Erläuterungen

8  734  s8  722.

8  735  38  722.  Eine  Vereinbarung,  daß  ein  Gesellschafter  von  der  Beteilig
  „  u  “  ausgeschlossen  sein  soll,  ist  zulässig.

§  736  37)  §§  723,  727,  728.  —  Enthält  der  „Gesellschaftsvertrag“  keine  ocche
Bestimmung,  so  lönnen  natürlich  die  übrigen  Gesellschafter  auch  die  „Gesellschaft
  fortsetzen“;  es  liegt  dann  aber  in  Wahrheit  ein  „neuer  Gesellschaftsvertrag“
  unter  ihnen  vor.

#  738  28)  Gehört  ein  Grundstück  zum  Gesellschaftsvermögen,  so  bleibt  den
Beteiligten  überlassen,  die  „Berichtigung  des  Grundbuchs“  gemäß
§  894  herbeizuführen.  4

30)  §§  232  ff.  Die  Verpflichtung  des  „Ausscheidenden“  gegenüber
«  den  Gläubigern  bleibt  unberührt.
#  739  10)  §  722  und  Note  36.

Preussisches  Ausführungsgesetz  zum  BGB.
betreffond

Beurkundung  von  Grundstücksveräusserungen
(uel.  E.  142).

Art.  18.  8  1.  Für  einen  Vertrag,  durch  den  sich  der  eine  Teil  verpflichtet,  das
Eigentum  an  einem  Grundstücke  gegen  Dbernahme  einer  festen  Geldrente  zu  übertragen
  (-Rentenguteyertza#)  genügt  bei  den  durch  Vermittelung  der  Generalkommission
  begründeten  un  bei  den  vom  Staate  ausgegebenen  Rentengütern  die
sohriftliche  Form.

Das  HFaiche  gilt  für  den  in  den  88  16,  17  des  Gesetzes  tüber  die  Entelgmnung
von  Grundeigentum  vom  11.  Juni  1874  (Gesets-Samml.  S.  221)  beseichneten  Vertrag
über  die  freiwillige  Abtretung  von  Grundeigentum.

52  Wird  bei  einem  Vertrage,  durch  den  sich  der  eine  Teil  verpflichtet,  dae
Eigentum  an  einem  in  Preussen  liegenden  Grundstücke  zu  übertragen,  einer  der  Vertragschliessenden
  durch  eine  öÖffentliche  Behbörde  vertreten,  so  ist  für  die  Beurkundung
des  Vertrags  ausser  den  Gerichten  und  Notaren  auch  der  Beamte  zuständig.
welcher  von  dem  Vorstande  der  zur  Vertretung  berufenen  Behörde  oder  von  der  vorgesetzten
  Behörde  bestimmt  ist.

3.  In  dem  vormaligen  Hersogtume  Nassau  sind  an  Orten,  die  nicht  Sitz
eines  Amtsgerichts  sind,  auch  die  Bürgermeister  zuständig,  Kauf-  und  Tauschverträge
über  Grundstücke  ihres  Amtsbesirkes  zu  beurkunden,  wenn  der  Kaufprois  oder  der
Wert  der  eingetauschten  Gegenstände  nicht  mehr  als  fhundert  Mark  betrigt.

4.  Auf  die  Beurkundung,  die  ein  nach  den  §8§  2,  3  zuständiger  Beamter  vornimmt.
  fliuden  die  Vorschriften  des  §  168  Satz  2  und  der  88  169  bis  180  des  Reichsgesetzen
über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  des  §5  191  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  und  des  Artikel  41  des  Preussischen  Gesetzes  über  die  freiwillige
Gerichtsbarkeit  entsprechende  Anwendung.  Ist  nach  diesen  Vorschriften  ein  Dolmetscher
  zuzuzieben,  so  kann  die  erforderliche  Beeidigung  des  Dolmetschers  durch
den  beurkundenden  Beamten  erfolgen.

Betreffend

Form  der  Auflassung
(vgEl.  E.  143).

Art.  26.  Für  Grundstücke,  die  im  bisherigen  Geltungsbereiche  des  RBheinischen
Rerchtes  belegen  sind,  gelten  folgendo  Vorschriften:

8  1.  Die  Auflassung  sowie  die  zur  Bostellung  oder  Ubertragung  eines  Erbbaurechtis
  erforderliche  Einigung  kann  ausser  vor  dem  Grundbuchamt  auch  vor  einem
anderen  Preussischen  Amtsgericht  oder  vor  einem  Preussischen  Notar  erklrt  werden.
Durch  Königliche  Verordnung  kann  bestimmt  werden,  dass  auch  die  Amtsgerichte  oder
die  Notare  anderer  Bundesstaaten  zustlindig  sind.

Jeder  Teil  ist  berechtigt,  zu  verlangen,  dass  die  Auflassung  vor  dem  Grundbuchamt
  erfolgt.

S  2.  Bei  der  Auflassung  bedarf  es  der  Pleichzeitigen  Anwesenheit  beider  Teile

icht,  wenn  das  Grundstück  durch  ein  Amtsgericht  oder  einon  Notar  versteigert  worden
ist  und  die  Auf  lassung  noch  in  dem  Vorsteigerungstormine  stattfindet.

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