnis  der  „Gesellschafter
unter  einander“  ritten  gegenüber  gilt  §  714.  Wenn  ein  Gesellr
  „ohne  die  erforderliche  Zustimmung“  des  auen  handelt,  so  ist  dies

eschäftsführung  ohne  Au  4  8  677  ff.  Über  „unbegründete
Verweigerung"  der  Zustimmung  vgl.  Note  5.  te  Frage  der  Gschätte  ftsführung
wird  in  den  Gesellschaftsverträgen  meist  besonders  geregelt  (§  711).  „CGehest.
  ührer“  der  Gesellschaft  ist  jeder  Efellschafter,  der  von  der  Führung  der
„nicht  ausgeschlossen“  8  §  710  ff.
11)  und  nur,  wenn  der  Vertrag  dies  bestimmt,  in  anderer  Weise,
z.  B.  nach  der  Höhe  der  Anteile.

8  710  12)  vgl.  §  831  betreffend  Haftung  der  Gesellschafter  für  unerlaubte
8711  Handlungen  dez  ʒ  G  gãstsführenden.
712  1  auch  die  einem  Gesellschafter  nach  dem  Gesetz  (8  709)  zustehende

  „Befugnis  zur  Geschäftsführung“.
.  Wenn  nur  zwei  Gesellschafter  find,  kann  als.  die  dem  einen  Gesellschafter

  übertragene  Befugnis  zur  Geschäftsführung  ohne  weiteres  und  alkein
durch  den  anderen  Gesellschafter  entzogen  werden.

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