Gesellschaft  8  734  -  740

eines  Gegenstandes  bestanden  haben,  kann  nicht  Ersatz  verlangt
werden.

Zur  Berichtigung  der  Schulden  und  zur  Rückerstattung  der  Einlagen
  ist  das  Gesellschaftsvermögen,  soweit  erforderlich,  in  Geld  umzusetzen.

§5  734.  Verbleibt  nach  der  Berichtigung  der  gemeinschaftlichen
Schulden  und  der  Rückerstattung  der  Einlagen  ein  Überschuß,  so  gebührt
er  den  Gesellschaftern  nach  dem  Verhältnis  ihrer  Anteile  am  Gewinne.-)

§  735.  Reicht  das  Gesellschaftsvermögen  zur  Berichtigung  der  gemeinschaftlichen
  Schulden  und  zur  Rückerstattung  der  Einlagen  nicht  aus,
so  haben  die  Gesellschafter  für  den  Fehlbetrag  nach  dem  Verhältnis  aufzukommen,
  nach  welchem  fie  den  Verlust  zu  tragen  haben.!)  Kann  von
einem  Gesellschafter  der  auf  ihn  entfallende  Beitrag  nicht  erlangt
  werden,  so  haben  die  übrigen  Gesellschafter  den  Ausfall  nach
dem  gleichen  Verhältnisse  zu  tragen.

§  736.  Itt  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmt,  daß,  wenn  ein  Gesellschafter
  kündigt  oder  stirbt  oder  wenn  der  Konkurs  über  sein  Vermögen
eröffnet  wird,  die  Gesellschaft  unter  den  übrigen  Gesellschaftern  fortbestehen
  soll,  so  schei  det  bei  dem  Eintritt  eines  solchen  Ereignisses  der
Gesellschafter,  in  dessen  Person  es  eintritt,  aus  der  Gesellschaft  aus.z7)

4  737.  Ist  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmt,  daß,  wenn  ein
Gesellschafter  kündigt,  die  Gesellschaft  unter  den  übrigen  Gesellschaftern
  fortbestehen  soll,  so  kann  ein  Gesellschafter,  in  dessen  Person
ein  die  übrigen  Gesellschaster  nach  §  723  Abs.  1  Satz  2  zur  Kündigung
berechtigender  Umstand  eintritt,  aus  der  Gesellschaft  ausgeschlossen  werden.
Das  Ausschließungsrecht  steht  den  übrigen  Gesellschaftern  gemeinschaftlich
zu.  Die  Ausschließung  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  auszuschließenden
  Eesellschafter.

5  738.  Scheidet  ein  Gesellschafter  aus  der  Gesellschaft  aus,  so
wächst  sein  Anteil  am  Gesellschaftsvermögen  den  übrigen  Gesellschaftern
zu.)  Diese  sind  verpflichtet,  dem  Ausscheiden  den  die  Gegenstände,
  die  er  der  Gesellschaft  zur  Bemutzung  überlassen  hat,  nach  Maßgabe
  des  §  732  zurückzugeben,  ihn  von  den  gemeinschaftlichen
Schulden  zu  befreien  und  ihm  dasjenige  zu  zahlen,  was  er  bei
der  Auseinandersetzung  erhalten  würde,  wenn  die  Gesellschaft  zur  Zeit
seines  Ausscheidens  aufgelöst  worden  wäre.  Sind  gemeinschaftliche
Schulden  noch  nicht  fällig,  so  können  die  übrigen  Gesellschafter  dem  Ausscheidenden,
  statt  ihn  zu  befreien,  Sicherheit  leisten.5)

Der  Wert  des  Gesellschaftsvermögens  ist,  soweit  erforderlich,  im
Wege  der  Schätzung  zu  ermitteln.

§  739.  Reicht  der  Wert  des  Gesellschaftsvermögens  zur  Deckung
der  gemeinschaftlichen  Schulden  und  der  Einlagen  nicht  aus,  so  hat  der
Ausscheidende  den  übrigen  Gesellschaftern  für  den  Fehlbetrag  nach  dem
Verhältnisse  seines  Anteils  am  Verlust  aufzukommen.")

*740.  Der  Ausgeschiedene  nimmt  an  dem  Gewinn  und  dem  Verluste
  teil,  welcher  sich  aus  den  zur  Zeit  seines  Ausscheidens  schwebenden
Geschäften  ergibt.  Die  übrigen  Gesellschafter  sind  berechtigt,  diese  Geschäfte
  so  zu  beendigen,  wie  es  ihnen  am  vorteilhaftesten  erscheint.

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