Gesellschaft  §  728—733

Im  Falle  der  Auflösung  hat  der  Erbe  des  verstorbenen  Gesellschafters
  den  übrigen  Gesellschaftern  den  Tod  unverzüglich  :)  anzuzeigen
  und,  wenn  mit  dem  Aufschube  Gefahr  verbunden  ist,  die
seinem  Erblasser  durch  den  Gesellschaftsvertrag  übertragenen  Geschäfte
fortzuführen,  bis  die  übrigen  Gesellschafter  in  Gemeinschaft  mit
ihm  anderweit  Fürsorge  treffen  können.  Die  übrigen  Gesellschafter
find  in  gleicher  Weise  zur  einstweiligen  Fortführung  der  ihnen
übertragenen  Geschäfte  verpflichtet.  Die  Gesellschaft  gilt  insoweit
als  fortbestehend.

728.  Die  Gesellschaft  wird  durch  die  Eröffnung  des  Konkurses
über  Vermögen  eines  Gesellschafters  aufgelöst.?)  Die  Vorschriften
  des  §  727  Abs.  2  Satz  2,  3  finden  Anwendung.

§  729.  Wird  die  Gesellschaft  in  anderer  Weise  als  durch
Kündi  gung  aufgelsst,  so  gilt  die  einem  Gesellschafter  durch  den
Gesellschaftsvertrag  übertragene  Befugnis  zur  Geschäftsführung  zu  seinen
Gunsten  gleichwohl  als  fortbestehend,  bis  er  von  der  Auflösung  Kenntnis
erlangt  oder  die  Auflösung  kennen  muß.30)

7380.  Nach  der  Auflösung  der  Gesellschaft  findet  in  Ansehung
des  Gesellschaftsvermögens  die  Auseinandersetzung  unter  den  Gesellschaftern
  statt.

Für  die  Beendigung  der  schwebenden  Geschäfte,  für  die  da  zu
erforderliche  Eingehung  neuer  Geschäfte  sowie  für  die  Erhaltung
und  Verwaltung  des  Gesellschaftsvermögens  gilt  die  Gesellschaft  als
fortbestehend,  soweit  der  Zweck  der  Auseinandersetzung  es
erfordert.  Die  einem  Gesellschafter  nach  dem  Gesellschaftsvertrage  zustehende
  Befugnis  zur  GEeschäftsführung  erlischt  jedoch,
wenn  nicht  aus  dem  Vertrage  sich  ein  anderes  ergibt,  mit  der  Auflösung
  der  Gesellschaft;  die  Geschäftsführung  steht  von  der  Auflö-=sung
  ’an  allen  Gesellschaftern  gemeinschaftlich  zu.

8  731.  Die  Auseinandersetzung  erfolgt  in  Ermangelung  einer
anderen  Vereinbarung  in  Gemäßheit  der  88  732  bis  735.  Im  übrigen
gelten  für  die  Teilung  die  Vorschriften  über  die  Gemeinschaft.1)

8  732.  Gegenstände,  die  ein  Gesellschafter  der  Gesellschaft  zur  Benutzung
  überlassen  hat,““)  sind  ihm  zurückzugeben.  Für  einen  durch
Zufall  in  Abgang  gekommenen  oder  verschlechterten  Gegenstand  kann
er  nicht  Ersatz  verlangen.

733.  Aus  dem  Gesellschaftsvermögen  find  zunächst  die  gemeinschaftlichen
  Schulden  mit  Einschluß  derjenigen  zu  berichtigen.e)  welche
den  Gläubigern  gegenüber  unter  den  Gesellschaftern  geteilt  sind  )  oder
für  welche  einem  Gesellschafter  die  übrigen  Gesellschafter  als  Schuldner
haften.  Ist  eine  Schuld  noch  nicht  fällig  oder  ist  sie  streitig,  so
ist  das  zur  Berichtigung  Erforderliche  zurückzubehalten.

Aus  dem  nach  der  Berichtigung  der  Schulden  übrig  bleibenden
Gesellschaftsvermögen  find  die  Einlagen  zurückzuerstatten.  Für  Einlagen,
die  nicht  in  Geld  bestanden  haben,  ist  der  Wert  zu  ersetzen,  den  fie
zur  Zeit  der  Einbringung  gehabt  haben.  Für  Einlagen,  die  in  der
Leistung  von  Diensten  oder  in  der  Überlassung  der  Benutzung

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