8  741

8  —

s  742

8  745

Erläuterungen
——9u-bB  E.  173,  181,  182.  Aufrecht  erhaltene  Landesgesetze


’*r  z.  B.  das  „Ei  Penkumt  an  einer  n  (§8  1008  ff.),  das  „Recht  zur
Venuzuhe  einer  Einri  chung'  (S  921,  922
*  Besonders  geregelt  sind  die  L.  meiuscheftnverhälknie  mehrerer
Gläubi  hr  äer  unteilbagen  Leistung  (§  432),  die  „Gesellschaft“
8  die  gunee  Gütergemeinschaft  unter  Ehegatten“
1  ir%½

ortgese  Eütergemkinsche  ast.  zwischen  dem  überlebenden

gatten  8  den  gemeinschaftli  E-  ingen  r5Ds  2  1483  ff.),  die  „Er-Alti
  aftsg.  neinsch  —  ie  „FFahrnisgemeins
  t“  unter  Ehe  tten  ug  8  9  t“mmbßbker  der

M  11—ä.  enr  EGW  ).  Während  bei  allen  diesen  Gemeinschaften  der
deutschrechtliche  trnt  ¼  rgesamten  Hand“  durchgeführt  ist,  hat  das
BGB.  die  in  den  88  bchanvelte  gewöhnliche  „Gemeinschaft“
auf  der  Grundla  4  Hiabe  Rechts  geregelt,  wenngleich  nach  verschiedenen
Titungen!  auch  hier  der  Hedanke  *r  „ge  amten  nd“  berücksichtigt  wird  Hel
Note  1  "5  7050).  —  ch  aus  dem  Gesagten  ergibt,  die  meisten
Genein  n  besonders  geregelt  sind,  so
bleibt  für  die  §§  741  ff.  nur  ein  beschränktes  Anwendungsgebiet.  vgl.  z.  B.
s  922,  947,  1008,  1258,  1477.  1498,  2038,  2042,  2044.  „Nur  wo  Gesamtndi
  nichte  schaltet,  da  waltet.  der  Bruch“  d.  h.  die  Eeheset  nach  Bruchteilen
:  eine  Gesamthand  ohne  Ge
%  Da  diese  Annahme  nur  „im  Zweifel“  gist,  o  fie  Un  Grundbu
  richter  gegenüber  nicht  zu  verwerten.  Dieier  muß,  wenn  mehrere
itei  Tepben  eines  rundstics  Eingetroßen  niad,  ohne  daß  die  „Größe“
#  Mi  ersi  tlichst  nächst  fordern,  da  die  „  röße'  dereinzelnen
Anteile  im  Grund  e  ingetragen  uer  esfalls  ein  einzelner  Anteil
moans  -  -  tet“  werden  soll  (

ber  den  e#r  loll  G2  #6  Schgee  953  ff.  —  Die
Vorschrkc  §  743  besagt  nicht,  daß  jeder  der  drei  Teilhaber  eines  30  Ar
oßen  abz  r*ht*i““  r-*  weiteres  10  Ar  für  sich  abernten  darf,  sondern  er
ann  nur  den  dritten  Teil  der  Früchte  des  ganzen  Ackers  fordern.  Über  die

„Art  und  Meis  r  Fruchtziehung  bestimmen  744,  745,  nicht  §  743.

3  —uly  nicht,  ein  anderes  vereinbart  ist.  —  vgl.  §.747  und  Nöte  19
zu  8  z1s  hrerfügen  )
andere  braucht  sich  der  überstimmte  nicht  gefallen  zu  lassen.
cht  nach  O#öpfen;  wie  §  7
*h)  *  **  Sindern  e  falgern  eines  Teilhabers  ist
äufer  gines  2

46  der  nteile  /(F.  7).  S#amtnachfolger“  sind
ie  Erben  -  Eeilinbers.  vgl.  Note  1  zu  §  398.
11)  vgl.  8

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