Gesellschaft  8  721  727

721.  Ein  Gesellschafter  kann  den.  Rechnungsabschluß  und  die
Verteilung  des  Gewinns  und  Verlustes  erst  nach  der  Auflösung
der  Gesellschaft  verlangen.?)  ·

Ist  die  Gesellschaft  von  längerer  Dauer,  so  hat  der  Rechnungsabschluß
  und  die  Gewinnverteilung  im  Zweifel  am  Schlusse  jedes
Geschäftsjahrs  zu  erfolgen.

§  722.  Sind  die  Anteile  der  Gesellschafter  am  Gewinn  und  Verluste
  nicht  bestimmt,  so  hat  jeder  Gesellschafter  ohne  Rücksicht  auf
die  Art  und  die  Größe  seines  Beitrags  einen  gleichen  Anteil  am
Gewinn  und  Verluste.

Ist  nur  der  Anteil  am  Gewinn  oder  am  Loerllte  bestimmt,  so  gilt
die  Bestimmung  im  Zweifel  für  Gewinn  und  Verlust.

§  723.  Ist  die  Gesellschaft  nicht  für  eine  bestimmte  Zeit
eingegangen,  so  kann  jeder  Gesellschafter  sie  jederzeit  kündigen.)
Ist  eine  Zeitdauer  bestimmt,  so  ist  die  Kündigung  vor  dem
Ablaufe  der  Zeit  zulässig,  wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt;)
ein  solcher  Grund  ist  insbesondere  vorhanden,  wenn  ein  anderer  Gesellschafter
  eine  ihm  nach  dem  Gesellschaftsvertrag  obliegende  wesentliche
Verpflichtung  vorsätzlich  oder  aus  grober  Fahrlässigkeit  verletzt  oder  wenn
die  Erfüllung  einer  solchen  Verpflichtung  unmöglich  wird.  Unter  der
gleichen  Voraussetzung  ist,  wenn  eine  Kündigungsfrist  bestimmt
  ist,  die  Kündigung  ohne  Einhaltung  der  Frist  zulässig.

Die  Kündigung  darf  nicht  zur  Unzeit  geschehen,  es  sei  denn,
daß  ein  wichtiger  Grund  für  die  unzeitige  Kündigung  vorliegt.
Kündigt  ein  Gesellschafter  ohne  solchen  Grund  zur  Unzeit,  so  hat  er
den  übrigen  Gesellschaftern  den  daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.

Eine  Vereinbarüung,  durch  welche  das  Kündigungsrecht  ausgeschlossen
oder  diesen  Vorschriften  zuwider  beschränkt  wird,  ist  nichtig.

§  724.  Ist  eine  Gesellschaft  für  die  Lebenszeit  eines  Gesellschafters
eingegangen,  so  kann  sie  in  gleicher  Weise  gekündigt  werden  wie  eine
für  unbestimmte  Zeit  eingegangene  Gesellschaft.)  Dasselbe  gilt,
wenn  eine  Gesellschaft  nach  dem  Ablaufe  der  bestimmten
Seit  stillschweigend  fortgesetzt  wird.

725.  Hat  ein  Gläubiger  eines  Gesellschafters  die  Pfündung  des
Anteils  des  Gesellschafters  an  dem  Gesellschaftsvermögen  erwirkt,  so  kann
er  die  Gesellschaft  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
kündigen,)  sofern  der  Schuldtitel  nicht  bloß  vorläufig  vollstreckbar
  ist.

Solange  die  Gesellschaft  besteht,  kann  der  Gläubiger  die  sich  aus
dem  Gesellschaftsverhältnis  ergebenden  Rechte  des  Gesellschafters,  mit
Ausnahme  des  Anspruchs  auf  einen  Gewinnanteil,  nicht
geltend  machen.

§  726.  Die  HSesellschaft  endigt,  wenn  der  vereinbarte  Zweck  erreicht
  oder  dessen  Erreichung  unmöglich  geworden  ist.

8  727.  Die  Gesellschaft  wird  durch  den  Tod  eines  der  Gesellschafter
aufgelöst.  sofern  nicht  aus  dem  Gesellschaftsvertrage
sich  ein  anderes  ergibt.)