8  751
8  752

§  753

§  755

Erläuterungen

12)  vgl.  Note  10.
12a)  vgl.  8  16  KO.
!l  Das  wird  in  der  Regel  nur  bei  Geld,  gleichartigen  Wertpapieren
und  fonstigen  Mengen  „vertretbarer“  Sachen  (vgl.  §  91)  der  Fan  sein;  oft  aber
auch  bei  derflächen  usw.  vgl.  Note  3  zu  E6  „teilbar“).
14)  z.  B.  ein  us,  ein  Pferd,  ein  afelaufsatz.
13  1233
#.

——*-.
—

-  Bz  infolge  testamentarischer  Anordnung.
a  421  ff.

10

Preussisches  Ausführungsgesetz  zum  BGB.
bekfreffend

Leibgedingsvertrag
(vel.  E.  9  und  Note  1  zu  8  759).

Art.  15.  Steht  mit  der  Uberlassung  eines  Grundsticks  ein  Leibged  -
vertrag  (Leibsuchts-,  Altenteils-,  Aussugs-,  Ausgedingevertrag)  in  Verbindung,
  so  gelten  für  das  sich  aus  dem  Vertrag  ergebende  Schuldverhältnis,  soweit,
nicht  abweichende  Vereinbarungen  getroffen  sind,  folgende  Vorschriften:

5  1.  Der  Erwerber  des  Grundstücks  ist  verpflichtet,  dem  Berechtigten  an  dem
Grundstück  eine  den  übernommenen  wiederkehrenden  Leistungen  entsprechende  Reallast
  und.  wenn  dem  Berechtigten  das  Recht  eingerkumt  ist,  ein  auf  dem  Grundstücke
befindliches  Geblude  oder  einen  Teil  eines  solchen  Gebudes  su  bewohnen  oder  mitzubewohnen
  oder  einen  Teil  des  Grundstücks  in  sonstiger  Weise  zu  benutzen,  eine
entsprechende  persönliche  Dienstbarkeit,  mit  dem  Range  unmittelbar  hinter  den
zur  Zeit  der  Uberlabsung  bestehenden  Belastungen  su  bestollen.

2.  Auf  das  Schuldverhältnis  finden  die  Vorschriften  der  8§8  759,  760  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  Leibrente  Anwendung.  ·

Is.KatdokvorpfliohtotodomBotoohtigtovstictkulsscsolohokccttuogsn
leisten,  wie  sie  auf  dem  überlassenen  Grundstücke  gewonnen  werden,  so  kann  der
Berechtigte  nur  Erzeugnisse  von  der  mittleren  Art  und  Güte  derienigen  verlangen,
welche  auf  dem  Grundstücke  bei  ordnungernksticer  Bewirtschaftung  gewonnen  werden.

5  4.  Lasten,  die  auf  einen  dem  Berechtigten  sur  Benutzung  überlassenen  Teil
des  Grundstücks  entfallen,  hat  der  Verpflichtete  zu  tragen.

86.  Ist  dem  Berechtigten  eine  abgesonderte  Wohnung  zu  gewlhren,  80
hat  der  Verpflichtete  sie  ihm  in  einem  zu  dem  vertragsmssigen  Gebrauche  geeigneten
Zustande  zu  überlassen  und  während  der  Dauer  seiner  Verpflichtung  in  diesem  Zustande
zu  erhalten.  ·

Wird  das  Geblude  durch  Zufall  serstört,  so  hat  der  Verpflichtete  die  Wohnung
in  einer  nach  den  Umstinden  der  Billigkeit  entsprechenden  Zeit  und  Weise  wiederherzustellen
  und  bis  sur  Wiederherstellung  dem  Berechtigten  eine  angemessene  andere
Wohnung  zu  beschaffen.

65  6.  Ist  dem  Berechtigten  eine  abgesonderte  Wohnung  su  gewlhren,  seo  ist  er
befugt,  seine  Familie  sowie  die  sur  standesgemssen  Bedienung  und  zur  Pflege
erforderlichen  Personen  in  die  Wohnung  aufzunehmen.

Hat  der  Verpflichtete  dem  Berechtigten  die  Mitbenutsung  seiner  Wohnung  zu
gestatten,  so  erstreckt  sich  die  Befugnis  des  Berechtigten  rar  Aufnabme  seiner  Familie
nicht  auf  Personen,  die  erst  nach  der  Schliessung  des  Leibgedingsvertrags  durch
Eheschliessung,  Eholichkeitserklärung  oder  Annahme  an  Kindesstatt  Familienangehörigo
geworden  sind,  und  nicht  auf  Kinder,  die  aus  dem  Hausstande  des  Borechüeben  ausgeschieden
  waren.

Unterlhsst  der  Verpflichtete  die  Bewirkung  einer  vertragsmhssigen
Leisbang.  so  steht  dem  Berechtigten  nioht  das  Recht  zu.  wogen  der  Nichterfüllung
oder  des  Verzugs  nach  §  325  Abs.  32  oder  h  326  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  von  dem
Vertrage  zurückszutreten  oder  nach  §  527  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  Herausgabe
des  Grundstücks  zu  fordern.

.  Veranlasst  der  Verpflichtete  durch  sein  Verhalten  eine  solche  Störung  der
pPersönlichen  Beziehungen  zu  dem  Berechtigten,  dass  diesem  nicht  szugemutet
werden  kann,  die  ohnung  auf  dem  Grundstücke  zu  behalten,  so  bat  er
dem  Berechtigten,  falls  dieser  die  Wohnung  aufgibt,  den  für  die  Beschaffung  einer
anderen  angemessenen  Wohnung  erforderlichen  Aufwand  sowie  den  Schaden  zu  ersetzen,
  der  daraus  entsteht,  dass  dieser  andere  ihm  gebührende  Leistungen  nicht  auf
dem  Grundstück  in  Empfang  nehmen  kann;  statt  der  Leistungen  kann  der  Berechtigte
Entschhdigung  in  Geld  verlangen.

9.  Voranlasst  der  Berechtigte  durch  sein  Verhalten  eine  solche  Störong  der
Persönlichen  Bezsiehung  zu  dem  Voerpflichteten.  dass  diesem  nicht  zugemutet
werden  kann.  ihm  das  fernere  Wohnen  auf  dem  Grundstücke  fxu  gestatten,
so  kann  ihm  der  Verpflichtoto  die  Wohnung  unter  Gewlhrung  einer  angemessenen

Rhumungsfrist  kündigen.
(Schluss  folgt  Seite  288)

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